Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 35/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21. Januar 2004 - 36 F 231/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2003 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und bestimmt, dass Raten nicht zu zahlen seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diese Bewilligung abgeändert und der Antragstellerin auferlegt, ab März 2004 Monatsraten von 30 EUR zu zahlen. Sie versorge nicht die gemeinsamen Kinder (S., geb. 1988, und D., geb. 1990), weswegen weder Kindergeld noch Unterhaltsleistungen für die Kinder zu berücksichtigen seien.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ist bestimmt worden, dass keine Raten oder dass Raten in einer bestimmten Höhe zu zahlen seien, kann nur dann erstmals Ratenzahlung angeordnet und nur dann die Ratenhöhe angehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO) bzw. wenn eine Partei einen Irrtum des Gerichts über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Ratenhöhe oder Ratenfreiheit herbeigeführt hat (§ 124 Nr. 3 ZPO). Unterläuft dem Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, ein Fehler bei der Würdigung vollständiger und richtiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, darf die Ratenhöhe nicht angepasst werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 124 Rn. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; § 120 Rn. 20: die ursprüngliche Entscheidung darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind).
Die Antragstellerin hat zwar bereits in der Scheidungsantragsschrift vom 18. Dezember 2002 angegeben, die Tochter S. lebe seit Mitte 1999 bei den Großeltern, die Tochter D. seit 01. Dezember 2002. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Dezember 2002 hat die Antragstellerin jedoch die beiden Töchter als Angehörige aufgeführt, denen sie Unterhalt gewährt und die Spalte: „wenn sie Unterhalt ausschließlich durch Zahlung gewähren: Monatsbetrag in EUR“ offengelassen. Damit hat sie bei dem Amtsgericht die Annahme hervorgerufen, sie komme für die Kinder in Höhe der Unterhaltsfreibeträge für sonstige gesetzliche Unterhaltsberechtigte auf - seinerzeit 253 EUR je Kind - oder sie versorge die Kinder selbst.
Wie die Antragstellerin nunmehr in der sofortigen Beschwerde selbst angibt, zahlt sie für die Kinder an die Großeltern monatlich wechselnde Beträge zwischen 60 EUR und 110 EUR, kommt darüber hinaus für die Kosten der Bekleidung, Schulartikel und Ferienaufenthalte auf, zahlt mtl. 50,41 EUR bzw. 52,95 EUR auf eine für die Kinder abgeschlossene Lebensversicherung, sowie mtl. 24 EUR Fahrtkosten für die Tochter S.. Damit wird der ursprünglich angesetzte Betrag von 253 EUR für jedes Kind nicht erreicht.
Die richtige Berechnung der Prozesskostenhilfe hätte deshalb folgendermaßen zu lauten:
Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit 506,00 EUR
Kindergeld 308,00 EUR
Erwerbstätigenbonus jetzt 79,00 EUR
Selbstbehalt jetzt 364,00 EUR
Unterhaltsleistungen für die Kinder bis zu 320,00 EUR
Einzusetzendes Einkommen 51,00 EUR
Monatsraten bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 100 EUR 30,00 EUR
Der Betrag von 320 EUR in der obigen Aufstellung ist eine zu Gunsten der Antragstellerin großzügige Schätzung. Beziffert sind nur 110 EUR Barunterhalt und 24 EUR Fahrtkosten. Lebensversicherungen für die Kinder kann die Antragstellerin nicht mittelbar auf Kosten der Staatskasse finanzieren; die Lebensversicherungen sind beitragsfrei zu stellen. Kosten für Bekleidung sind nicht beziffert. Kosten für einen Ferienaufenthalt sind mit 400 EUR im Jahr 2003 für die Tochter D. und 470 EUR für die Tochter S. beziffert. Es verbleiben für Schulartikel und Bekleidung pro Jahr 12 x 320 EUR - 12 x 110 EUR - 12 x 24 EUR - 400 EUR - 470 EUR = 1.362 EUR.

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