Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 11/04

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

 
I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht restliche Ansprüche aus Frachtverträgen gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 84.807,47 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Urteil vom 30.01.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, wobei sie im Berufungsverfahren nur noch 46.775,04 EUR nebst Zinsen verlangt. Die Klägerin hält an ihren erstinstanzlichen Ansprüchen aus der Klageschrift vom 04.09.2000 (vgl. I 21) hinsichtlich der Positionen Ziff. 1 („Fährkostenberechnung“ für 1999 in Höhe von 75.999 DM), Ziff. 3 („Offene Frachtvergütung“ 1.050 DM) und Ziff. 4 („Gegenrechnung Paletten“ 8.820 DM) fest.
II. Die Berufung der Klägerin dürfte - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung - keine Aussicht auf Erfolg haben. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht Karlsruhe die Klage wohl zu Recht abgewiesen. Auch die Voraussetzungen gem. § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO dürften wohl vorliegen.
1.…
2.…
3. Auch die Position „Fährkostenberechnung“ für die Transporte im Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 75.999 DM steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin macht insoweit für insgesamt 987 Transporte, die sich aus der Anlage LG K 16 ergeben, jeweils 77 DM pro Transport geltend.
a) Die Klägerin stützt ihre Mehrforderung für die Transporte im Jahr 1999 (77 DM zusätzliche Vergütung für jeden Transport) in erster Linie auf eine von ihr behauptete vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe der Vergütung. Damit kann die Klägerin aus zwei Gründen, die jeder für sich allein einem Erfolg der Klage entgegenstehen, nicht durchdringen.
aa) Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt im Rechtsstreit eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich eine Berechnung der Mehrforderung entsprechend der von ihr selbst behaupteten vertraglichen Vereinbarung ergeben würde. (wird ausgeführt)…
bb) Dem Erfolg der Klage steht hinsichtlich dieser Position (DM 75.999 wegen einer bestimmten Vergütungsabsprache) ein weiteres Hindernis entgegen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine bestimmte Vereinbarung stützt, ist sie für die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen verbindlichen Vereinbarung darlegungs- und beweispflichtig. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Parteien eine Abrechnung der Transporte entsprechend der von der Klägerin angegebenen Formel vereinbart hätten. (wird ausgeführt)….
b) Die Klägerin hat ihren Anspruch in Höhe von 75.999 DM hilfsweise darauf gestützt, dass sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer „üblichen Vergütung“ für jeden Transport im Jahr 1999 jeweils 77 DM zusätzlich (Fährkostenanteil) beanspruchen könne. Auch insoweit kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
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aa) Die Klage ist auch insoweit unschlüssig, als die Klägerin jeweils 77 DM zusätzlich pro Transport als übliche Vergütung geltend macht. Wenn die Klägerin meint, sie habe im Jahr 1999 für die angegebenen 987 Transporte jeweils nicht die „übliche Vergütung“ erhalten, wäre eine Abrechnung für sämtliche 987 Transporte unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung erforderlich. Das heißt: Es wäre eine Aufstellung für sämtliche geltend gemachten Transporte im Jahr 1999 notwendig, aus der sich ergibt, welche Vergütung jeweils für jeden einzelnen Transport nach Auffassung der Klägerin „üblich“ war und welche Vergütung die Klägerin für jeden Transport jeweils von der Beklagten erhalten hat. Eine solche Aufstellung fehlt. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob und inwieweit die für die einzelnen Transporte von der Beklagten gezahlten Vergütungen tatsächlich um jeweils 77 DM hinter der von der Klägerin jeweils als „üblich“ angesehenen Vergütung zurückbleiben.
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bb) Ein Anspruch aus einer „üblichen Vergütung“ ist im Übrigen noch aus einem weiteren Grund nicht berechtigt. Der Klägerin steht - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts - für die durchgeführten Transporte nicht die übliche Vergütung zu. Maßgeblich für die Verpflichtungen der Beklagten ist die vertraglich vereinbarte Vergütung. Diese hat die Klägerin - vom unstreitigen Sachverhalt ausgehend - erhalten.
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aaa) Der Beklagtenvertreter hat im Termin vom 18.12.2003 vor dem Landgericht erklärt, die Klägerin habe für jeden Transport - vorher - einen schriftlichen „Ladeauftrag“ erhalten, in dem die Konditionen, insbesondere die Frachtgebühren, eingetragen gewesen seien. Bei einer solchen - im Transportgewerbe üblichen - Verfahrensweise wäre die Durchführung des Transports als konkludente Annahme des Transportauftrags zu den angegebenen Konditionen anzusehen; das heißt, aus der Durchführung des Transports ergäbe sich gleichzeitig eine rechtlich verbindliche Vereinbarung der Frachtgebühren entsprechend dem Ladeauftrag. Die Beklagte hat allerdings diesen streitigen Sachvortrag im Berufungsverfahren nicht wiederholt, so dass der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon ausgehen muss, dass die Klägerin jeweils Transportaufträge übernommen hat, ohne dass vorher die Vergütung vertraglich vereinbart gewesen wäre.
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bbb) Die Parteien haben bei den von der Klägerin angegebenen Transporten im Jahr 1999 jeweils nachträglich die Vergütung vertraglich verbindlich vereinbart. An diese Vereinbarung ist die Klägerin gebunden. Die vereinbarten Beträge hat die Klägerin erhalten, so dass ihr zusätzliche Beträge für die Transporte im Jahr 1999 nicht zustehen.
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Die Verfahrensweise bei den Transporten im Jahr 1999 ist unstreitig: Die Beklagte hat der Klägerin nach jedem Transport eine „Abrechnungsübersicht“ (vgl. beispielsweise Anlagen LG B 15 b) übersandt, in welcher jeweils bestimmte Beträge für die Transporte („Frachtvergütung lt. Vereinbarung“) eingesetzt waren. Die Klägerin hat in allen Fällen - ohne Vorbehalt - eine gleichlautende Rechnung an die Beklagte gerichtet, in der sie für die entsprechenden Transporte den von der Klägerin in der Abrechnungsübersicht angegebenen Betrag verlangt hat mit dem Zusatz „Wir berechnen Ihnen gemäß Abrechnungsübersicht vom …“ (vgl. beispielsweise Anlagen LG B 15 c). Aus dieser Verfahrensweise ergibt sich für die jeweiligen Transporte eine nachträgliche Vergütungsvereinbarung.
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Wenn eine Vergütungsvereinbarung bei Erteilung des Transportauftrags fehlt, liegt es im Interesse beider Parteien, zumindest kurz nach Durchführung des Transports für beide Seiten Verbindlichkeit und Klarheit zu schaffen, welche Vergütung für den Transport tatsächlich geschuldet wird. Es kann nicht im Interesse der Parteien liegen, bei einer festen, längere Zeit dauernden Geschäftsbeziehung in einer derartigen Situation zwar bestimmte Beträge für die Transporte „unverbindlich“ zu zahlen, die Frage, welche Vergütung tatsächlich geschuldet wird, jedoch längerfristig offen zu lassen. Die Verfahrensweise mit jeweils gleichlautenden Abrechnungen („Abrechnungsübersicht“ einerseits und „Invoice“ andererseits) bedeutet der Sache nach eine nachträgliche Übereinstimmung der Parteien, dass entsprechend diesen Unterlagen abzurechnen ist. Dementsprechend haben sich die Parteien nachträglich hinsichtlich sämtlicher Transporte des Jahres 1999 auf die Beträge geeinigt, die von der Beklagten auch tatsächlich gezahlt worden sind.
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ccc) Nach Auffassung des Senats stehen die beiden Fax-Schreiben vom 25.05.1999 (Anlagen LG KR 2, Anlagenheft AS. 205, 207) und vom 31.05.1999 (Anlagen LG KR 3 a, Anlagenheft AS. 213) dieser Bewertung nicht entgegen. Die Klägerin hat in den beiden Schreiben zwar ihre Unzufriedenheit mit der Abrechnungspraxis zum Ausdruck gebracht. Sie hat jedoch keine Willenserklärung abgegeben, die der konkreten Abrechnung für die Transporte im Jahr 1999 entsprechend den Ausführungen oben bbb) entgegen stehen würde.
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Die beiden Schreiben der Klägerin vom Mai 1999 enthalten lediglich allgemeine wirtschaftliche Bedenken gegen die Abrechnungspraxis. Die Klägerin hat in den Schreiben keine konkreten Abrechnungen aus der Zeit vor dem 25.05.1999 benannt, die sie nicht akzeptieren wolle. Die Formulierung „Ich werde dies nicht weiterhin so hinnehmen. Was werden Sie dagegen unternehmen?“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin für die Zukunft andere, für sie günstigere, Bedingungen in Verhandlungen mit der Beklagten erreichen wollte. Die Schreiben der Klägerin vom 25.05.1999 und vom 31.05.1999 stellen Aufforderungen der Klägerin an die Beklagte dar, sich für die Zukunft mit anderen Bedingungen einverstanden zu erklären, im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Klägerin. Diesen - allgemein gehaltenen - Aufforderungen ist die Beklagte in den weiteren „Abrechnungsübersichten“ des Jahres 1999 offenbar nicht nachgekommen. Die Klägerin hat - trotz ihrer allgemeinen Unzufriedenheit mit der Situation - die konkreten Abrechnungsübersichten auch in der Zeit nach Mai 1999 akzeptiert, indem sie ihre Rechnungsstellung auch weiterhin nach den Abrechnungsübersichten der Beklagten ausgerichtet hat. Das heißt: Die in den Schreiben der Klägerin vom 25.05.1999 und vom 31.05.1999 geäußerte Unzufriedenheit hatte auch in der Folgezeit in den konkreten Abrechnungen keine Auswirkungen; dementsprechend muss sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass sie auch nach den beiden genannten Fax-Schreiben in ihren Rechnungen die jeweils von der Beklagten vorgeschlagenen Frachtvergütungen akzeptiert hat.
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ddd) Ob und inwieweit die im Jahr 1999 abgerechneten Frachtvergütungen für die verschiedenen Transporte für beide Seiten wirtschaftlich fair waren, wird von der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits unterschiedlich bewertet. Über die Frage der wirtschaftlichen Angemessenheit hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Entscheidend in rechtlicher Hinsicht ist allein der Umstand, dass die Klägerin sich bei den Transporten auf die Preise ihrer Auftraggeberin, der Beklagten, eingelassen hat. Die Klägerin kannte die Abrechnungspraxis der Beklagten und hat in Kenntnis dieser Praxis einerseits ihre Rechnungsstellungen den Vorstellungen der Beklagten angepasst und andererseits die Geschäftsverbindung mit der Beklagten fortgesetzt. Es mag sein, dass die Klägerin für sie ungünstige Preise akzeptiert hat, um die weitere Geschäftsverbindung zunächst nicht zu gefährden. Unter diesen Umständen kann die Klägerin allerdings nicht nachträglich - offenbar nach Ende der Geschäftsbeziehung - zusätzliche Vergütungen für die Transporte verlangen. Wenn die Klägerin nicht bereit war, die Transporte zu für sie unwirtschaftlichen Preisen durchzuführen, wäre eine entsprechende Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten auf höhere Vergütungen erforderlich gewesen. Der Klägerin stand es jederzeit frei, wenn sie die Beklagte zu einer solchen Vereinbarung nicht bewegen konnte, die Geschäftsverbindung mit der Beklagten abzubrechen.
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4. Der Senat kann im Übrigen die Berechnung des im Berufungsantrag angegebenen Betrages von 46.775,04 EUR nicht nachvollziehen. Hierauf kommt es letztlich nicht an, da die in der Berufungsbegründung angegebenen Beträge der Klägerin jedenfalls nicht zustehen.

Sonstige Literatur

 
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Hinweisbeschluss
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Die Klägerin hat nach dem Hinweisbeschluss die Berufung zurückgenommen, soweit es um die Position „Fährkostenberechnung“ (II Ziff. 3 der Gründe) ging. Soweit die Klägerin die Berufung nicht zurückgenommen hat, ist diese mit Senatsbeschluss vom 15.12.2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.

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