Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 863/11

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffend Lebensversicherungsnummer …-71 vom 17. November 2010 sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung aus oben genannter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit März 2009 gegen die ...[A] Lebensversicherung AG Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ...[A] Lebensversicherung AG.

2

In der Zeit vom 17. Januar 2000 bis zum 1. Februar 2006 war der Kläger bei der ...[B] Versicherungs AG rechtsschutzversichert, deren Schadensabwicklungsunternehmen die Beklagte ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Versicherungsvertrag die ARB 2000, so der Kläger, oder die ARB 94, so die Beklagte, zugrunde lagen. Sowohl nach § 4 Abs. 1 c ARB 94 als auch nach § 4 Abs. 1 c ARB 2000 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:

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„…..von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll“.

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Diese Voraussetzungen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 94/2000 nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Nach § 4 Abs. 2 b ARB 94/2000 besteht kein Rechtsschutz, wenn „der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird“.

5

Mit Antrag vom 13. August 2004 schloss der Kläger bei der ...[A] Lebensversicherungs AG eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Wegen behaupteter Berufsunfähigkeit seit März 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ...[A]. Mit Schreiben vom 17. November 2010 erklärte die ...[A] die Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Begründung, es liege eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten vor. Bei dem Kläger hätten vor Vertragsabschluss diverse Erkrankungen vorgelegen, über die die ...[A] nicht informiert worden sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2010 widersprach der Kläger der Kündigung. Er beabsichtigt nunmehr, Klage gegen die ...[A] Lebensversicherung AG zu erheben auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente seit März 2009, sowie auf Befreiung vom Versicherungsbeitrag.

6

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2010 bat der Kläger um eine Deckungszusage zunächst für das außergerichtliche Verfahren, was die Beklagte nach wechselseitigem Schriftsatzverkehr ablehnte.

7

Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit März 2009 berufsunfähig und habe der ...[A] Lebensversicherung AG gegenüber keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen. Für den Eintritt des Versicherungsfalles sei auf die Antragstellung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 30. August 2004 abzustellen. Der Versicherungsschutz sei auch nicht wegen verspäteter Meldung ausgeschlossen, da er erst durch das Schreiben der ...[A] vom 17. November 2010 Kenntnis von dem Versicherungsfall erlangt habe.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betreffend Lebensversicherung …-71 vom 17. November 2010 sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung aus oben genannter Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit März 2009 gegen die ...[A] Lebensversicherung AG Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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der Versicherungsfall sei erst nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten. Darüber hinaus sei ein Versicherungsschutz wegen verspäteter Meldung ausgeschlossen und ein etwaiger Anspruch auf Versicherungsschutz noch nicht fällig.

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Das Landgericht hat die Klage wegen Nachvertraglichkeit des Versicherungsfalls abgewiesen. Als Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c ARB sei das Schreiben der ...[A] vom 17. November 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitsleistung letztlich abgelehnt worden sei, anzusehen. Dieser Zeitpunkt habe unstreitig nach Beendigung des Versicherungsvertrages gelegen. Beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers komme es entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, nicht jedoch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst habe, an. Hier sei es auch nicht interessengerecht, auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 30. August 2004 abzustellen. Denn der Kläger wehre sich nicht allein gegen die Anfechtung vom 17. November 2010 und begehre auch nicht die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis nicht durch die Anfechtung beendet sei, sondern mache in erster Linie Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Würde man vorliegend auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2004 abstellen, würde dies zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass für den Fall, dass die Anfechtung für unwirksam erachtet würde, über die Frage der Berufsunfähigkeit Beweis zu erheben wäre und die Beklagte mit diesen Prozesskosten belastet würde, obwohl die Berufsunfähigkeit nach dem Vortrag des Klägers erst drei Jahre nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sein soll.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, die Beklagte sei zur Erteilung von Deckungsschutz verpflichtet. Es liege keine Nachvertraglichkeit vor. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 ARB, die das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 30. Juni 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betreffend Lebensversicherung Nr. …-71 vom 17. November 2010 sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung aus oben genannter Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit März 2009 gegen die ...[A] Lebensversicherungs AG Versicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend, die Beklagte habe für eine Klage auf Leistungen wegen einer erst nach Ablauf des Rechtsschutzvertrages angeblich eingetretenen Berufsunfähigkeit nicht einzustehen. Dies gelte auch dann, wenn eine der Einwendungen der ...[A] einen Zeitpunkt betreffe, zu welchem noch ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Beklagten bestanden habe. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ARB setze zudem das Vorliegen gleichartiger Rechtsverstöße voraus, was hier nicht gegeben sei. Durch den beabsichtigten Leistungsantrag würden überdies Kosten verursacht, die über die mit einer auf Fortbestand des Versicherungsvertragsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage deutlich hinausgingen. Selbst wenn der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, wäre die Beklage nicht zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet, da der Kläger schuldhaft gegen die in § 4 Abs. 3 ARB normierte Ausschlussfrist verstoßen habe.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung ist begründet.

23

Die Beklagte ist aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages, der zwischen den Parteien in der Zeit vom 17. Januar 2000 bis 1. Februar 2006 bestanden hat, verpflichtet, dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung erster Instanz von versicherungsrechtlichen Ansprüchen bezüglich der Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie der Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung gegen die ...[A] Lebensversicherung AG zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch des Klägers nicht wegen Nachvertraglichkeit ausgeschlossen.

24

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ist, dass der Rechtsschutzfall sich in versicherter Zeit - hier also nach dem 16. Januar 2000 und vor dem Versicherungsende am 1. Februar 2006 - ereignet hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 94/2000 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Bei Versicherungsstreitigkeiten kommt für einen Versicherungsfall in diesem Sinne als Streit auslösender Verstoß die Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag durch eine der Vertragsparteien in Betracht.

25

In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).

26

Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der ARB sowie dem Bedürfnis, von der Versichertengemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon „vorprogrammiert“ sind bzw. bei Versicherungsende noch nicht, auch nicht latent, vorhanden sind, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 c, Abs. 3 a ARB 94/2000 keine Unterscheidung hinsichtlich des Verhaltens des Versicherungsnehmers trifft, für das er Rechtsschutz begehrt. Mit der Regelung der ARB soll erkennbar vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben bzw. bei Ende des Versicherungsvertrages noch nicht die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben. Für die Bestimmung des Versicherungsfalls ist demnach gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer angreifen oder sich verteidigen will. Entscheidend ist, ob die Gegenseite die Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers zur Stützung ihrer Rechtsposition heranzieht, ob diese Behauptung also Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses ist oder wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ist (vgl. hierzu auch BGH VersR 84, 434; 2005, 1684; 2009, 109). Für die vorzunehmende Festlegung des Versicherungsfalls kommt es dabei auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet (BGH VersR 2003, 638; VersR 2005, 1684). Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 94/2000 genügt danach jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert“ (vgl. BGH VersR 1984, 530; 2005, 1684). Die insoweit anzuwendenden Maßstäbe müssen im Übrigen nach Auffassung des Senats jeweils die gleichen sein, wenn es um Vorvertraglichkeit oder Nachvertraglichkeit als jeweils in Frage kommenden Ausschlussgrund geht.

27

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Versicherungsfall vor Ablauf der Versicherungszeit eingetreten. Der den Rechtsschutz auslösende Verstoß ist bereits die seitens der ...[A] behauptete vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger. Mit dieser, nach Darstellung des Klägers, unzutreffenden Pflichtverletzung hat der Kläger nach der Behauptung des Lebensversicherers einen Verstoß gegen seine versicherungsrechtlichen Vertragspflichten begangen. Die weiteren Umstände, wie etwa die Frage, ob der Kläger tatsächlich seit März 2009 berufsunfähig ist, sind für die Frage der Nachvertraglichkeit nicht mehr von Belang. Abzustellen ist auf den im tatsächlichen Geschehen wurzelnden Vorgang; welches Bewusstsein der Vertragspartner etwa dabei hatte und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer sind insoweit ohne Belang. Ausreichend für den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls ist ein möglichst eindeutig zu bestimmender Vorgang, wobei es ausreicht, dass dessen Konflikt auslösende Bedeutung den Beteiligten erst nachträglich erkennbar ist. Es ist daher unschädlich, wenn das den Verstoß ausmachende gesetz- oder vertragswidrige Verhalten nicht zugleich nach außen dringt (BGH VersR 2005, 1684). Hier ist die seitens des Klägers angeblich begangene vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Auslöser für die von der ...[A] mit Schreiben vom 17. November 2010 erklärte Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aufgrund dieser Anfechtung verweigert die ...[A] Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsschutz besteht nach Auffassung der ...[A] im Schreiben vom 17. November 2010 (Bl. 5, 6 GA) nicht mehr. Ob die ...[A] darüber hinaus auch den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bestreitet, steht noch nicht fest. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es hierauf aber auch nicht entscheidungserheblich an, da der den Rechtsschutz auslösende Verstoß bereits mit der behaupteten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung begangen worden ist.

28

Soweit das Landgericht weiter ausführt, einem zusätzlichen Feststellungsantrag neben der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung käme keine eigene Streitwert erhöhende Bedeutung zu, so dass auch Deckungsschutz für die Geltendmachung eines isolierten Feststellungsantrags auf Feststellung, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch die Anfechtung vom 17. November 2010 beendet wurde, von vornherein nicht in Betracht käme, ist diese Auffassung unzutreffend. Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5fachen Jahresbeiträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (BGH ZfS 2012, 38). Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall aber aus den vorstehenden Erwägungen nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung begehrt und zugleich die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages begehrt, ist es nicht zuzumuten, aus kostenrechtlichen Erwägungen seines Rechtsschutzversicherers nur einen isolierten Feststellungsantrag geltend zu machen.

29

Der Anspruch auf Deckungsschutz ist auch nicht verspätet im Sinne des § 4 Abs. 3 b ARB 94/2000 geltend gemacht worden. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht worden ist, ist unstreitig. Gegen die Versäumung der Meldefrist des § 4 Abs. 3 b ARB 94/2000 wird aber grundsätzlich der Entschuldigungsbeweis zugelassen. Die Bestimmung begründet keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. hierzu auch BGH VersR 92, 819; 1982, 567). Auf die Kenntnis des Klägers von dem Versicherungsfall kommt es für den Fristbeginn dagegen nicht an. Sinn und Zweck der Fristbestimmung in § 4 Abs. 3 b ARB 94/2000 ist es, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch ein objektives Anknüpfungskriterium - das Vertragsende - bestimmt wird (BGH VersR 92, 819). Damit ist die Meldefrist im vorliegenden Fall am 1. Februar 2009 abgelaufen.

30

Der Versicherer kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 b ARB 94/2000 aber solange nicht berufen, wie den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten (BGH VersR 1982, 567, 1992, 819). Hier sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Zugang des Schreibens der ...[A] vom 17. November 2010 Umstände erkennen konnte, welche die Meldung eines Versicherungsfalls geboten hätten, außerhalb des eigentlichen Streitstoffs, für den Deckungsschutz jedenfalls zunächst zu gewähren ist, weder dargetan noch erkennbar. Den Kläger trifft an der Fristversäumnis hiernach kein Verschulden. Unberührt bleiben mögliche spätere Konsequenzen einer auch zwischen den Parteien wirksamen Feststellung eines vorsätzlichen Rechtsverstoßes des Klägers bei der Antragstellung im August 2004.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

32

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

33

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.412,88 € festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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