Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (6. Zivilsenat) - 6 U 170/09
Tenor
1. Das Urteil des Senats vom 14.01.2010 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
a) Auf Seite 3, dritter Absatz, des Urteils wird der Satz:
„Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der bis September 2006 erzielten Gewinne unstreitig auf insgesamt 952.685,00 EUR.“
neu gefasst wie folgt:
„Dieser belaufe sich unter Berücksichtigung der bis September 2006 erzielten Gewinne auf insgesamt 952.685,00 EUR.“
b) Auf Seite 17, erster Absatz, des Urteils wird der Satz:
„Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Berechnung wird von der Beklagten nicht bestritten.“
neu gefasst wie folgt:
„Die von der Klägerin hierzu vorgetragene Berechnung wird von der Beklagten nur insofern bestritten, als diese vorträgt, die Klägerin habe darin eine erhaltene Prämie in Höhe von 7.500,00 EUR nicht berücksichtigt.“
2. Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils wird im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO. Es wird verlangt, das Urteils des Senats vom 14.01.2010 in folgenden Punkten zu berichtigen, nämlich:
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1. auf den Seiten 3 und 17 des Urteils jeweils die Feststellung, dass
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der Gesamtschaden sich unstreitig auf 952.685,00 EUR belaufe,
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zu ersetzen durch die Feststellung, dass
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lediglich der Betrag von 945.185,00 EUR unstreitig sei, der Betrag von 7.500,00 EUR dagegen streitig geblieben sei;
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2. auf Seite 5 des Urteils die Feststellung
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dass die Klägerin sich, vertreten durch den Zeugen C..., vor Abschluss des Zins-swap-Vertrages vom 22.03.2004 (1. Zinsswap-Vertrag) mit dem erklärten Wunsch an die Beklagte gewandt habe, über die Möglichkeit beraten zu werden, wie Verluste im Zusammenhang mit einem Portfolio, bestehend aus bestimmten Aktien, Akteinfondsanteilen sowie einem Zertifikat, ausgeglichen werden könnten,
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dahin zu berichtigen,
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dass dieses Anlageziel keineswegs unstreitig sei; dass die Beklagte stets behauptet habe, vor Abschluss des Ladder Swap im Jahre 2004 habe es dem erklärten Anlageziel der Klägerin entsprochen, das Swapgeschäft zur Optimierung von Zinsen aus den Anlagen der Klägerin abschließen zu wollen;
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3. auf Seite 5/6 des Urteils die Feststellung,
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dass die Klägerin unstreitig ein anderes Ziel auch im Jahre 2005 nicht verfolgt habe,
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dahin zu berichtigen,
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dass die Beklagte stets behauptet habe, auch vor Abschluss des CMS Swaps im Jahre 2005 habe es dem er klärten Anlageziel der Klägerin entsprochen, das Swapgeschäft zur Optimierung von Zinsen aus den Anlagen der Klägerin abschließen zu wollen.
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Der Antrag auf Berichtigung ist fristgerecht gemäß § 320 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt worden. Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 320 ZPO liegen jedoch nur bezüglich der beanstandeten Feststellungen zur Schadenshöhe vor. Bei dem gemäß Ziff. 1 Buchst. b) der Beschlussformel berichtigten Satz in den Gründen des Urteils auf Seite 17 handelt es sich inhaltlich um einen Teil des Tatbestandes, so dass § 320 ZPO auch hierauf anwendbar ist.
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Im Übrigen sind die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nicht begründet. Insofern weist das Urteil keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche i. S. des § 320 ZPO auf.
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Der Vortrag der Klägerin, ihr erklärtes Anlageziel sei es stets gewesen, Verluste im Zusammenhang mit ihrem Anlagen-Portfolio auszugleichen, ist unstreitig. Die Beklagte hat an ihrem ursprünglichen Vortrag, die Swapgeschäfte seien mit dem Ziel der „Optimierung“ von Zinsen abgeschlossen worden, nicht festgehalten. Vielmehr hat sie den konkreten Vortrag der Klägerin, der Zeuge C... habe sich an die Mitarbeiter der Klägerin mit dem Wunsch gewandt, darüber beraten zu werden, wie die der Klägerin entstandenen Aktienverluste ausgeglichen werden könnten, nicht substantiiert bestritten. Dementsprechend hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf Seite 12 festgestellt:
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„Auch hat der Zeuge C..., wie er selbst bekundet hat, die Anlageziele der Klägerin selbst in dem Sinne definiert, dass die Verluste der Aktiengeschäfte ausgeglichen werden sollten.“
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In ihrem Schriftsatz vom 23.07.2009 trägt die Beklagte auf Seite 15 (Bl. 513 GA) vor:
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„Die Parteien waren sich einig darüber, dass der CMS Swap - wie schon der Ladder Swap - mangels Kreditverbindlichkeiten nicht als Zinsverbilligungsinstrument, sondern zur Ertragserzielung für eine Renditeoptimierung beziehungsweise - nach dem Vortrag der Klägerin - zur Kompensation von Aktienverlusten eingesetzt werden sollte.“
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Spätestens mit diesem Vortrag hat die Klägerin die Behauptung, die Swapgeschäfte hätten der „Zinsoptimierung“ dienen sollen, fallen gelassen. Der von der Beklagten verwendete Begriff der „Renditeoptimierung“ ist, da eine Zinsbelastung unstreitig nicht ausgeglichen werden sollte, zu verstehen als Ausgleich der negativen Rendite aus den Aktiengeschäften der Klägerin.
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Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist (§ 320 Abs. 3 ZPO).
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 59/16
16. Februar 2017
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16 U 59/16 | 16. Februar 2017 |
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 15 O 617/09 U.
7. Dezember 2012
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15 O 617/09 U. | 7. Dezember 2012 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 148/08
27. Oktober 2010
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9 U 148/08 | 27. Oktober 2010 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 U 230/08
4. August 2010
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23 U 230/08 | 4. August 2010 |