Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 7/26
Leitsatz
Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass mit der Zustellung nur dann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss, wenn diese Art der Zustellung dem Opferschutz am besten Rechnung trägt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 06.11.2025 (1 F 76/25) in Ziffer 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt wird.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dabei wird die von ihm zu tragende Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG auf 48 € ermäßigt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
- 2
Am 10.06.2025 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Offenburg im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung folgenden Gewaltschutzbeschluss (1 F 76/25) gegen den Antragsgegner:
- 3
1. Der Antragsgegner zu 1) hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:
- 4
1.1. sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin XXX ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten;
- 5
1.2. folgenden Ort aufzusuchen, an dem sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: die Wohnung der Eltern in der Y-Straße
- 6
1.3. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt:
- 7
- die Antragstellerin anzurufen,
- 8
- die Antragstellerin anzusprechen,
- 9
- der Antragstellerin SMS zu senden,
- 10
- der Antragstellerin E-Mails zu senden,
- 11
- die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, Instagram usw.) zu kontaktieren;
- 12
1.4. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen;
- 13
1.5. sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 100 Meter zu näher. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zur Antragstellerin herzustellen und einzuhalten;
- 14
1.6. die Antragstellerin zu bedrohen;
- 15
1.7. die Antragstellerin zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln.
- 16
1.8. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 10.12.2025.
- 17
1.9. Der Antragsgegner zu 1) wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
- 18
2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
- 19
3. Dem Antragsgegner zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.
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4. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner zu 1) wird angeordnet.
- 21
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 03.07.2025 per Zustellungsurkunde zugestellt.
- 22
Mit Schreiben vom 12.09.2025 beantragte die Antragstellerin, gegen den Antragsgegner die „vorgesehenen Maßnahmen“ zu erlassen. Am 02.09.2025 sei er gegen 18 Uhr auf der Z-Straße kurz vor der Y-Straße an ihr vorbeigefahren. Am 06.09.2025 gegen 22 Uhr habe er vor ihrer Wohnung XXX laut aus dem Auto heraus „Du Hure“, „Du Miststück“ und „Du Drecksau“ in ihre Richtung gebrüllt.
- 23
Das Amtsgericht übermittelte dem Antragsgegner die Antragsschrift vom 12.09.2025 mit Verfügung vom 23.09.2025 zur Stellungnahme. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
- 24
Mit Beschluss vom 06.11.2025 (1 F 76/25) verhängte das Amtsgericht Offenburg gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 300 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 € einen Tag Ordnungshaft. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 13.11.2025 zugestellt.
- 25
Am 24.11.2025 ging beim Amtsgericht Offenburg ein auf den 23.11.2025 datiertes Schreiben des Antragsgegners ein, welches mit „Widerspruch 1 F 76/25“ überschrieben ist und mit dem er erklärte, dass er „gegen den o.g. Strafbefehl“ Einspruch einlege. Eine Begründung war dem Schreiben nicht beigefügt.
- 26
Der Antragsgegner wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 27.11.2025 darauf hingewiesen, dass sein Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 06.11.2025 ausgelegt werde. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Begründung der sofortigen Beschwerde eingeräumt.
- 27
Nachdem hierauf keine Stellungnahme eingegangen war, half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2025 nicht ab und legte die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
- 28
Dem Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 15.01.2026 nochmals Gelegenheit zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde gewährt. Hierauf übermittelte er zwei auf den 27.01.2026 datierte Schreiben, mit denen er mitteilte, dass er zwei Rechnungen mit dem gleichen Aktenzeichen erhalten habe, die er an die Staatsanwaltschaft in XXX zurückgeschickt habe, da in beiden Fällen unterschiedliche Beträge ausgewiesen gewesen seien. Er bat um Information, welche Rechnung gültig sei, sowie um die Bewilligung von Ratenzahlung.
- 29
Mit Verfügung vom 30.01.2026 wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das vorliegende, beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter Aktenzeichen 18 WF 7/26 anhängige Beschwerdeverfahren nur seine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 06.11.2025 (1 F 76/25) betrifft, eine Beschwerdebegründung weiterhin nicht vorliegt, seine Ausführungen in seinen Schreiben vom 27.01.2026 nicht nachvollziehbar sind und er sich wegen eventueller Einwendungen gegen Rechnungen der Staatsanwaltschaft XXX an diese wenden möge. Eine weitere Äußerung des Antragsgegners erfolgte nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 31
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu einer Herabsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Ordnungsgelds auf 200 €.
- 32
1. Das Schreiben des Antragsgegners vom 27.11.2025, mit dem er Widerspruch einlegt, ist als sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 06.11.2025 auszulegen, nachdem ihm dieser Beschluss kurz zuvor zugestellt worden war und in dem Schreiben nur das betreffende Aktenzeichen (1 F 76/25) genannt ist. Im Übrigen ist der Antragsgegner dieser Auslegung nicht entgegengetreten.
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2. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsmitteln liegen vor.
- 34
a) Grundlage für die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtungen des Antragsgegners aus dem Beschluss vom 10.06.2025 sind §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO.
- 35
b) Die nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln wurde in dem Beschluss vom 10.06.2025 ausgesprochen (Ziffer 3) und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet (Ziffer 2), so dass die einstweilige Anordnung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit dem Erlass gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG wirksam wurde.
- 36
c) Die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner wurde am 03.07.2025 bewirkt.
- 37
Dass die Zustellung entgegen § 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern per Zustellungsurkunde erfolgt ist, steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Sinn und Zweck des § 214 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG, der abweichend von den Vorschriften der ZPO eine Zustellung von Amts wegen vorsieht, ist eine Stärkung des Opferschutzes. Hierfür kommt es jedoch nicht darauf an, dass der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner den Beschluss persönlich übergibt, zumal er nach § 176 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 178 ZPO ebenfalls Ersatzzustellungen vornehmen darf. Aus Opferschutzgesichtspunkten ist vielmehr entscheidend, dass eine möglichst zeitnahe Zustellung gewährleistet wird. In den Fällen, in denen Antragsteller und Antragsgegner unterschiedliche Wohnanschriften haben und die Wohnanschrift des Antragsgegners bekannt ist, stellt die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde die einfachste und schnellste Art der Zustellung dar. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass mit der Zustellung nur dann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss, wenn diese Art der Zustellung dem Opferschutz am besten Rechnung trägt (vgl. BeckOGK/Hartl, FamFG, Stand 01.12.2025, § 214 Rn. 33).
- 38
Im vorliegenden Fall kommt es hierauf letztlich allerdings deshalb nicht an, weil das Amtsgericht in Ziffern 2 und 4 des Gewaltschutzbeschlusses vom 10.06.2025 gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses und zugleich gemäß § 216 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner angeordnet hat.
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d) Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es gemäß § 53 Abs. 1 FamFG nicht.
- 40
e) Der gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln liegt vor. Dabei schadet es nicht, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.09.2025 nur allgemein um Einleitung der „vorgesehenen Maßnahmen“ bzw. „Strafmaßnahmen“ gebeten hat. Denn daraus, dass das Schreiben an das Amtsgericht Offenburg gerichtet ist und die Antragstellerin auf das gegen den Antragsgegner verhängte Kontakt- und Annäherungsverbot Bezug nimmt, ergibt sich, dass sie der Sache nach die Verhängung von Ordnungsmitteln - und nicht etwa eine Strafverfolgung des Antragsgegners - begehrt.
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3. Der Antragsgegner hat am 06.09.2025 schuldhaft gegen die ihm nach dem Beschluss vom 10.06.2025 obliegenden Unterlassungsverpflichtungen verstoßen.
- 42
a) Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss vom 10.06.2025 aufgegeben, es zu unterlassen, sich in einem Umkreis von 100 m der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten (Ziffer. 1.1) und mit ihr Kontakt aufzunehmen (1.3).
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b) Diesen Unterlassungsanordnungen hat der Antragsgegner schuldhaft zuwidergehandelt, indem er am 06.09.2025 vor der Wohnung der Antragstellerin laut aus dem Auto heraus „Du Hure“, „Du Miststück“ und „Du Drecksau“ in ihre Richtung gebrüllt hat.
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Der objektive Tathergang wurde vom Antragsgegner weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt.
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Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung erfolgte auch schuldhaft (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 36. Auflage 2026, § 890 Rn. 6). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner keine Kenntnis von dem ihm am 03.07.2025 zugestellten Gewaltschutzbeschluss und der darin erfolgten Androhung von Ordnungsmitteln erlangt hätte.
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4. Dagegen begründet das Verhalten des Antragsgegners vom 02.09.2025 keinen Verstoß gegen den Gewaltschutzbeschluss vom 10.06.2025. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass der Antragsgegner gegen 18:00 Uhr auf der Z-Straße kurz vor der Y-Straße an ihr vorbeigefahren sei.
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Ein Aufenthalt oder ein Befahren der Z-Straße im Bereich der Kreuzung Y-Straße ist dem Antragsgegner nicht untersagt. Gemäß Ziffer 1.2 der Gewaltschutzanordnung hat er lediglich ein Aufsuchen der Wohnung der Eltern der Antragstellerin in der Y-Straße zu unterlassen.
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Ein Verstoß gegen Ziffern 1.4 oder 1.5 der Gewaltschutzanordnung ist ebenfalls nicht gegeben. Das Herbeiführen eines Zusammentreffens bzw. das Annähern an die Antragstellerin setzt jeweils ein zielgerichtetes Handeln voraus, das im Falle eines bloßen Vorbeifahrens nicht aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet werden kann. Die Verhinderung rein zufälliger Begegnungen ist von der dem Antragsgegner obliegenden Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst.
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Soweit der Antragsgegner im Falle eines zufälligen Zusammentreffens verpflichtet ist, sich unverzüglich zu entfernen bzw. den vorgeschriebenen Abstand zur Antragstellerin herzustellen, ist er dem durch die Weiterfahrt nachgekommen.
- 50
5. Gegen den Antragsgegner ist wegen der einmaligen Zuwiderhandlung am 06.09.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.06.2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 50 € ein Tag Ordnungshaft zu verhängen.
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Bei der Wahl des vorliegend für die jeweiligen Verstöße zu verhängenden Ordnungsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Innerhalb des Ordnungsgeldrahmens von 5 € (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) bis 250.000 € (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds im Einzelfall Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen (BGH vom 08.12.2016 - I ZB 118/15, juris Rn. 17).
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Nachdem es sich vorliegend um den ersten Verstoß des Antragsgegners gegen die Gewaltschutzanordnung handelt, erscheint bei Abwägung aller Umstände die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 200 € erforderlich, aber auch angemessen.
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Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist Ersatzhaft von jeweils einem Tag für 50 € Ordnungsgeld festzusetzen. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft steht im Ermessen des Gerichts, wobei der Maßstab der Umrechnung in Ersatzhaft in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des uneinbringlichen Ordnungsgeldes stehen muss (BGH vom 08.12.2016 - I ZB 118/15, juris Rn. 28). Dem wurde vorliegend Rechnung getragen.
III.
- 54
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist trotz des Umstands, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 02.09.2025 kein rechtswidriger Verstoß gegen den Gewaltschutzbeschluss vorliegt, kein Teilunterliegen der Antragstellerin gemäß § 92 ZPO gegeben, weil sie mit ihrem Ordnungsmittelantrag dem Grunde nach erfolgreich war und in ihrem Ordnungsmittelantrag keinen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes genannt hat, von dem das Gericht zugunsten des Antragsgegners abgewichen ist (vgl. BGH vom 19.02.2015 - I ZB 55/13, juris Rn. 10 ff.; MünchKomm/Gruber, ZPO, 7. Auflage 2025, § 891 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 22. Auflage 2025, § 89 Rn. 11). Nachdem der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde teilweise obsiegt, entspricht es billigem Ermessen, die Festgebühr nach Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG um ein Drittel auf 48 € zu ermäßigen.
- 55
2. Der Festsetzung eines Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen des Anfalls einer Festgebühr nicht.
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