Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 279 - 281/18, 2 Ws 279/18, 2 Ws 280/18, 2 Ws 281/18

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 14. April 2014 in der Beschlussformel wie folgt ergänzt:

Bei den unter Ziffer III. 2. bis 4. aufgeführten Weisungen

- Mitteilung der jeweils aktuellen Anschrift an die Führungsaufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB),

- regelmäßige Vorstellung bei dem zuständigen Bewährungshelfer (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB) und

- Verbot des Konsums von Drogen und Alkohol einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Suchtmittelkontrollen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB)

handelt es sich um strafbewehrte Weisungen im Sinne der §§ 68b Abs. 1, 145a StGB.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG).

Gründe

1

Mit der im Tenor genannten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2004 nicht entfällt (Ziffer I.). Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (Ziffer II.). Weiter hat die Strafvollstreckungskammer in Ziffer III. Weisungen im Sinne von 68b StGB ausgesprochen, darunter die im Beschlusstenor aufgeführten, die strafbewehrt im Sinne von § 68b Abs. 1 iVm. § 145a StGB sein sollen, was jedoch aus dem Beschluss nicht unmittelbar hervorgeht und erst mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer an den Verurteilten vom 6. Juli 2016 (Bl. 759 f. VH) klargestellt worden ist.

2

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 auf entsprechende Ergänzung des Führungsaufsichtsbeschlusses (Bl. 787 VH) hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Bl. 788 f. VH) nicht entsprochen.

3

Die hiergegen und gegen den Führungsaufsichtsbeschluss vom 14. April 2014 eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Ergänzung, wie aus dem Tenor ersichtlich.

4

In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Beschluss selbst ergeben, ob es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, welche gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich; eine solche ist aber ohne weitere Erläuterungen in der Regel auch nicht ausreichend, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss deshalb in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich klargestellt sein.

5

Dieser in Rechtsprechung und Lehre überwiegenden Auffassung (vgl. BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2; BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 68b Rn. 3; Fischer, StGB, 65. Aufl. § 145a Rn. 7) schließt sich der Senat an. Die nachträgliche Klarstellung durch ein förmlich zugestelltes Schreiben ist schon deswegen nicht ausreichend, weil der Verurteilte unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots bis zum Zugang eines solchen Schreibens im Unklaren darüber gelassen würde, welches Verhalten seinerseits nicht nur weisungswidrig, sondern strafwürdig ist.

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