Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 189/10

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.01.2010 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.858,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 sowie weitere 546,69 € zu zahlen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 1.756, 31 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Kosten erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 21,49 %, der Kläger weitere 32,51 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und der Beklagte zu 1. weitere 11 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 54 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und der Beklagte zu 1. weitere 11 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen der Drittwiderbeklagte 66,67 % und der Beklagte zu 1. 33,33 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 21,49 %, der Kläger weitere 32,51 % und der Beklagte zu 1. 46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 48 % und die Beklagte zu 2. 52 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG einen Anspruch auf Zahlung von 2.858,43 €.

2

Der Beklagte zu 1. hat die Vorfahrt des Fahrzeugs des Klägers verletzt, als er von der ...[X]straße nach links auf die ...[Y] Straße einbog und dabei das Fahrzeug des Klägers, das von links kommend die ...[Y] Straße befuhr, nicht hinreichend beachtete.

3

Dem Sohn des Klägers, der das Fahrzeug des Klägers steuerte, ist vorzuwerfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing. ...[A] betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers im Zeitpunkt der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. mindestens 68 km/h. Berücksichtigt man die Einlassung des Klägers, sein Sohn habe zur Vermeidung einer Kollision noch beschleunigt, betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers vor dem Beschleunigen mindestens 62 km/h. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war ursächlich für den Unfall, da der Sohn des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kollision durch Abbremsen hätte verhindern können.

4

Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Klägers ist zwar durchaus von Gewicht. Der Sohn des Klägers hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 % (bei Ansatz von 62 km/h) bzw. um 36 % (bei 68 km/h) überschritten. Dieser Verstoß ist aber nicht so schwerwiegend, dass die vom Landgericht vorgenommene Mithaftung des Klägers von 50 % gerechtfertigt wäre. Der Senat hält bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrberechtigten von 1/3 für angemessen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit - wie hier - um ca. 25 bis 35 % überschritten wurde. Besonderheiten des Einzelfalles, die zu einer Abweichung von dieser regelmäßigen Haftungsverteilung führen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

5

Da der Senat zur Vermeidung einer übertriebenen Differenzierung sowohl bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca. 25 % als auch bei einer Überschreitung um ca. 35 % eine Mithaftung von 1/3 annimmt, kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger die Kollisionsgeschwindigkeit von 68 km/h oder lediglich die Ausgangsgeschwindigkeit vor der behaupteten Beschleunigung von 62 km/h anzulasten ist.

6

Der Schaden des Klägers beträgt - im Berufungsverfahren unstreitig - 8.037,64 €. Davon kann der Kläger 2/3, das sind 5.358,43 € ersetzt verlangen. Da die Beklagten bereits 2.500,00 € gezahlt haben, bleibt ein restlicher Anspruch von 2.858,43 €.

7

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

8

Die zu ersetzenden außergerichtlichen Anwaltskosten betragen, wenn ein Wert von 5.358,43 € (2/3 des Schadens des Klägers) zugrunde gelegt wird, 546,69 €.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

10

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

11

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.018,82 € festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen