Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 2/26
Leitsatz
1. Die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 FamFG gilt auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren. (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2025 - 13 WF 1/25; OLG Stuttgart,.Beschluss vom 23. April 2024 - 15 WF 26/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 WF 140/20; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 4 WF 699/14; entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 UF 181/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 13 WF 169/23).
2. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechen denen einer Berufungsbegründung. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Juli 2024 - XII ZB 421/23).
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 27.10.2025 (12 F 49/25) gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerde gegen den am 05.11.2025 zugestellten Beschluss nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet wurde.
2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.01.2026 gegeben und anheimgestellt, die Beschwerde aus Kostengründen innerhalb dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
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Das Land … als Antragsteller leistet Unterhaltsvorschüsse für die minderjährigen Kinder des Antragsgegners, den am …2021 geborenen … und die am …2022 geborene …, und beantragte mit Schreiben vom 18.07.2025 beim Amtsgericht Offenburg die Festsetzung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht.
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Mit Verfügung vom 07.08.2025 veranlasste das Amtsgericht, dass eine Abschrift des Antrags mit Daten- und Hinweisblatt an den Antragsgegner zugestellt wird. Die Zustellung wurde am 29.08.2025 bewirkt. Einwendungen gegen den Antrag wurden vom Antragsgegner nicht erhoben.
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Das Amtsgericht Offenburg setzte den vom Antragsgegner an den Antragsteller für die beiden genannten Kinder zu zahlenden laufenden und rückständigen Unterhalt mit Beschluss vom 27.10.2025, dem Antragsgegner zugestellt am 05.11.2025, fest.
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Mit beim Amtsgericht am 04.12.2025 eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag legte der Antragsgegner Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2025 ein und beantragte, diesen aufzuheben. Er halte die Zulässigkeit im vereinfachten Verfahren für nicht gegeben. Im Übrigen sei er unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, was er auch bereits geltend gemacht habe. Der Antragsgegner beantragte Akteneinsicht und kündigte eine weitere Begründung an.
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Mit Verfügung vom 19.12.2025 veranlasse das Amtsgericht die beantragte Akteneinsicht und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist begründet wurde.
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1. In Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist nach § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate seit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
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2. Die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist im vorliegenden vereinfachten Unterhaltsverfahren anwendbar, da es sich hierbei gemäß § 112 Nr. 1 FamFG um eine Familienstreitsache im Sinne dieser Vorschrift handelt und § 256 FamFG keine abweichende Regelung enthält.
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Der Senat schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg vom 21.08.2025 - 13 WF 1/25, juris Rn. 3; OLG Stuttgart vom 23.04.2024 - 15 WF 26/24, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg vom 12.04.2024 - 9 WF 70/24, juris Rn. 6; OLG Saarbrücken vom 29.10.2020 - 6 WF 140/20, juris Rn. 4; OLG Jena vom 22.01.2015 - 4 WF 699/14, juris Rn. 6) und Schrifttum (Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 256 FamFG Rn. 3; Sternal/Giers, FamFG, 22. Auflage 2025, § 256 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 6. Auflage 2023, § 256 Rn. 10) an.
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Die Gegenauffassung (OLG Frankfurt vom 11.10.2024 - 6 UF 181/24, juris Rn. 8; OLG Brandenburg vom 12.04.2024 - 13 WF 169/23, juris Rn. 9; Dose/Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 10 Rn. 508 ff., 512), derzufolge das vereinfachte Unterhaltsverfahren vom Anwendungsbereich des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgenommen sein soll, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift, also die Reduzierung einer zu weit gefassten Norm auf ihren sachgerechten Inhalt, scheidet aus, weil es an der hierfür erforderlichen (vgl. BGH vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11, juris Rn. 16) verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt (OLG Oldenburg vom 21.08.2025 - 13 WF 1/25, juris Rn. 8 ff.).
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Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der in § 652 Abs. 2 ZPO in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung vorgesehenen sofortigen Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nicht von einer Begründung abhängig gewesen sei, und meint, dass der Wille des Reformgesetzgebers dahin gegangen sei, das früher in der ZPO geregelte vereinfachte Verfahren unverändert in das FamFG zu überführen, kann der Gesetzgebungshistorie nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber an der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und an dem fehlenden Erfordernis einer Beschwerdebegründung festhalten wollte. Die Anmerkung in der Gesetzesbegründung zu § 256 FamFG, wonach die Vorschrift des § 256 FamFG dem bisherigen § 652 ZPO entspreche (BT-Drs. 16/6308, S. 261), bezieht sich ersichtlich ausschließlich auf dessen Absatz 2. Denn die im früheren § 652 Abs. 1 ZPO enthaltene Bestimmung, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist, wurde gerade nicht übernommen. Entsprechend bestimmt § 256 FamFG, welche Einwendungen "mit der Beschwerde" geltend gemacht werden können, während in § 652 Abs. 2 ZPO in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung geregelt war, welche Einwendungen "mit der sofortigen Beschwerde" geltend gemacht werden konnten (OLG Oldenburg vom 21.08.2025 - 13 WF 1/25, juris Rn. 9). Im Übrigen verliert das Argument, der Gesetzgeber sei historisch von etwas anderem ausgegangen, mit zunehmendem Abstand zur Reform von 2007 ohnehin an Überzeugungskraft (Frank NZFam 2025, 91).
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Der Einwand der Gegenauffassung, die Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdebegründungsfrist sei mit dem Ziel der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts nicht in Einklang zu bringen, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, dass das vereinfachte Verfahren durch einen Verzicht auf das Erfordernis der Vorlage der Beschwerdebegründung innerhalb der Zweimonatsfrist beschleunigt würde. Wenn - was regelmäßig der Fall ist - die Beschwerdefrist ausgeschöpft, die Akte sodann nach Eingang der Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt wird und dieses wiederum nach Eingang der Akte eine Frist zur Begründung der Beschwerde setzt, wird sich hierdurch im Regelfall keine relevante Verkürzung der Verfahrensdauer ergeben.
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Hinzu kommt, dass § 256 FamFG bestimmt, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Ohne Vorlage einer Beschwerdebegründung ist daher nicht feststellbar, ob die Beschwerde zulässig erhoben ist. Dass eine Beschwerde, deren Begründung nicht den Anforderungen von § 256 FamFG entspricht, unzulässig, eine überhaupt nicht begründete Beschwerde hingegen zulässig sein sollte, erscheint nicht überzeugend.
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Aus diesem Grund spricht auch der aufgrund der Möglichkeit, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 257 Satz 1 FamFG), nicht bestehende Anwaltszwang im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht für einen Verzicht auf das Begründungserfordernis. Zwar sind Begründungszwang und Anwaltszwang üblicherweise miteinander verknüpft. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren schreibt § 256 Satz 1 FamFG dem Beschwerdeführer allerdings trotz des fehlenden Anwaltszwangs ausdrücklich das Geltendmachen bestimmter Einwendungen vor. Durch die gesetzliche Begründungsfrist wird insoweit sichergestellt, dass Umfang und Ziel der Beschwerde zuverlässig feststehen (Frank NZFam 2025, 91).
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3. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner innerhalb der am 05.01.2026 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgelegt.
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a) Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechen denen einer Berufungsbegründung. Nach der auch für den Inhalt der Beschwerdebegründung maßgeblichen Regelung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen in der Beschwerdebegründungsschrift die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bezeichnet sowie etwaige neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel benannt werden (BGH vom 17.07.2024 - XII ZB 421/23, juris Rn. 11).
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Die Beschwerdebegründung muss danach deutlich machen, welche Erwägungen des angefochtenen Beschlusses aus welchen Gründen angegriffen werden. Sofern nur Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses angegriffen werden, reicht es nicht aus, diese als unzutreffend zu rügen; vielmehr muss zumindest ansatzweise dargelegt werden, von welcher Rechtsansicht der Beschwerdeführer ausgeht (Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 117 FamFG Rn. 23). Nicht ausreichend ist es, die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Erstgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen (BGH vom 09.03.1995 - IX ZR 142/94, juris Rn. 9).
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b) Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.12.2025 nicht.
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(1) Soweit der Antragsgegner erklärt, dass er die Zulässigkeit, im vereinfachten Verfahren vorzugehen, nicht für gegeben erachte, können Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zwar gemäß § 256 Satz 1 FamFG grundsätzlich mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ist aber zumindest zu verlangen, dass der konkrete Einwand, das heißt, der Umstand, aus dem sich die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ergeben soll, bezeichnet wird. Daran fehlt es vorliegend.
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(2) Die Erklärung des Antragsgegners, dass er unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sei und dies bereits geltend gemacht habe, genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Denn der Antragsgegner zeigt weder auf, dass das Amtsgericht bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre, noch, dass es aus rechtlichen Gründen zu Unrecht von seiner bestehenden Leistungsfähigkeit ausgegangen wäre. Dies wäre für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung allerdings erforderlich gewesen. Der bloße Verweis auf seine fehlende Leistungsfähigkeit lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss als unzutreffend erachtet.
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Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit (§ 252 Abs. 4 FamFG) beruft, gemäß § 256 Satz 2 FamFG auch deshalb unzulässig, weil er den Einwand nicht bereits ordnungsgemäß in der ersten Instanz vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben hat (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 256 FamFG Rn. 7).
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4. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde Antragsgegner in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2025 zutreffend über die Beschwerdebegründungsfrist belehrt.
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Referenzen
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- 13 WF 169/23 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 421/23 2x (nicht zugeordnet)
- 12 F 49/25 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 105/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 1/25 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 142/94 1x (nicht zugeordnet)