Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 W 691/05
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und die deren Prozessbevollmächtigter wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2005 aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegten Rechtsmittel haben Erfolg. Der auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützte Beschluss vom 1. September 2005, der von der Klägerin insgesamt und von deren Prozessbevollmächtigten teilweise angefochten worden ist, kann gegenwärtig keinen Bestand haben.
- 2
Allerdings sind der Klägerin durch den gerichtlichen Vergleich vom 10. Mai 2005 erhebliche Geldmittel zugeflossen, die für sich gesehen ohne weiteres ausgereicht hätten, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Dazu würde selbst noch der auf dem Konto der Klägerin verbliebene Betrag von 8.733,54 Euro genügen. Dem stehen jedoch nach der Darstellung der Klägerin Schulden in der Größenordnung von 18.000 Euro gegenüber. Trifft dies zu, fehlt der Klägerin verwertbares Geldvermögen, auf das im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zugegriffen werden könnte (OLG Bamberg JurBüro 1993, 232, 233). Das gilt jedenfalls deshalb, weil die Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem laufenden Einkommen unmöglich erscheint.
- 3
Dass die Vergleichssumme die genannten Verbindlichkeiten von etwa 18.000 Euro deutlich überstiegen hat und die Differenz zur Tragung der Prozesskosten hingereicht hätte, vermag die streitige Inanspruchnahme der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Anders wäre es nur, wenn die Klägerin die jetzt nicht mehr vorhandenen Gelder in missbilligenswerter Weise verwandt und nicht notwendige Ausgaben getätigt hätte (OLG Bamberg JurBüro 1993, 52; OLG Bamberg FamRZ 1995, 374, 375; OLG Bamberg FamRZ 1995, 1590, 1591; OLG Brandenburg MDR 1998, 306, 307; OLG Koblenz 10. Zivilsenat FamRZ 1996, 617). Davon ist jedoch nicht auszugehen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hat, die abgeflossenen Mittel seien zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden.
- 4
Mithin hat der angefochtene Beschluss keine tragfähige Grundlage. Mit seiner deshalb gebotenen Aufhebung ist freilich keine abschließende Entscheidung getroffen. Das Landgericht wird der Klägerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufzugeben haben, die von ihr behaupteten Schulden zu belegen, so dass verlässlich geprüft werden kann, ob tatsächlich kein freies Vermögen vorhanden ist oder ob nicht doch eine Inanspruchnahme der Klägerin möglich ist. Derzeit lassen sich die Dinge nicht sicher überblicken. Aus den Akten (Blatt 82 PKH-Heft) ist nur zu entnehmen, dass per 25. Juli 2005 Bankverbindlichkeiten von 7.786,22 Euro bestanden. Das besagt nichts für die Gegenwart, zumal die Klägerin gerade vorgetragen hat, Schulden zurückgeführt zu haben.
- 5
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 3x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 3x
- FamRZ 1995, 374, 375 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1995, 1590, 1591 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1998, 306, 307 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1996, 617 1x (nicht zugeordnet)