Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 W 803/04

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. November 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. November 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 1.179,61 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zu einem geringen Teil begründet. Der Antragsteller wendet sich gegen die in einem selbständigen Beweisverfahren getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts.

2

Der Antragsteller hat im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wegen von ihm behaupteter Mängel seines von der Antragsgegnerin hergestellten Pkw M... B... Typ E ... eine Beweiserhebung durch schriftliches Sachverständigengutachten beantragt. Dieses sollte feststellen, ob die fünf näher aufgeführten Mangel vorhanden sind, welche Kosten zur Beseitigung der Mangel erforderlich sind und gegebenenfalls welcher Minderungsbetrag angemessen ist. Der Antragsteller hat den vorläufigen Streitwert mit 44.248,20 € angegeben Dieser Betrag entspricht dem Kaufpreis, den er im Jahre 2003 gezahlt hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2004 den Streitwert auf 543,69 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde vom 15. November 2004 Heraufsetzung des Streitwerts auf 44.248,20 €. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2004 nicht abgeholfen.

3

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung angegebene Schätzwert ist dabei weder bindend noch maßgeblich (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2002, 10 W 49/02, VersR 2003, 131). Auf der anderen Seite kommt es auch nicht darauf an, welches Ergebnis die Beweissicherung gehabt hat, insbesondere welche Mängel nach dem Gutachten des Sachverständigen vorliegen und welche nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 1998, 1 W 607/97, juris KORE 556709800 JurBüro 1998, 267). Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel mit der Maßgabe, dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand (Senat aaO). Äußert sich der Sachverständige nur zu den von ihm festgestellten Mängeln, so ist notfalls bezüglich der weiteren behaupteten Mängel der Gegenstandswert zu schätzen (OLG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2000, NJW RR 2000, 827).

4

Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts. Das Landgericht hat den Streitwert nur auf 543,69 € festgesetzt. Das ist der Betrag, den der Sachverständige in seinem Gutachten zur Beseitigung der bei seiner Überprüfung festgestellten Mängel angegeben hat (Gutachten des Sachverständigen Pinter vom 2. September 2004, S. 12) Diesem Betrag müssen zunächst 510,92€ hinzugerechnet werden. Das ist der Betrag, den der Sachverständige für Aufwendungen zur Verbesserung des Komfortverhaltens ansetzt (aaO S. 12). Die vom Antragsteller als Mängel gerügten „Klapper-Geräusche“ konnten vom Sachverständigen nämlich nicht als Mängel festgestellt werden. Gleichwohl meint er, diese Geräusche durch Erhöhung des Karosserieniveaus noch weiter senken zu können. Damit handelt es sich bei den 510,92 € um Kosten für die Beseitigung des vom Antragsteller geltend gemachten Mangels der auf unebener Fahrbahn wahrnehmbaren Fahrwerksgeräusche. Weiter muss man einen Betrag von 125 € hinzurechnen. Dies ist der Betrag, der zur Beseitigung eventueller Geräusche im Inneren der Beifahrertür erforderlich wäre. Auch insoweit hatte der Antragsteller einen Mangel gerügt, den der Sachverständige nicht feststellen konnte, aber auch nicht ausschließen wollte (Gutachten S. 10 und 11).

5

Hingegen kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf den Kaufpreis an. Zwar mag der Antragsteller vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens wegen der Mängel „die Wandlung“ erklärt haben. Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, ergibt sich demgegenüber sowohl aus dem Antrag als auch aus dessen Begründung eindeutig, dass der Antragsteller an der Feststellung der Mängel und deren Beseitigungsaufwand interessiert ist, mit der Folge, dass die Mängelbeseitigungskosten den Hauptsachewert darstellen, während auf den Kaufpreis nicht abzustellen ist.

6

Ausgehend von diesen Feststellungen setzt sich der Streitwert wie folgt zusammen:

7

Kosten der Mangelbeseitigung 543,69 €‚ Kosten für die Minderung bzw. Beseitigung der nicht als Mangel anerkannten Fahrwerksgeräusche 510,92 € sowie die Kosten für die Beseitigung möglicher Geräusche im inneren Bereich der Beifahrertür in Hohe von 125 €, zusammen 1179,61 €.

8

Auf die Beschwerde war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert entsprechend abzuändern.

9

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a. F.; vgl. die Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG).

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