Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 72/24
Leitsatz
1. Eine Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt daher nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde. Dazu muss das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich sein.
2. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Information über eine erfolgte Einigung der Beteiligten dem wenige Wochen zuvor beauftragten Sachverständigen erst zwei Wochen später weitergeleitet wird.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Villingen-Schwenningen vom 29.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung der Schlusskostenrechnung vom 24.07.2023 werden die Gerichtskosten auf 721,83 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Nichterhebung eines Teils der Sachverständigenkosten.
- 2
Antragsteller und Antragsgegnerin stritten im zugrundeliegenden Scheidungsverfahren um Zugewinnausgleich. Das Familiengericht ordnete mit Beweisbeschluss vom 07.12.2022 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Wert eines PKW an. Die Akte wurde mit Verfügung vom 21.12.2022 an den Sachverständigen übersandt.
- 3
Mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag, teilte der Antragsteller mit, dass sich die Eheleute geeinigt hätten. Mit Datum vom 01.02.2023 verfügte der zuständige Richter eine Mitteilung an den Sachverständigen mit der Bitte, den Auftrag „ruhen“ zu lassen. Diese Verfügung trägt das Ausführungsdatum der Geschäftsstelle vom 14.02.2023.
- 4
Mit Beschluss vom 23.02.2023 wurde das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt, in dem eine Kostenaufhebung vereinbart ist. Der Sachverständige rechnete seinen Aufwand mit Rechnung vom 24.02.2023 in Höhe von insgesamt 1.612,93 € ab. Davon entfiel an Zeitaufwand für die Zeit vom 14. bis 16.02.2023 ein Betrag von 1.090 €, zuzüglich MWSt. insgesamt 1.297,10 €, der übrige Rechnungsbetrag auf Tätigkeiten bis zum 24.01.2023. Der Sachverständige wurde antragsgemäß entschädigt.
- 5
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2023 wurde die Kostenerstattung der Antragsgegnerin an den Antragsteller auf der Basis von Gerichtskosten von insgesamt 2.018,93 € festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.08.2023 zugestellt.
- 6
Die Gerichtskosten wurden mit Schlusskostenrechnung vom 24.07.2023 auf insgesamt 2.018,93 € festgesetzt (Verfahrensgebühr von 406 € und Sachverständigenvergütung von 1.612,93 €). Eine Übersendung an die Beteiligten ist zunächst aus der Akte nicht zu entnehmen. Nach erneuter Bitte des Antragstellers mit Schreiben vom 05.09.2023 um Übersendung der Gerichtskostenrechnung wurde die Übersendung offenbar am gleichen Tag veranlasst. Mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2023, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag, bat der Antragsteller um Überprüfung der Schlusskostenrechnung im Hinblick auf die Sachverständigenkosten. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Sachverständige sein Gutachten im Wesentlichen ab dem 14.02.2023 ausgearbeitet habe. Vorsorglich werde beantragt, diese Kosten gegenüber den Beteiligten niederzuschlagen.
- 7
Mit dem angefochtenen Beschluss mit Datum vom 29.12.2023 wies das Familiengericht den „Antrag der Antragstellerseite vom 15.11.2023, keine Gerichtskosten zu erheben“, zurück. Die Zustellung des Beschlusses wurde am 29.01.2024 veranlasst und erfolgte an den Antragsteller am 05.02.2024.
- 8
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2024, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag. Der Antragsteller macht geltend, das Gericht habe dem Sachverständigen die Einigung der Beteiligten verspätet mitgeteilt. Wäre dies rechtzeitig erfolgt, wären Kosten in Höhe von 1.273,30 € nicht angefallen. Diese seien niederzuschlagen.
- 9
Die Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
- 10
Mit Beschluss vom 17.04.2024 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Die angekündigte Einigung der Beteiligten sei dem Sachverständigen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mitgeteilt worden.
- 11
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
- 12
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 23.12.2023 ist zulässig gemäß § 57 FamGKG, insbesondere ist der Beschwerdewert vom 200 € gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG überschritten. Keine Rolle spielt dabei die mit Beschluss vom 26.07.2023 erfolgte Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten (vgl. dazu OLG Frankfurt vom 20.12.2019 - 18 W 27/19, juris). Allein der vom Antragsteller zu tragende Anteil an den hier streitigen Gerichtskosten übersteigt den Beschwerdewert.
- 13
Sowohl der Antrag wie auch die Beschwerde des Antragstellers richtete sich von vornherein nicht auf die (vollständige) Nichterhebung von Gerichtskosten, sondern lediglich auf die Niederschlagung eines Teils der Sachverständigenkosten. Da die Kostenfestsetzung von Amts wegen erfolgt, ist das Beschwerdegericht nicht an den konkreten Antrag des Antragstellers gebunden.
- 14
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG vorliegt, die zur Nichterhebung von Kosten führt. Wie der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG liegt dieser Regelung der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind (vgl. BGH vom 07.01.2015 - XII ZB 143/14, juris Rn. 14). Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, muss vielmehr ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegen. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 20 FamGKG Rn. 2 m.w.N.). Dies ist anzunehmen, wenn das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 05.04.2018 - 16 WF 2/18, juris Rn. 29; OLG München vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14, juris Rn. 21).
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Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers mit dem am 30.01.2023 um 17:09 Uhr eingegangenen Schriftsatz nicht nur - wie im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt - eine Einigung der Parteien angekündigt, sondern deren Vorliegen mitgeteilt. Es fehlte lediglich noch an der verfahrensrechtlich erforderlichen Erklärung der Gegnerin.
- 16
Die vom Familienrichter mit Datum vom 01.02.2023 - dem übernächsten Tag - verfügte Bitte an den wenige Wochen zuvor beauftragten Sachverständigen, den Auftrag vorerst ruhen zu lassen, war daher - auch in seinem zeitlichen Verlauf - sachgerecht. Der Umstand, dass diese Verfügung vom 01.02.2023 erst am 14.02.2023 und damit fast zwei Wochen später ausgefertigt und an den Sachverständigen geschickt wurde, ist von der Sache her nicht mehr verständlich und stellt einen groben Verfahrensfehler nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab dar. Zudem hätte die eingetretene Verzögerung auch anlässlich der Vornahme der Ausfertigung noch erkannt und - gegebenenfalls nach Nachfrage beim Richter - durch telefonische Mitteilung an den Sachverständigen „geheilt“ werden können. Auch dies hätte die erheblichen Mehrkosten noch verhindert oder doch deutlich verringert.
III.
- 17
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.
- 18
Gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar.
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Referenzen
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- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 2x
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 143/14 1x
- 16 WF 2/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 WF 1349/14 1x (nicht zugeordnet)