Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 130/06

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 19. August 2005 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 815,83 Euro.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis ohne Erfolg.

2

Zu Recht weist allerdings die Beschwerde darauf hin, dass gemäß der Überleitungsvorschrift des Artikel 229, § 6, Abs. 4 EGBGB das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist, und daher für Kostenerstattungsansprüche die Regelverjährung auf 3 Jahre verkürzt ist. Diese Frist begann mit dem 01.01.2002 und endete am 31.12.2004 (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. EG 229, § 6, Rn 5, 6).

3

Gleichwohl ist der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Kosten nicht verjährt , da dieser Anspruch mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung am 27.07.2001 dem Grunde nach festgestellt wurde. Er unterliegt ab diesem Zeitpunkt auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB n.F. (Münchner Kommentar-Grothe, 4. Aufl., § 197, Rn. 16 und Palandt-Heinrichs,a.a.O. § 197, Rn. 11).

4

Der nicht verjährte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Das hat die Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.02.2006 zutreffend gesehen.

5

Die sofortige Beschwerde ist mit der aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen.

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