Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 775/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 12.08.2014 aufgehoben.
Gründe
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Dem Antragsgegner wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 31.05.2013 - 25 F 277/13 UK - Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung einer monatlich ab Juni 2013 zu zahlenden Rate in Höhe von 95,00 € bewilligt. Bis zum 20.02.2014 zahlte der Antragsgegner mit Ausnahme der Augustrate sämtliche Raten - die Juni- und Julirate noch an das Amtsgericht Weilburg (Bl. 14 VKH-Beiheft) -, wenn auch regelmäßig verspätet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 31.03.2014 wurde der vorgenannte Beschluss antragsgemäß aufgrund einer zum 01.03.2014 eingetretenen Arbeitslosigkeit des Antragsgegners dahin abgeändert, dass für die Zeit ab 01.03.2014 die Ratenanordnung entfällt.
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Mit Schreiben vom 16.07.2014 wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bis zum 01.03.2014 statt der bis dahin zu zahlenden 9 Raten in Höhe von insgesamt 855,00 € lediglich 6 Raten in Höhe von 570,00 € an die Landesjustizkasse gezahlt worden seien. Für den Fall der Nichtzahlung der ausstehenden 3 Monatsraten wurde er ausdrücklich auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hingewiesen.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat der zuständige Rechtspfleger schließlich die dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgrund des eingetretenen Zahlungsrückstandes aufgehoben, nachdem keine Zahlung erfolgte.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des Beschlusses erstrebt. Zur Begründung beruft er sich auf die nachgewiesene Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf den Umstand, dass er nicht mit mehr als drei Monatsraten in Verzug sei. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, da das Amtsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Zudem hat es zum Einen übersehen, dass der Antragsgegner „lediglich“ mit einer Rate in Rückstand ist, zum anderen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die antragsgemäße Abänderung der Ratenzahlungsanordnung in Kenntnis der nicht gezahlten Rate ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
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Nach ganz überwiegender Ansicht handelt es sich bei § 124 ZPO a.F. um eine Ermessensvorschrift (statt aller Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. § 124, Rn 22 m.w.N.). Die Entscheidung muss deshalb erkennen lassen, dass eine Abwägung erfolgt ist und wie das eingeräumte Ermessen ausgeübt worden ist (Münchener Kommentar, a.a.O.). Fehlt es daran, beruht die Entscheidung auf einen Ermessensfehlgebrauch. In diesem Fall ist das mit der Kontrolle der Entscheidung berufene Rechtsmittelgericht befugt und verpflichtet, seine Ermessensausübung an die Stelle der Vorinstanz zu setzen (Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 81, Rn 99).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Vorlagebeschluss ist ersichtlich, dass das erstinstanzliche Gericht ein Ermessen ausgeübt hat. Im Gegenteil spricht die Formulierung, dass die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgrund des Zahlungsrückstandes aufzuheben ist dafür, dass keinerlei Ermessen ausgeübt worden ist. Infolge des Nichtgebrauchs des eingeräumten Ermessens hat der Senat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, die die Aufhebung des Beschlusses zur Folge hat.
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Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner „nur“ mit einer Rate in Rückstand geraten ist, und nicht, wovon das Amtsgericht in der Verfügung vom 16.07.2014 ausgegangen ist, mit 3 Raten. Denn die ersten zwei Raten hat er noch an das bis dahin zuständige Amtsgericht in Weilburg gezahlt. Dabei liegt zudem die Vermutung nahe, dass die Nichtzahlung der Rate mit dem Zuständigkeitswechsel des Gerichts in unmittelbaren Zusammenhang steht. Von entscheidender Bedeutung bei der Ermessensausübung ist für den Senat allerdings der Umstand, dass das Amtsgericht trotz des Zahlungsrückstandes antragsgemäß infolge der Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners die Ratenzahlungsverpflichtung durch den Beschluss vom 31.03.2014 aufgehoben hat, ohne den Antragsgegner zuvor auf die noch ausstehende Rate hinzuweisen und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn einem Antrag auf Aufhebung einer Ratenzahlungsverpflichtung wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nämlich grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Hilfsbedürftige bis zum Eintritt der Vermögensverschlechterung seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Daraus folgt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO a.F. vorliegen, regelmäßig die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufzuheben ist, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung wegen nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben wird (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1964, OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403). Denn der Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung bedarf es nicht, wenn danach die bewilligte Verfahrenskostenhilfe vollständig aufgehoben wird.
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Vor diesem Hintergrund ist daher die vollständige Aufhebung der dem Antragsgegner bewilligten Verfahrenskostenhilfe unverhältnismäßig und somit ermessensfehlerhaft.
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Die angefochtene Entscheidung war daher auf die Beschwerde hin aufzuheben.
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Referenzen
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 2x
- 25 F 277/13 1x (nicht zugeordnet)