Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 16. März 2006 aufgehoben, soweit die akustische Überwachung von Besuchen des Vaters und des Bruders des Angeklagten angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung entfällt die akustische Besuchsüberwachung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 02.02.2005 am 11.02.2005 in Tiflis/Georgien festgenommen und befand sich dort bis zum 10.05.2005 in Auslieferungshaft. Seit 10.05.2005 befindet er sich in vorliegender Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Durch Urteil des Landgerichts - 4. Große Strafkammer - K. vom 23.01.2006 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung, gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.02.2006 hat der Angeklagte u. a. beantragt, ohne akustische Überwachung Besuch in der Justizvollzugsanstalt empfangen zu dürfen. Die Justizvollzugsanstalt R. ist dem aus Gründen der Sicherheit der Anstalt entgegengetreten.
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Mit Verfügung vom 16.03.2006 hat der Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer wegen der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt es abgelehnt, "auf eine akustische Besuchsüberwachung zu verzichten". Er befürchtet, dass der Angeklagte ohne akustische Besuchsüberwachung, sei es auch nur, weil er hierzu von anderen Häftlingen gezwungen wird, Fluchtpläne mit Außenstehenden absprechen könnte.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, soweit auch Besuche seines Vaters und Bruders in die akustische Überwachung einbezogen werden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Entschließung vom 07.06.2006 der Beschwerde wegen Gefährdung der Haftzwecke nicht abgeholfen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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Das zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat in der Sache Erfolg.
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Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein nicht in dieser Weise überwachter Besuch eine Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung in der Anstalt mit sich brächte (BVerfG NStZ 1994, 52). Dies gilt in besonderem Maße für den Fall, dass die akustische Besuchsüberwachung auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG NStZ 1996, 613). Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, genügt für ihre Anordnung nicht. Vielmehr ist, wie auch die Regelung des § 27 Abs. 1 StVollzG zeigt, zwischen der akustischen Überwachung und anderen Formen der Besuchsüberwachung zu differenzieren.
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Auch sonstige Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Verwirklichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung abzuwehren. Ob hierunter ausschließlich der konkrete Haftgrund des Einzelfalls geeignet ist - dies wäre vorliegend der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - oder ob darüber hinaus auf weitere im Haftbefehl nicht ausdrücklich genannte Haftgründe zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat Beschluss vom 10.12.2002 -3 Ws 312/02 -), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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Freilich besteht in der Person des Angeklagten Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Allerdings fehlt es an konkreten Hinweisen, dass - ohne akustische Überwachung - gerade zwischen dem Angeklagten und seinem Vater bzw. Bruder Fluchtpläne abgesprochen würden (vgl. etwa OLG Köln StV 1995, 259; OLG Hamm MDR 1997, 283). Dahingehende konkrete Anhaltspunkte zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf. Dass allgemein die Gefahr besteht, der Angeklagte könne ohne akustische Überwachung und sei es auch nur, weil er hierzu von anderen Häftlingen gezwungen wird, Fluchtpläne mit Besuchern absprechen, ist im Hinblick auf die dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff unerheblich.
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Die Annahme von Verdunkelungsgefahr würde voraussetzen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a-c StPO umschriebenen auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei genügen die bloße Möglichkeit der Vornahme von Verdunkelungshandlungen und eine hierfür günstige Ausgangslage ebenso wenig, wie an sich auf Vereitelung der Wahrheitsfindung angelegte Handlungen, wenn diese weder anstößig noch prozessordnungswidrig sind, wie etwa das bloße Bestreiten der Tatbegehung. Es bedarf des Vorliegens konkreter Beweisanzeichen, welche eine unlautere Einflussnahme auf sachliche oder persönliche Beweismittel befürchten lassen (Senat Die Justiz 2001, 87 m.w.N.).
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Bei Anlegung dieses Maßstabes besteht in der Person des Angeklagten Verdunkelungsgefahr in allenfalls geringem Grade. Dazu, ob die Angst des Mittäters vor Repressalien im Falle einer den Angeklagten belastenden Aussage auf unlautere Einflussnahmen des Angeklagten zurückzuführen ist, verhält sich weder das Urteil noch die hier angefochtene Entscheidung. Dafür sind greifbare Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich. Dass dem Angeklagten - wie seine Verurteilung zeigt - der Einsatz von Drohungen und Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele nicht fremd ist, genügt vorliegend allein nicht. Im gegenwärtig erreichten Verfahrensstadium ist die objektive Möglichkeit für den Angeklagten, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, nämlich wesentlich beschränkt (vgl. hierzu Senat NJW 1993, 1148; KG NStZ 1992, 558). Das tatrichterliche Urteil ist erlassen; die schriftlichen Urteilsgründe sind bereits zur Akte gelangt. Der Sachverhalt ist in vollem Umfang aufgeklärt. Dementsprechend ist die potenzielle Gefahr von den Verfahrensgegenstand betreffenden Absprachen zwischen dem Angeklagten und Besuchern weitgehend herabgesetzt. Auswirkungen könnten unlautere Einflussnahmen des Angeklagten allenfalls dann noch zeitigen, wenn das gegen ihn ergangene Urteil vom 23.01.2006 auf seine Revision mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben würde (§ 353 Abs. 2 StPO) und die Sache einer neuen Verhandlung und Entscheidung bedürfte. Aber selbst für diesen Fall sind die Beweise durch die Aussagen vor der erkennenden Strafkammer derart gesichert, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nur schwerlich würde behindern können.
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Zumindest im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vermag die verbleibende, durch Tatsachen nicht ausreichend konkret belegte Verdunklungsgefahr die akustische Überwachung von Besuchen des Vaters und des Bruders des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist nach Ansicht des Senats die allgemein übliche optische Überwachung der Besuche des Vaters und des Bruders des Angeklagten ausreichend, um vorliegend den Haftzweck zu gewährleisten.
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Nach alledem war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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