Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 W 449/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juli 2016 teilweise aufgehoben, soweit darin ein Fortgang des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich des Einwands des Antragstellers zur Möglichkeit einer histologischen „Schnelluntersuchung“ der Plazenta sowie der Einholung eines kinderkardiologischen Zusatzgutachtens abgelehnt wurde. Insofern werden die weiter erforderlichen Anordnungen dem Landgericht übertragen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die für das Beschwerdeverfahren anzusetzende Gebühr nach Ziff. 1812 VV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
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1. Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit der Antragsteller sich gegen den abgelehnten Fortgang des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich seines Einwandes, es habe eine histologische „Schnelluntersuchung“ der Plazenta erfolgen müssen, wendet.
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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass sich das Ziel der Herbeiführung oder Vorbereitung einer umfassenden Streiterledigung durch ein selbständiges Beweisverfahren nur dann erreichen lässt, wenn Streitfragen frühzeitig, konzentriert und umfassend geklärt werden. Daher sind Ergänzungsfragen nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs bei einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens grundsätzlich stattzugeben, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend hält (vgl. aktuell etwa OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 994 m.w.N.). Vorliegend weist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar zu- treffend darauf hin, der Sachverständige habe das gegebenenfalls unterbliebene Unter- lassen einer histologischen Untersuchung der Plazenta nicht als Behandlungsfehler angesehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige insoweit auf die zeitliche Komponente abgestellt und darauf verwiesen hat, bis zum Vorliegen der histologischen Untersuchungsergebnisse vergingen in aller Regel mehrere Arbeitstage. Aufgrund dieses zeitlichen Zusammenhangs hätte sich auch bei einer histologischen Untersuchung keine Veränderung der medizinischen Betreuung des Antragstellers ergeben. Der vom Antragsteller hiergegen erhobene Einwand versucht, diesen zeitlichen Aspekt zu entkräften, indem die Möglichkeit einer histologischen Schnelluntersuchung binnen weniger Minuten als erforderliche Behandlungsmaßnahme eingefordert wird. Mit diesem medizinischen Gesichtspunkt hat sich der Sachverständige noch nicht auseinandersetzen können.
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Aufgrund des insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs hat die sofortige Beschwerde auch hinsichtlich der Frage, ob es der Hinzuziehung eines Kinderkardiologen bedarf, einen vorläufigen Erfolg. Zutreffend führt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die vom Antragsteller ins Feld geführte Empfehlung des Sachverständigen, einen Kinderkardiologen hinzuzuziehen, lediglich die grundsätzlich nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eröffnete Begutachtung des Schadensumfangs betrifft. Ebenfalls zutreffend führt das Landgericht an, dass bei fehlender Feststellung von Anhaltspunkten für einen Behandlungsfehler in der Begutachtung des selbständigen Beweisverfahrens ein Wegfall des rechtlichen Interesses nach § 485 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Begutachtung des Schadensumfangs in Betracht kommen kann. Zwar ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, zur Beurteilung des rechtlichen Interesses eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Allerdings kann ein rechtliches Interesse dann fehlen, wenn evident ist, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann (BGH, NJW 2004, 3488). Eine solche Sachlage kann durchaus vorliegen, wenn die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren zum Anspruchsgrund zweifelsfrei unergiebig für den Antragsteller verlaufen ist und auch im Übrigen für die Begründung des Anspruchs keine Anhaltspunkte angeführt werden. Ob eine solche Sachlage gegeben ist, kann das Landgericht erst nach abschließender Begutachtung der sich zum Anspruchsgrund stellenden Fragen beurteilen. Insoweit ist zur gegebener Zeit über die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kinderkardiologen zur Betrachtung der Schadensfolgen zu entscheiden.
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2. Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde, soweit der Antragsteller weitere Ausführungen des Sachverständigen zur Heranziehung ergänzender Untersuchungsberichte einfordert. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angeführt, dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 24. März 2016 die Erforderlichkeit der Auswertung weiterer Untersuchungsberichte zur Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen nicht als erforderlich angesehen hat. Die vom Antragsteller ohne weiteres Vorbringen aufgeworfene Frage ist daher evident klar und unmissverständlich beantwortet.
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3. Die weiteren Anordnungen sind nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen, da dieses darüber zu entscheiden hat, in welcher Weise es die weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlasst, wofür neben der Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens auch eine Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die für das Beschwerdeverfahren anzusetzende Gebühr nach Ziff. 1812 KV-GKG wird angesichts des Teilerfolgs auf die Hälfte ermäßigt.
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Referenzen
- NJW-RR 2016, 994 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 485 Zulässigkeit 2x
- NJW 2004, 3488 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x