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Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verpflichtet die Partei, auf Verlangen des Gerichts sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugrunde lagen. Das erneute Ausfüllen des PKH-Vordrucks kann nicht verlangt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rn. 28; Zimmermann, PKH in Familiensachen, 2. Aufl. 2000, Rn. 419; jeweils mit Hinweisen auf OLG Dresden, FamRZ 1998, 250; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 104; OLG Celle, FamRZ 1991, 1459; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 806; OLG Naumburg, FamRZ 2000, 761 und weitern Nachweisen). Die Aufforderung vom 21. März 2003 beschränkt sich jedoch darauf, von Herrn K. zu verlangen, das Formular ausgefüllt vorzulegen, enthält damit nicht die Aufforderung, zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Unbedenklich wäre es, wenn die Partei dazu aufgefordert werden würde, eine solche Erklärung abzugeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, dann das Formular zu verwenden. Aber auch so ist das Amtsgericht nicht verfahren.
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