| | 2. Es ist aber auch kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO gegeben. Nach dieser Bestimmung findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt. Eine solche ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei kommen nur Umstände in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Tatsache, dass VROLG S. im ersten Rechtszug in dem unter I. geschilderten Umfang tätig war, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. In der gerichtlichen Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern hat. Zu denken ist etwa an die Schlüssigkeitsprüfung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, die Entscheidung über Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach Widerspruch gegen einem Beschlussverfügung, die Entscheidung über die Hauptsache nach Entscheidung im Verfügungsverfahren oder die Befassung mit der Hauptsache nach Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren. Ein Richter, der in solchen Fällen seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht hat, verliert allein hierdurch nicht seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. In all diesen Fällen geht das Gesetz vielmehr davon aus, dass er seine Meinung unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien und etwaiger neuerer Erkenntnisse unvoreingenommen überdenkt und bereit ist, sich gegebenenfalls von seiner bisherigen Auffassung zu lösen. Demnach ist ein Richter nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er früher in demselben oder in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in dem die gleichen Vorgänge wie im jetzigen Verfahren eine Rolle spielen. Das Verfahrensrecht und insbesondere das Zivilprozessrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (Niemann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 42 Rn. 13; BGH NJW-RR 2003, 479, 480; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1763; BayObLG, WuM 1999, 186; OLG Rostock, NJW-RR 1999, 1444, 1445; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 25 zur Ablehnung von Richtern des BVerfG, Bork, in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 42 Rn. 10; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 42 Rn. 15). Dementsprechend wird eine Befangenheit selbst dann verneint, wenn ein Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils und Zurückverweisung der Sache an ihn durch das nächsthöhere Gericht erneut mit der Angelegenheit befasst ist (OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, 102). Auch die Tatsache, dass ein Richter an dem Urteil mitgewirkt hat, das Gegenstand der Restitutionsklage ist, begründet für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Karlsruhe, OLGZ 1975, 242). Dem entspricht es, dass auch die Vorbefassung mit der Sache in der höheren Instanz (OLG Naumburg, MDR 1999, 824) oder in der Vorinstanz, sofern nicht ein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vorliegt, als solche nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (Niemann, a.a.O. m.w.N. in Fn. 129). Aus der Entscheidung des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 10.06.1992 (FamRZ 1992, 1194) ergibt sich, entgegen der insofern missverständlichen Darstellung von Vollkommer (a.a.O., Rn. 17), nichts anderes. Zum einen ging es dort um eine Konstellation, in der der betroffene Richter im Verfahren erster Instanz bereits ein Teilurteil gefällt hatte. Zum anderen hat der 2. Zivilsenat damals nicht abschließend Stellung nehmen müssen, weil jedenfalls ein anderer Gesichtspunkt das Ablehnungsgesuch rechtfertigte. Zudem hat der 2. Zivilsenat in einer später ergangenen Entscheidung (FamRZ 1996, 556) ausgeführt, eine Vorbefassung des Richters, die nicht unter § 41 Nr. 6 ZPO falle, bilde im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund, sofern nicht besondere Umstände hinzukämen, die die Besorgnis der Befangenheit begründeten. |
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