Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 UH 3/25
Orientierungssatz
1. Ein wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens nach § 4 Satz 1 FamFG liegt vor, wenn unter vorrangiger Berücksichtigung der Belange des Betroffenen dadurch eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 4 W 54/18). Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.(Rn.9) (Rn.10)
2. Im Hinblick auf die Abgabereife ist das abgebende Gericht allerdings grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Denn anstehende Entscheidungen können in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 AR 4/20 (SA Z)).(Rn.12)
3. Stehen etwa in einer Reihe von Einzelpunkten Erläuterungen des Betreuers auf eine ausführliche Anfrage des Rechtspflegers des abgebenden Amtsgerichts aus, fehlt es folglich an der Abgabereife, soweit es angesichts eines erheblichen Einarbeitungsaufwands nicht zweckmäßig ist, wenn diese Anfrage durch ein neues Gericht weiterverfolgt werden müsste. Das gilt jedenfalls, wenn der grundsätzlich wichtige Gesichtspunkt der Ortsnähe des zuständigen Gerichts zu vernachlässigen ist, weil - wie hier - beide Gericht nur unwesentlich weit auseinander liegen und auch unproblematisch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind.(Rn.12) (Rn.18)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M. bestimmt.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht M. bittet um Zuständigkeitsbestimmung in einem Betreuungsverfahren, weil es mit dem Amtsgericht L. keine Einigkeit über eine Verfahrensabgabe wegen Wohnsitzwechsels erzielen kann.
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Für den damals in M. wohnenden Betroffenen wurde am 22. Juni 2021 ein Berufsbetreuer bestellt. Durch dessen Jahresbericht vom 30. Oktober 2023 wurde bekannt, dass der Betroffene in ein Pflegeheim in L. aufgenommen worden war. Das Amtsgericht M. führte die Betreuung zunächst weiter. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 hörte das Amtsgericht M. den Betroffenen und den Betreuer zu einer möglichen Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht L. an. Eine Reaktion erfolgte nicht. Das Amtsgericht M. gab das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 22. Juli 2025 an das Amtsgericht L. ab. Dieses sandte das Verfahren "unter derzeitiger Ablehnung" der Übernahme an das Amtsgericht M. zurück, wobei auf einen Vermerk des Rechtspflegers vom 28. Juli 2025 Bezug genommen wurde. Das Amtsgericht M. ist - ebenfalls unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Rechtspflegerin - entgegengetreten und hat die Akten nochmals dem Amtsgericht L. zur Übernahme angedient. Nachdem eine Übernahmebereitschaft auch hierauf nicht erklärt worden war, hat das Amtsgericht M. die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung an das Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt.
II.
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Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht M. zu bestimmen.
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1. Die vom Amtsgericht M. unterbreitete Vorlage ist gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 FamFG statthaft und zulässig, da es mit dem Amtsgericht L. kein Einvernehmen darüber erzielen konnte, ob die Voraussetzungen einer Abgabe des Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund vorliegen.
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2. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Bestimmung des Gerichtsstands folgt aus § 5 Absatz 2 FamFG, weil nächsthöheres gemeinsames Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das Amtsgericht M. als zunächst befasstes Gericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt.
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3. Zwar hat der Betroffene seinen Wohnsitz nach L. verlegt, ein wichtiger Grund für die Abgabe liegt aber wegen fehlender Abgabereife noch nicht vor.
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a) In dem Verfahren nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 FamFG ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß § 4 Satz 1 FamFG besteht (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Auflage 2025, § 5 Rn. 27b), wobei die Entscheidung vornehmlich an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten ist (vgl. BeckOK/Burschel/Perleberg-Kölbel, FamFG, 55. Ed. 01.09.2025, § 5 Rn. 18).
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b) Die Abgabe ist (noch) nicht zweckmäßig.
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3b.a) Maßgebend für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Abgabe ist, ob das um die Übernahme ersuchte Gericht die Sache voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als das bisher damit befasste Gericht (Zöller/Feskorn, 36. Auflage, 10/2025, FamFG § 4 Rn. 3 m.w.N.). Ein wichtiger Grund liegt demnach bei einem Betreuungsverfahren vor, wenn durch die Abgabe unter vorrangiger Berücksichtigung der Belange des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 19.02.2018 – 4 W 54/18 –, juris Rn. 12 ff., m.w.N.).
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3b.b) Gemäß § 273 Satz 1 FamFG ist es in der Regel als ein wichtiger Grund für die Abgabe im Sinne von § 4 Satz 1 FamFG anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt voraus, dass der Betroffene sich an einem Ort niederlässt bzw. niedergelassen hat, der nunmehr als tatsächlicher Mittelpunkt seiner Lebensführung bezeichnet werden kann (Sonnenfeld/Mazur in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, FamFG § 273 Rn. 6). Dass der Betroffene seinen Wohnort spätestens im Jahre 2023 in den Bezirk des Amtsgerichts L. verlegt hat - nämlich in ein dortiges Pflegeheim aufgenommen worden ist -, steht zwischen den beteiligten Gerichten nicht im Streit. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wechsel des Aufenthalts lediglich vorübergehender Natur ist.
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4. Das Verfahren ist indes noch nicht abgabereif (vgl. zu diesem Erfordernis etwa OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 212 – juris Rn. 12 ff.; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 273 Rn. 12 ff.).
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a) Das abgebende Gericht ist grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe. Dies beruht auf der Erwägung, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2020, 182 – juris Rn. 18 m.w.N.). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Bezogen auf seine konkrete Situation geht nämlich das objektive Interesse des Betroffenen daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, regelmäßig dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht – weil bereits sachkundig – mit weniger Arbeitsaufwand erledigen könnte (Sternal/Giers, 22. Auflage 2025, FamFG § 273 Rn. 14 m.w.N.).
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b) Nach diesem Maßstab liegt Abgabereife noch nicht vor.
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4b.a) Die Zweckmäßigkeit der Abgabe des Verfahrens hängt allerdings nicht davon ab, ob der Rechtspfleger des aufnehmenden Gerichts in allen Punkten die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin des abgebenden Gerichts teilt. Es ist daher unerheblich, ob die in Ziffer 1.1. und 1.2. des Rechtspflegervermerks angesprochene Auffassung des Amtsgerichts M. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Anordnungsbeschlusses zutreffend ist. Dass - wenn man die Auffassung des Amtsgerichts L. teilen wollte -, eine Rückforderung von Vergütung in Betracht ziehen müsste, ändert daran nichts, weil insoweit ein laufendes Verfahren noch nicht anhängig ist.
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4b.b) Die Abgabereife konnte auch nicht wegen eines ausstehenden Jahresberichts verneint werden. Der Jahresbericht des Betreuers ist zuletzt unter dem 16. September 2024 erstattet worden. Der nächste Jahresbericht wurde damit erst zum 16. September 2025 (Jahresfrist nach § 1863 Absatz 3 Satz 1 BGB) fällig; er war daher bis zur Abgabe durch Amtsgericht M. noch nicht abzugeben. Ob ein ausstehender Jahresbericht einer Abgabe entgegenstehen würde - was zweifelhaft erscheint (vgl. zu einem ausstehenden Bericht des bisherigen Betreuers bei Betreuerwechsel BeckOGK/Schiller, 1.9.2025, FamFG § 273 Rn. 28.1 m.w.N.) -, muss daher nicht vertieft werden. Soweit der Rechtspfleger des Amtsgerichts L. der Auffassung ist, dass der Jahresberichtszeitraum anders bestimmt werden muss, könnte er nach Übernahme des Verfahrens entsprechende Anordnungen treffen.
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4b.c) Der Umstand, dass im Zusammenhang mit einer laufenden Erbauseinandersetzungen zwischen dem Betroffenen und seinem Bruder künftig Genehmigungsanträge gestellt werden könnten, hindert entgegen der Auffassung des Amtsgerichts L. die Abgabe ebenfalls nicht. Eine Abgabe an das für den neuen Wohnsitz eines Betroffenen zuständige Gericht könnte - entgegen dem Gesetzeszweck - niemals erfolgen, wenn eine Abgabereife schon deshalb verneint werden könnte, weil künftig Anträge gestellt werden könnten.
- 17
4b.d) Soweit der Rechtspfleger des Amtsgerichts L. Zweifel an der Amtsführung des Betreuers mit der Bemerkung äußert, dass nach dem Akteninhalt dieser "entweder mit der Betreuung überfordert ist oder mit der Buchhaltung", vermag auch das eine Ablehnung der Übernahme nicht zu tragen. Sofern der funktionell zuständige Richter des aufnehmenden Gerichts der Auffassung ist, dass ein Wechsel in der Person des Betreuers erforderlich ist, kann er diese nach der Abgabe veranlassen.
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4b.e) Der Abgabe steht allerdings entgegen, dass die ausführliche Anfrage der Rechtspflegerin des Amtsgerichts M. an den Betreuer vom 17. April 2025 zum Zeitpunkt der Abgabe noch nicht beantwortet war, obwohl der Betreuer mit Schreiben vom 10. Juni 2025 erinnert worden war. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts M. hatte in einer Reihe von Einzelpunkten Erläuterungen des Betreuers - etwa im Zusammenhang mit einer Pflichtteilsauseinandersetzung - verlangt. Es wäre angesichts des erheblichen Einarbeitungsaufwands nicht zweckmäßig, wenn diese Anfrage - ggf. durch Zwangsgeldfestsetzung nach § 1862 Absatz 3 Satz 2 BGB oder durch Entlassung des bisherigen Betreuers - durch ein neues Gericht weiterverfolgt werden müsste. Das Interesse des Betroffenen und des Betreuers, dass die Betreuung durch ein ortsnahes Gericht geführt wird, steht im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass die Straßenentfernung zwischen den Amtsgerichten M. und L. weniger als drei Kilometer beträgt und beide Gerichte auch unproblematisch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, nicht entgegen. Eine etwa erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen oder des Betreuers kann vor diesem Hintergrund trotz des Wohnsitzwechsels ebenso leicht vom Amtsgericht M. wie vom Amtsgericht L. bewirkt werden.
III.
- 19
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen und dessen Betreuer rechtliches Gehör gewährt; Einwendungen gegen die Abgabe wurden nicht erhoben; die Betreuerin hat ihr ausdrücklich zugestimmt.
IV.
- 20
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 5 Absatz 3 FamFG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 4 Abgabe an ein anderes Gericht 4x
- 4 W 54/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 AR 4/20 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 3x
- FamFG § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts 1x
- BGB § 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten 1x
- BGB § 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht 1x