Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (8. Zivilsenat) - 8 U 1019/04

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Der am 13.10.1998 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 6000,-- €, sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass er am 31. Mai 2003 Verbrennungen erlitten hat, nachdem er - so sein Vortrag - auf dem Betriebsgelände des Beklagten Verdünnung entwendet und diese angezündet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Verstoß des Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht darin liege, dass er die Fässer nicht so aufbewahrt habe, dass Kindern, die sich vorliegend häufiger in der Nähe des Betriebes aufhielten, der Zugang nicht möglich gewesen sei. Insbesondere sei dem Beklagten der Defekt des Tores bekannt gewesen.

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Der Beklagte hafte dem Kläger jedoch nicht, weil sein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hinter dem Mitverschulden des Klägers zurücktrete. Der Kläger habe fremden Boden betreten und ihm nicht gehörende Verdünnung entnommen. Er habe sich gezielt auf das Hantieren mit der brennbaren Flüssigkeit vorbereitet und das Spiel mit dem Feuer mit beachtlicher Intensität fortgeführt. Zudem habe er Kenntnis von den von brennbaren Flüssigkeiten ausgehenden Gefahren gehabt, wenn auch nicht konkret von der Verpuffungsgefahr. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das behauptete Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bei den Vorfällen eine Rolle gespielt habe, so dass eine Beweisaufnahme zu dieser Problematik nicht erforderlich sei.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er vertritt die Ansicht, dass das Urteil auf einer unzutreffenden Abwägung der Mitverschuldensanteile beruhe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verkehrssicherungspflicht erheblich verschärft sei, wenn mit Auswirkungen von Gefahrenquellen auf Kinder zu rechnen sei. Der Beklagte habe die Sicherung in hohem Maße versäumt, da das Betriebsgelände über mehrere Monate nicht abgesichert und die Entnahme der Flüssigkeit aufgrund der Handpumpe "kinderleicht" gewesen sei. Demgegenüber sei sein Verschuldensmaßstab gemindert, da die besondere Gefahr einer explosionsartigen Verpuffung für Kinder nicht vorhersehbar sei. Das Landgericht habe zu der Frage, inwieweit die Krankheit ADS sein konkretes Verhalten beeinflusse, Beweis erheben müssen. Diese Krankheit bewirke, dass er die Tragweite seines Handelns nicht richtig einschätzen und aus Erlebtem nicht lernen könne. Sie führe zu einem erhöhten Wagemut auch hinsichtlich des Umgangs mit Feuer. Ihn treffe daher ein Mitverschuldensanteil von maximal 25 %.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 14. Juli 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

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1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen Schäden zu 75 % zu ersetzen, die daraus resultieren, dass sich der Kläger am 31.05.2003 Verbrennungen 2. Grades an beiden Beinen, sowohl am Ober- als auch am Unterschenkel, zugezogen hat, nachdem eine auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände des Beklagten abgezapfte Verdünnungsflüssigkeit, die sich dort ebenfalls frei zugänglich befand, unvorhergesehen verpuffte.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger das Firmengelände betreten und dort Verdünnung gezapft habe. Er vertritt die Ansicht, dass er dem Kläger bereits deshalb nicht hafte, weil sich die Verkehrssicherungspflicht auf Personen beschränke, denen der Verkehr gestattet worden sei. Die Verkehrssicherungspflicht sei zudem nicht losgelöst von der erheblichen Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Klägers zu sehen. Der Vortrag zur ADS sei verspätet. Im Übrigen handele es sich insoweit weder um eine Behinderung noch um eine Erkrankung, die die Erkenntnisfähigkeit und Intelligenz beeinträchtige.

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Der Senat hat die Akten 2020 Js 35958/03 der Staatsanwaltschaft Koblenz beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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II. Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Verletzungen des Klägers daraus resultieren, dass der Kläger das Firmengelände des Beklagten in L. betreten, dort an einem Fass Verdünnung gezapft und diese anschließend verbrannt hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie sich der Kläger alternativ die brennbare Flüssigkeit beschafft haben soll. Zum anderen decken sich der klägerische Vortrag, insbesondere seine bei seiner Anhörung in der Sitzung vom 23. Juni 2004 gemachten Angaben, mit den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 2020 Js 35958/03 der Staatsanwaltschaft Koblenz getroffenen Feststellungen. Die dort gefertigten Lichtbilder zeigen exakt die vom Kläger beschriebene Situation, unter anderem hinsichtlich des Standorts des Fasses, des daneben befindlichen Benzinfasses und der Handpumpe. Wenn der Kläger sich die Verdünnung nicht dort beschafft hätte, könnte er keine entsprechenden Kenntnisse haben.

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Zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht bejaht.

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Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen besteht, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben; dies gilt insbesondere, wenn sich eine untypische Gefahr verwirklicht hat, die bei einem Befugten nicht eingetreten wäre. Diese Einschränkung besteht gegenüber Kindern jedoch nicht (BGH NJW 95, 2631). Dem Beklagten oblag es daher, Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet waren, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

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Diese Pflicht hat der Beklagte vorliegend dadurch verletzt, dass er das seit ca. drei Monaten beschädigte Eingangstores nicht hat reparieren lassen. Hierdurch konnte das Betriebsgelände problemlos auch durch Unbefugte betreten werden, und es bestand Zugriff auf die auf dem Gelände gelagerte Verdünnung. Dieser Zugriff war aufgrund der am Fass angebrachten Handpumpe tatsächlich "kinderleicht".

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Die Möglichkeit, dass sich Kinder auf das Betriebsgelände begeben, war auch nicht so fern liegend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden könnte. Der Beklagte hat eingeräumt, dass „auf den weit entfernten Wiesen gelegentlich Kinder gespielt haben", „ein solches Spielen" habe „jedoch niemals in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden und insbesondere im Innenhof" stattgefunden (Schriftsatz vom 21.09.2004 Bl. 98 GA). Um das Firmengelände und die Lagerhalle herum befinden sich aber gerade Freiflächen mit Wiesen, auf denen sich - so der Beklagte im Schriftsatz vom 20.01.2004 (Bl. 17 GA) - „gelegentlich außen stehende Personen aufhalten". Der Beklagte musste daher damit rechnen, dass insbesondere Kinder ihrer Neugier und ihrem Spieltrieb folgend das Firmengelände als eine Art „Abenteuerspielplatz“ erkunden. Der Beklagte hätte daher Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu bewahren (BGH NJW 95, 2631).

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Die hierin liegende Fahrlässigkeit des Beklagten tritt jedoch hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers mit der Folge zurück, dass der Beklagte dem Kläger nicht haftet.

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Der Kläger ist - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - planmäßig vorgegangen. Er hat sein „Spiel mit dem Feuer" mit Bedacht und großer Umsicht geplant. Er hat sich nicht nur eine Colaflasche, sondern zwei weitere Behältnisse mitgenommen und mit dem Telefonbuch auch Brennmaterial in erheblichem Umfang eingesteckt. Es handelte sich somit gerade nicht um eine für Kinder und Jugendliche typische Spontanhandlung.

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Der Kläger hat - trotz seines Alters von 13 ½ Jahren - sofort erkannt, um welche Flüssigkeit es sich handelte; er war imstande, Verdünnung von Benzin zu unterscheiden. Er hat sich nicht ein Mal, sondern gleich drei Mal erhebliche Mengen an Verdünnung besorgt und über einen längeren Zeitraum gezündelt. Die Intensität seines Vorgehens zeigt sich darin, dass er sogar die mitgebrachte Colaflasche verbrannt hat. Beim dritten Mal hat er sich, nachdem alle mitgebrachten Gefäße verbrannt waren, nicht davor gescheut, Firmeneigentum, und zwar eine Gießkanne, zu verwenden, die er mit einer erheblichen Verdünnermenge - die Kanne war nach eigenen Angaben zu 1/4 voll - gefüllt hat. Lediglich der streitgegenständliche Unfall hat seinem Tun ein Ende gesetzt. Der Kläger hat sich somit selbst ohne Notwendigkeit in Gefahr begeben.

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Ohne Zweifel war die Gefahr einer Verbrennung für ihn aufgrund seines Alters und der im Verlauf des Vorgangs gesammelten Erfahrungen mit der brennbaren Flüssigkeit vorhersehbar. Der Kläger kann insoweit nicht darauf verweisen, dass die Gefahr einer Verpuffung für ein Kind seines Alters nicht erkennbar gewesen sei. Es genügt insoweit nämlich die allgemeine Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolges; der konkrete Ablauf braucht nicht in seinen Einzelheiten vorhersehbar gewesen sein (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 276 Rn. 20 m.w.N.). Dass man sich beim Entzünden von Verdünnung verbrennen kann, ist einem 13 1/2 -Jährigen bewusst. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verbrennungen dadurch entstehen, dass das Feuer ein unerwartetes Ausmaß annimmt, brennende Flüssigkeit spritzt oder es zu einer Verpuffung kommt.

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Angesichts dieses systematischen und von großer Intensität geprägten Vorgehens des Klägers überwiegt sein Verursachungs- und Verschuldensanteil derart, dass das Verschulden des Beklagten dahinter zurücktritt.

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Der Kläger kann hiergegen auch nicht einwenden, dass er an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leide, das bewirke, dass er die Tragweite seines Handelns nicht richtig einschätzen könne, und das zudem zu einem erhöhten Wagemut im Umgangs mit Feuer führe. Das Landgericht hat daher zu Recht von einer Beweisaufnahme zu dieser Problematik abgesehen.

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Ob die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB beachtet wurde, beurteilt sich nach einem objektiv-abstrakten Maßstab. Maßgebend ist im Bereich des Zivilrechts im Gegensatz zum Strafrecht nämlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass jeder andere Teilnehmer mit derjenigen Sorgfalt vorgeht, die normal ist (Staudinger-Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 276 Rn. 28; Palandt-Heinrichs § 276 Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass der Maßstab für alle Handelnden gleich zu bemessen wäre. Vielmehr ist die objektive Fahrlässigkeit gruppenbezogen nach dem jeweiligen Verkehrskreis (Berufs-, Alters-, Bildungs-, Lebenskreis) zu beurteilen. Bei einem Kind kommt es daher auf die Fähigkeiten eines normal entwickelten Kindes des betreffenden Alters an (BGH NJW 1984, 1958; Staudinger-Löwisch § 276 Rn. 44; Palandt-Heinrichs § 276 Rn. 17).

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Dieser objektive Beurteilungsmaßstab führt dazu, dass der Betroffene den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch entkräften kann, dass er sich auf fehlende individuelle Fähigkeiten, Verstandeskräfte, Erfahrungen und Kenntnisse beruft. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund des ADS individuell sein Verhalten nicht hat steuern können. Entscheidend ist vielmehr, ob ein 13 ½ -jähriges Kind nach Planung und Vorbereitung des erkennbar gefährlichen und verbotenen Spiels mit dem Feuer aufgrund seiner alterstypischen Verstandesreife imstande gewesen wäre, die erkannte Gefahr zu vermeiden, indem es vom Hantieren mit der brennbaren Flüssigkeit Abstand nimmt bzw. dieses Spiel mit dem Feuer rechtzeitig abbricht (BGH NJW 1984, 1958, 1959). Dies wäre – wie oben dargelegt – einem Kind im Alter des Klägers möglich gewesen.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers werden in Anlehnung an den Streitwertbeschluss in den angefochtenen Urteil auf 7.500,-- € festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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