Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 70/05

Tenor

Der Antrag auf Bestellung der Rechtsanwältin C. C. N… als Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.

Gründe

1

Ein Anspruch auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin besteht nicht. Zwar kann im Vollstreckungsverfahren für bestimmte Vollstreckungsabschnitte in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Es handelt sich weder um eine schwierige Sach- oder Rechtslage, noch ist der Verurteilte unfähig, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen. Dass der Verurteilte im gegebenen Stand des Verfahrens seine Verteidigungsinteressen ohne Beistand eines Rechtsanwalts wahrnehmen kann, ergibt sich bereits aus dem Gang des Verfahrens. Zum einen ist die Entscheidung der Frage, ob die Vollstreckung der Reststrafe nach 1/2-Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. So hat auch der Verurteilte sein Verfahren selbst betrieben und sachorientierte Schriftsätze eingereicht.

2

Die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein soll. So bedarf der Verurteilte dann keines Pflichtverteidigers, wenn seine Behinderung in der Verteidigung allein auf sprachlichen Defiziten beruht und diese nach Beiordnung eines Dolmetschers völlig ausgeglichen werden können. Dem entsprechend stand dem Verurteilten im Rahmen der Anhörung ein Dolmetscher zur Verfügung.

3

Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse in seiner Verteidigung gehindert ist. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und nach Auskunft der JVA Rohrbach ist der Verurteilte vielmehr durchaus der deutschen Sprache mächtig, was auch für das geschriebene Wort gilt.

4

Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht.

Zitiert von

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