Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 W 79/11

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Januar 2011/ 17. Januar 2011 wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren weiterhin ausgesetzt bzw. mit Schreiben vom 3. Januar 2011 der Klägerin mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestehe, derzeit das Verfahren fortzusetzen. In der Nichtabhilfeentscheidung vom 3. Februar 2011 hat das Landgericht ausgeführt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens 3111 Js 25637/07 ausgesetzt sei. Da in der Strafsache das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mainz anhängig sei und sich damit eine weitere Tatsacheninstanz mit der Angelegenheit beschäftige, müsse es bei der Aussetzung bleiben.

2

Hiergegen hat die Klägerin am 3. Januar 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht habe die Bestimmung des § 149 Abs. 2 ZPO nicht beachtet. Das Landgericht hat der Beschwerde der Klägerin bzw. der Gehörsrüge vom 3. Januar 2011/17. Januar 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

3

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie findet nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen solche Entscheidungen statt, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Die Klägerin hat beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 16. Dezember 2010/3. Januar 2011 der Klägerin mitgeteilt, dass derzeit keine Veranlassung bestehe, das Verfahren fortzusetzen. Zwar ist unklar, ob die Verfügung vom 16. Dezember 2010 bzw. die Mitteilung vom 3. Januar 2011 nur ein Hinweis oder schon die Entscheidung ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn bei Unklarheiten, ob eine gerichtliche Verfügung nur ein Hinweis oder schon die Entscheidung ist, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Beschwerde zulässig (vgl. Zöller/Gum-mer, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend hat das Landgericht auch der Beschwerde durch Beschluss vom 3. Februar 2011 nicht abgeholfen.

5

Die sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung dem Landgericht vorzulegen.

6

Der Gesetzgeber hat den Gerichten mit § 149 ZPO die Möglichkeit eingeräumt, für ein zivilgerichtliches Verfahren bei Bestehen eines Verdachtes einer Straftat auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens zurückzugreifen. Dabei hat der Gesetzgeber die Abwägung im konkreten Einzelfall, ob die Verwertung des Strafverfahrens den Nachteil der Verzögerung der Entscheidung im Zivilprozess durch die Aussetzung zu rechtfertigen vermag, den Gerichten überlassen, die hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müssen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angesichts der Komplexität des Sachverhalts zunächst eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO für sinnvoll hielt, zumal diese Entscheidung nach Anhörung der Prozessbevollmächtigten der Parteien und mit deren Einverständnis getroffen worden ist.

7

Da jedoch inzwischen die Jahresgrenze des § 149 Abs. 2 ZPO erreicht ist, bedarf eine Aufrechterhaltung der Aussetzung einer besonderen Begründung. An das Vorliegen „gewichtiger Gründe“ im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Hinblick auf das Interesse der Antrag stellenden Partei an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits strenge Anforderungen zu stellen. Die Prüfung, ob hinreichend gewichtige Gründe hier ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtfertigen können, ist vom Landgericht bislang nicht vorgenommen worden. Allein der Hinweis darauf, dass das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzt sein sollte, rechtfertigt die Aufrechterhaltung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Um dem Landgericht die Möglichkeit der ihm obliegenden Prüfung des Vorliegens gewichtiger Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung zu geben, wird die Sache daher an das Landgericht zurückgegeben.

8

Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil das Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH NJW RR 2006, 1289 mit weiteren Nachweisen).

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