Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 704/14
Tenor
Die Gehörsrüge des Antragstellers betreffend den Senatsbeschluss vom 30.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.07.2014 erfolgte Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei hat der Senat die Ansicht des Familiengerichts geteilt, wonach die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
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Die auf die sofortige Beschwerde ergangene Nichtabhilfeentscheidung vom 28.07.2014 wurde nach Mitteilung des Antragstellers von Seiten des Familiengerichts versehentlich nur an (noch) nicht mandatierte Rechtsanwälte übersandt. Diese wiederum sollen den Beschluss sodann am 29.07.2014 an den Verfahrensvertreter des Antragstellers weitergeleitet haben. Hierauf ging am 30.07.2014 um 19:16 Uhr beim Oberlandesgericht Koblenz eine Stellungnahme der Antragstellerseite u.a. zur Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Senatsbeschluss vom 30.07.2014 bereits seitens der Geschäftsstelle des Senats auf dem Postweg herausgegeben worden.
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Daraufhin hat der Antragsteller am 06.08.2014 die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 30.07.2014 geltend gemacht.
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Das Familiengericht hat zwischenzeitlich - wie im Gerichtstermin am 28.07.2014 angekündigt - in der Sache entschieden und den Antrag des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter nach Polen durch Beschluss vom 07.08.2014 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist der Antragstellerseite am 11.08.2014 zugestellt worden.
II.
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Die nach § 44 FamFG erhobene Gehörsrüge führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsmittelverfahren über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Familiengerichts vor dem Senat fortzuführen ist.
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Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 30.07.2014, der Gehörsrüge und der weiteren, nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 30.07.2014 eingereichten Dokumente kann dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
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Nach der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung am 30.07.2014 gegebenen Aktenlage fehlte es - wie dort ausgeführt - der Rechtsverfolgung des Antragstellers an den hinreichenden Erfolgsaussichten. Würden die sodann vorgelegten Schriftstücke eine andere Einschätzung ermöglichen, wäre zunächst der Gegenseite eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen gewesen. Mittlerweile hat das Familiengericht jedoch bestandskräftig in der Sache entschieden und den Antrag auf Kindesrückführung zurückgewiesen. Hieran wäre jetzt auch der Senat im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel betreffend den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers gebunden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittelgericht bei der für die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechts- bzw. Bestandskraft einer Entscheidung in der Sache gebunden (vgl. BGH FamRZ 2012, 964 = NJW 2012, 1964 = MDR 2012, 1247 sowie OLG Celle FamRZ 2013, 1754).
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Ausnahmen von dieser Regel gelten zwar dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist (vgl. BGH aaO. und OLG Celle aaO.). Ein derartiger Fall ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben.
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