Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 592/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 17.04.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.d. § 1578 BGB durch die während der Ehe nachhaltig erzielten und für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Ehegatten, soweit diese dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensbedarf der Familie zu decken, geprägt werden.
...

3

Das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen des Antragsgegners bestimmte sich auch nach der Trennung (und Scheidung) nach den für den allgemeinen Lebensbedarf der Familie tatsächlich genutzten Beträgen. Dies könnte allenfalls bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung anders gesehen werden. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf aber nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532). Danach ist hier eine Korrektur nicht angebracht. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin standen die Gewinne aus dem Weingut, das der Antragsgegner zusammen mit seinem Bruder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt, während der Zeit des Zusammenlebens für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung. Der größte Teil blieb im Weingut zur Reinvestition; …

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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