Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 27.11.2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.908 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist dem Antragsgegner am 30.11.2024 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist am 18.12.2024 fristgemäß eingelegt worden. Eine Beschwerdebegründung ist nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht in die Akte des Amtsgerichts und die elektronische Akte des Beschwerdegerichts sowie mehrfachen Nachfragen durch den Berichterstatter nicht eingegangen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG begründet worden ist.

Auch für die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren gelten die Form- und Fristbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG.

Der Senat schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2024 - 15 WF 26/24 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2020 - 13 WF 141/20 -, juris; OLG Saarbrücken Beschl. v. 28.10.2020 - 6 WF 140/20, BeckRS 2020, 38716; Zöller/Feskorn FamFG, 35. Aufl., § 256 Rn. 3; Sternal/Giers FamFG, 21. Aufl., § 256 Rn. 11).

Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zu den Familienstreitsachen zählen gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG. Unterhaltssachen sind in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 231 bis 260 FamFG) geregelt. Gemäß § 231 Nr. 1 FamFG handelt es sich um Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht betreffen. Das in Unterabschnitt 3 geregelte vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 bis 260 FamFG) ist mithin eine Familienstreitsache (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 -, Rn. 6, juris). Danach ist § 117 Abs. 1 FamFG auf das vereinfachte Verfahren anwendbar. Der Wortlaut der zitierten Vorschriften als solcher lässt keinen Raum, das vereinfachte Unterhaltsverfahren vom Anwendungsbereich des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG auszuschließen.

Nach der Gegenauffassung besteht im vereinfachten Unterhaltsverfahren hingegen keine Pflicht, die Beschwerde zu begründen. Die mit der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerde in Familienstreitsachen verbundene Frist zur Begründung von zwei Monaten ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung, ggf. ergänzt um eine Frist zur Beschwerdeerwiderung, sei mit dem Ziel der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts nicht in Einklang zu bringen (Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 681; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl., § 256 Rn. 25). Der - aufgrund der Möglichkeit, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären - gemäß §§ 257 S. 1, 114 Abs. 1 Nr. 6 FamFG, § 78 Abs. 3 ZPO nicht bestehende Anwaltszwang im vereinfachten Verfahren spreche ebenfalls dagegen. Da die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung nur über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, aber nicht über Form und Frist der Rechtsmittelbegründung zu belehren habe, wäre der anwaltlich nicht vertretene Beteiligte auch grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, die Beschwerdebegründungsfrist zu versäumen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2019, 4 WF 125/19, juris). Der Gesetzesentstehung sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass das bisher in den §§ 652 ff. ZPO geregelte vereinfachte Verfahren bestehen bleiben solle. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 256 FamFG dem bis dahin geltenden § 652 ZPO (BT-Drucks. 16/6308, S. 261). § 652 Abs. 2 ZPO in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung habe als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vorgesehen, deren Zulässigkeit gemäß § 569 Abs. 2 ZPO nicht von einer Begründung abhängig sei. Der Gesetzgeber habe daher die bis 01.09.2009 geltende Regelung insoweit nicht ändern wollen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.0.2024, 6 UF 181/24, Rn. 9, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH zur Beschwerde im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach § 43 AUG (BGH, Beschluss vom 31.05.2017, XII ZB 122/16) sei § 117 Abs. 1 FamFG nicht anwendbar. Dieses sei hinsichtlich des Verfahrens mit dem vereinfachten Unterhaltsverfahren vergleichbar (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2019, 4 WF 125/19, Rn. 5, juris). Zur Begründung habe der BGH ausgeführt, das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren sei davon geprägt, dass es in der ersten Instanz einseitig geführt werde, keine Anhörung des Schuldners stattfinde und es erstmals mit der Beschwerde eines Beteiligten einen kontradiktorischen Charakter erlange, was den Schluss nahe lege, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht durch ein Begründungserfordernis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung habe erschweren wollen (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).

Die vorstehenden Erwägungen haben, was bereits ausgeführt wurde, weder im Wortlaut des § 117 Abs. 1 FamFG noch in dem Wortlaut der §§ 249 ff. FamFG ihren Niederschlag gefunden. In Betracht kommt damit allenfalls, den Anwendungsbereich von § 117 Abs. 1 FamFG im Wege einer (sog.) teleologischen Reduktion zu verkürzen. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 07.122011 - IV ZR 105/11 -, juris, Rn. 16). Dagegen ist es nicht Aufgabe einer lückenfüllenden Interpretation, rechtspolitische Fehler zu korrigieren, d.h. das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich - gemessen an seinem Zweck - nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist (vgl. BFH, Urteil vom 09.04.2025 - X R 11/21 -, BFHE nn, - juris, Rn. 76).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe scheidet eine teleologische Reduktion aus. Denn es fehlt an einer verdeckten Regelungslücke.

Die Anmerkung in der Gesetzesbegründung zu § 256 FamFG, die Entwurfsfassung entspreche dem bisherigen § 652 ZPO, bezieht sich nicht auf das einzulegende Rechtsmittel als solches. Es kann daher aus ihr nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe im Vergleich zu der nach altem Recht einzulegenden sofortigen Beschwerde nichts ändern wollen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber selbst in der Überschrift die Bezeichnung "Beschwerde" (nicht: sofortige Beschwerde) gewählt hat ("Zu "§ 256 (Beschwerde. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 652 ZPO", BT-Drucks. 16/6308, S. 261). Zum anderen ist ersichtlich, dass sich die angesprochene Übereinstimmung des früheren § 652 ZPO mit § 256 des künftigen FamFG nur auf die Übereinstimmung von dessen Absatz 2 mit der Bestimmung des künftigen § 256 FamFG bezog. Denn § 256 FamFG entspricht inhaltlich nur dem Absatz 2 des bisherigen § 652 ZPO, indem in beiden die Zulässigkeit der Einwendungen in zweiter Instanz behandelt werden. Absatz 1 der bisherigen Regelung in § 652 ZPO ("Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt") findet in § 256 FamFG gerade keine Entsprechung. Der Gesetzgeber hat somit die Bestimmung, welches Rechtsmittel statthaft ist, in die Neuregelung des § 256 FamFG nicht übernommen und diese Frage somit den Regelungen in den Allgemeinen Vorschriften überlassen (§§ 58 ff., 111 ff. FamFG). Dass dem Gesetzgeber die Abkehr von den Verfahrensregeln der sofortigen Beschwerde bewusst war, lässt sich auch erkennen, wenn man die von ihm als übereinstimmend bezeichneten Vorschriften gegenüberstellt: Während es in der bis 01.09.2009 geltenden Fassung des § 652 Abs. 2 ZPO heißt: "Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen...geltend gemacht werden", lautet § 256 FamFG: "Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit...geltend gemacht werden". Das Rechtsmittelverfahren sollte folglich ab 01.09.2009 dem neuen Recht der Beschwerde nach dem FamFG unterfallen. Eine Fortgeltung der abgelösten Verfahrensregeln der sofortigen Beschwerde - einschließlich der fehlenden Begründungspflicht - lässt sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall: Der Gesetzgeber war sich der Ablösung der sofortigen Beschwerde durch die Beschwerde nach dem FamFG bewusst. Dass er gleichwohl keine besondere Regelung im Hinblick auf das Erfordernis der Begründung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren geschaffen hat, spricht für die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln und damit das Erfordernis einer Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.

Eine Reduktion des § 117 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf seine Nichtanwendung in vereinfachten Unterhaltsverfahren lässt sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH zur Beschwerde im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§ 36 ff., 43 Auslandsunterhaltsgesetz stützen (BGH, Beschluss vom 31.05.2017, XII ZB 122/16), in der der BGH entschieden hat, dass die Beschwerde unbeschadet der Qualifikation der Sache als Familienstreitsache einer Begründung nicht bedürfe. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung zum Auslandsunterhaltsgesetz (Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 285/17) eine Abgrenzung hiervon vorgenommen und entschieden, dass die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis nach § 117 Abs. 1 FamFG unterliege. Zur Begründung der unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat er ausgeführt, dass das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 36 ff. AUG dem in Zivil- und Handelsverfahren anzuwendenden Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) nachgebildet sei, welches für die Beschwerde kein Begründungserfordernis regele. Ferner werde es erstinstanzlich ohne Anhörung des Schuldners geführt und es werde auch erst zweitinstanzlich zu einem kontradiktorischen Verfahren. Dies lege den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht durch ein Begründungserfordernis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beschränken wolle. Vergleichbare Gesichtspunkte bestünden im Verfahren nach § 64 AUG nicht. Dieses Verfahren sei nicht an das AVAG angelehnt, sondern richte sich nach der Intention des Gesetzgebers nach dem FamFG. Das Gericht sei anders als bei den Verfahren nach den §§ 36 ff. AUG nicht auf die Prüfung von Förmlichkeiten beschränkt, sondern gegebenenfalls wegen § 64 Abs. 2 AUG mit dem Anspruch selbst befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 285/17, Rn. 20 f., juris). Diese Abgrenzung lässt sich auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren übertragen: Das vereinfachte Unterhaltsverfahren lässt sich allenfalls mit dem Verfahren nach § 64 AUG vergleichen. Es ist wie jenes von Anfang an kontradiktorisch, indem der Unterhaltsschuldner angehört wird und er Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen erhält. Mit der Unterhaltsfestsetzung entscheidet das Gericht über den (Unterhalts-) Anspruch selbst. Dies entspricht der Befugnis der Entscheidung nach § 64 Abs. 2 AUG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung. Danach kann das Gericht auf Antrag einer Partei in seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländischen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abändern. Mit dem Klauselerteilungsverfahren nach § 36 ff. AUG bestehen dagegen keine Gemeinsamkeiten. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart an, dass dies Verfahren nicht mit dem vereinfachten Unterhaltsverfahren vergleichbar ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2024, 15 WF 26/24, FamRZ 2025, 455 ff.). Die Argumentation, die Verpflichtung zur Begründung der Beschwerde laufe dem Ziel der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zuwider, überzeugt insofern nicht, als daraus der Schluss gezogen werden soll, die Beschwerde sei nicht zu begründen. Aus der Bestimmung in § 256 FamFG, welche Einwendungen in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und welche nicht, folgt, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall die Möglichkeit gegeben werden muss, sein Rechtsmittel zu begründen. Dass der Beschwerdegegner die Gelegenheit erhalten muss, sich dazu zu erklären, ist eine Frage der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine wesentliche Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens lässt sich damit nicht dadurch herbeiführen, dass man die Beschwerdebegründungsfrist entfallen lässt.

Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG begründet.

Das Rechtsmittel war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 117 Abs. 1 S.4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Grundlage in § 51 FamGKG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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