Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 131/03

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 500 EUR

Gründe

 
Dem Antragsgegner wurde im März 2003 der Scheidungsantrag der Antragstellerin zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Juli 2003 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, binnen 2 Wochen den zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nötigen und ihm bereits übersandten Vordruck V1 vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Gericht fristgemäß vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihm unter Hinweis auf § 11 VAHRG und § 33 FGG ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 EUR angedroht.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
1. Die Aufforderung, den Vordruck V1 ausgefüllt zurückzugeben, beruht auf einer richtigen Anwendung des § 11 Abs. 2 VAHRG.
2. Die Androhung eines Zwangsgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wenn das Gericht seine Sachentscheidung gleichzeitig mit einer solchen Androhung verbindet, so bestehen dagegen keine Bedenken, weil damit vor allem der Wille des Gerichts unterstrichen wird, dass diese Androhung gelten und notfalls durch Zwangsgeldfestsetzung durchgesetzt werden soll (Senatsbeschluss vom 11. August 1988 - 16 WF 115/88 - FamRZ 1988, 1196; OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 20 WF 50/97; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 33 Rn. 16 m.w.N.).
3. Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, er sei deswegen nicht verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, weil die Ehegatten erst seit September 2000 getrennt lebten, der Scheidungsantrag zu früh erhoben sei und deshalb dem Versorgungsausgleich ein falscher Zeitraum, nämlich ein falsches Ende der Ehezeit zugrunde gelegt werde.
Dem ist nicht zu folgen. Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Scheidungsantrag verfrüht angebracht wird, der Monatsletzte, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Der Standpunkt des Antragsgegners läuft darauf hinaus, dass er deshalb keine Auskunft erteilen will, weil er meint, der Scheidungsantrag sei abzuweisen. Mit der Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung kann aber nicht gerügt werden, dass die Auskunftspflicht nicht bestehe, weil der Scheidungsantrag unbegründet sei (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 11 VAHRG Rn. 2 a.E.; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1984 - 4 WF 70/84 - FamRZ 1984, 1111).

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