Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Bad Säckingen vom 18.08.2005 (3 F 465/04) dahingehend abgeändert, dass die Ratenzahlungsverpflichtung entfällt.
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Mit Beschluss vom 18.08.2005 hat das Amtsgericht -Familiengericht -Bad Säckingen dem Antragsgegner für das Sorgerechtsverfahren Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 15,00 Euro unter Beiordnung von Rechtsanwältin K..., S... , bewilligt.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, dass es ihm auf Grund des Erhalts von Arbeitslosengeld II (Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfsbedürftige) nicht möglich sei, auch noch monatliche Raten auf die Prozesskosten aufzubringen. Er erhalte an monatlichen Regelleistungen 345,00 Euro und 65,81 Euro für Unterkunft und Heizung. Der Bescheid der Agentur für Arbeit L... vom 04.01.2005 sei der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen, so dass weitere Angaben auf dem Vordruck (E -J) entbehrlich gewesen seien, vor allem hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung, da sich diese aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit ergäben.
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Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner über Einnahmen in Höhe von 410,81 Euro verfüge, wovon lediglich 380,00 Euro als Selbstbehalt abzuziehen seien. Mietzahlungen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen seien, der Antragsgegner habe auch nicht behauptet, Miete zu zahlen. Miete werde auch nicht direkt an den Vermieter bezahlt, sondern an den Antragsgegner. Ob die Miete tatsächlich von diesem bezahlt werde, werde von der Sozialbehörde nicht geprüft.
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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
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Dem Antragsgegner verbleibt kein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlung auf die Prozesskosten rechtfertigen würde.
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Aus dem vorgelegten Bescheid der Agentur für Arbeit L... vom 04.01. 2005 ergibt sich, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Arbeitslosengeld II) und somit als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts 345 Euro monatlich erhält. Dieser Betrag liegt bereits unter dem persönlichen Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von derzeit 380 Euro monatlich.
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Zu Unrecht hat das Amtsgericht den von der Agentur für Arbeit L... als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlten Betrag in Höhe von 65,81 Euro dem Antragsgegner als Einkommen i. S. von § 115 ZPO zugerechnet. Nach den §§ 19, 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so weit diese angemessen sind. Der Leistung der Agentur für Arbeit stehen insofern von dieser überprüfte tatsächliche Aufwendungen des Antragsgegners für Unterkunft und Heizung gegenüber, eine erneute Überprüfung des Gerichts erübrig sich somit. Daran ändert auch die Tatsache, dass dieser Mietzuschuss an den Antragsgegner persönlich bezahlt wird nichts. Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II werden nämlich die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann an den Vermieter direkt bezahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, ansonsten enthält der Bescheid den Hinweis, dass der Hilfeempfänger für die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter selbst verantwortlich ist. Mit Vorlage des kompletten Bescheids der Agentur für Arbeit hat der Antragsgegner somit auch nachgewiesen, dass er Mietaufwendungen hat. Da aber nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Einkommen abzusetzen sind, verbleibt dem Antragsgegner kein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlung rechtfertigen würde.
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Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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