Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 914/14

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 15.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Das vorliegende Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens des betroffenen Mündels.

2

Der am ...2006 geborene Mündel lebt seit wenigen Tagen nach seiner Geburt bei Pflegeeltern, dem derzeitigen Vormund und dessen Ehepartner. Der Kindesvater ist verstorben. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 05.10.2006 die elterliche Sorge entzogen. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich geheiratet und trägt den Familiennamen …. Sie hat Umgangskontakte mit ihrem Kind beim Jugendamt.

3

Im Jahr 2013 wurde die Vormundschaft vom Jugendamt auf die Pflegemutter übertragen. Nunmehr möchten die Pflegeeltern den Familienamen des Mündels ändern lassen. Zur Begründung führen sie aus, dass die Namensänderung für ihr Mündel die Zugehörigkeit zu ihnen untermauern und ihm ein Gefühl der Sicherheit vermitteln würde. Die Pflegemutter hat daher als Vormund die familiengerichtliche Genehmigung eines entsprechenden Antrags auf Namensänderung beantragt.

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Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat das Jugendamt und die Kindesmutter hierzu angehört. Das Jugendamt unterstützt den Antrag. Eine Namenänderung sei einer weiteren Identitätsbildung des Mündels zu seinen Pflegeeltern stark zuträglich; insbesondere mit dem Schulbesuch sei der Name für das Kind ein nicht zu unterschätzendes Einordnungskriterium. Die Kindesmutter hat sich mit einer Namensänderung nicht einverstanden erklärt. Sie möchte, dass ihr Sohn ihren Namen weiterhin behalte.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Vormund die Genehmigung für einen Antrag auf Namenänderung erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Namensänderung den Interessen des Mündels entspreche und keine Anhaltspunkte vorlägen, die die Namensänderung in jedem Fall untersagen würden.

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Gegen diese ihr am 20.09.2014 zugestellte Entscheidung hat die Kindesmutter am 22.09.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass sie das Kind zu Welt gebracht habe und die leibliche Mutter sei. Deshalb solle das Kind auch ihren Namen behalten.

II.

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Das aus formellen Gründen nicht zu beanstandende, nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

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Das Familiengericht hat die Genehmigung für den Antrag auf Namenänderung zu Recht erteilt. Weder leidet das erstinstanzliche Verfahren an Mängeln noch hat die Rechtspflegerin in der Sache falsch entschieden.

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1.Obgleich die Kindesmutter nicht mehr Sorgerechtsinhaberin ist, wird durch die beantragte Genehmigung nach überwiegender Meinung in ihre Elternstellung eingegriffen. Sie ist daher beschwerdebefugt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 985; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485; einschränkend OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461).

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2.Die Rechtspflegerin war nicht verpflichtet, dass betroffene Kind anzuhören. Denn § 2 Abs. 2 NÄG schreibt hier eine Anhörung des Kindes lediglich dann vor, wenn es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Insoweit verdrängt diese Regelung den § 159 FamFG (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris, OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485 und OLG München StAZ 2014, 114).

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3. Wie bereits ausgeführt beabsichtigen die Pflegeeltern den Familienamen ihres Mündels ändern lassen. Das Kind soll künftig ihren Familiennamen führen. Hierfür ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den §§ 1, 5 Abs. 1 des NÄG erforderlich. Da der Mündel nicht voll geschäftsfähig ist, muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Das ist hier die Pflegemutter als Vormund. Diese bedarf gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG hierzu vorab der Genehmigung des Familiengerichts.

12

Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur aus wichtigem Grund geändert werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet allerdings die Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidung kann allein durch das Verwaltungsgericht überprüft werden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG haben die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht das Kindeswohl zu berücksichtigen. Bei der Genehmigungserteilung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG hat das Familiengericht hingegen nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt. Denn das Familiengericht darf im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NÄG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird. Die Verweigerung der Erteilung der Genehmigung mit § 2 Abs. 1 NÄG darf daher nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris und OLG Hamm FamRZ 2013, 985 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485).

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Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und hat auch die Kindesmutter nicht dargetan.

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Gestützt auf die Kindeswohlinteressen, die im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG ohnehin berücksichtigt werden müssen, darf die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG nur versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, d.h., wenn sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Sobald sich allerdings Gründe des Kindeswohles finden, die für eine Namensänderung sprechen, so dass eine Abwägung der Umstände stattfinden muss, darf die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG nicht bereits im familienrechtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden. Diese Abwägung vorzunehmen, obliegt allein der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied z.B. zu der - vorliegend nicht einschlägigen - familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung nach § 1618 BGB (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris).

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Auch die Kindesmutter hat keine Gründe angegeben, welche eine Namensänderung nach § 3 NÄG von vornherein ausschließen würden. Zutreffend ist zwar, dass sie die leibliche Mutter des betroffenen Kindes ist und dieses zur Welt gebracht hat. Eine namentliche Verbindung zwischen Kind und leiblicher Mutter besteht aber bereits heute infolge der kürzlich erfolgten Heirat der Kindesmutter nicht mehr. Denn diese heißt jetzt …, während das Kind den Familiennamen ... trägt.

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4.Nach alledem war die Beschwerde der Kindesmutter mit der sich aus § 84 FamFG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Verfahrenswert richtet sich nach §§ 40 f. FamGKG.

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