Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 4 OLG 32 Ss 147/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 2021 aufgehoben.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23. März 2021 hat sich durch Rücknahme erledigt. Der vorgenannte Strafbefehl ist damit rechtskräftig.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Betroffenen ab Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Dem Angeklagten ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23. März 2021 zur Last gelegt worden, am 29. Dezember 2020 eine falsche Verdächtigung begangen zu haben, weshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro gegen ihn festgesetzt wurde. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf den 5. Juli 2021 um 09:00 Uhr anberaumt. Mit Schriftsatz seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers, der am 5. Juli 2021 um 07:54 Uhr beim Amtsgericht via besonderes elektronisches Anwaltsfach (beA) einging, hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen. Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl mit dem angefochtenen Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen, da ihm die Rücknahme des Einspruchs zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.

2

Mit seiner mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Verwerfungsurteils und die Feststellung, dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt und damit der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist; er beantragt des Weiteren, die Kosten des Revisionsverfahrens und seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 13. September 2021 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwer durch das Urteil und damit ein auf dessen Aufhebung gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei. Im Übrigen würde durch eine Aufhebung des Urteils unter Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten in der vorliegenden Konstellation ein Anreiz für Verteidiger geschaffen, durch möglichst kurzfristige Rücknahmen von Rechtsbehelfen eine Unkenntnis des Gerichts von der Rücknahme bewusst zu provozieren, um anschließend auf Kosten der Staatskasse ein Revisionsverfahren durchführen zu können; ein solches Vorgehen sei ersichtlich rechtsmissbräuchlich.

4

Der Angeklagte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. September 2021 Stellung genommen.

II.

5

Die Revision ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

6

Die nach §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte und gemäß § 341 Abs. 1, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete (Sprung-) Revision des Angeklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist ihr ein Rechtsschutzbedürfnis - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - nicht abzusprechen.

7

Denn die Beschwer des Angeklagten ergibt sich daraus, dass das angegriffene Urteil den Anschein einer wirksamen Entscheidung erweckt, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Beseitigung ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschl. 2 Ss 190/08 v. 02.06.2008 - NStZ-RR 2008, 383).

8

Anhaltspunkte für ein von der Generalstaatsanwaltschaft angedeutetes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die Einspruchsrücknahme ging mehr als eine Stunde vor Hauptverhandlungsbeginn beim Gericht ein; dass sie nicht rechtzeitig dem zuständigen Richter vorgelegt wurde, ist allein der Sphäre des Gerichts zuzuordnen. Es ist somit nicht erkennbar, dass durch die kurzfristige Rücknahme des Einspruchs die Unkenntnis des Gerichts und somit der Erlass des Verwerfungsurteils bewusst provoziert werden sollte, um anschließend auf Kosten der Staatskasse ein Revisionsverfahren durchführen zu können.

9

Die zulässige Revision ist auch begründet, da der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl nach der vorherigen Einspruchsrücknahme nicht mehr durch Urteil verworfen werden durfte.

10

Denn die mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat, wobei es ohne Belang ist, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist (vgl. für die entsprechende Konstellation bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 223/06 v. 02.01.2007 - juris; OLG Schleswig, Beschl. 1 SsOWi 106/03 (76/03) - SchlHA 2004, 264; BayObLG, Beschl. 202 ObOWi 1929/19 v. 26.09.2019 - ZfSch 2020, 112; OLG Düsseldorf, Beschl. 5 Ss (OWi) 74/0 - (OWi) 39/90 I v. 29.03.1990 - VRS 79, 120 f.; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 11).

11

Das (objektiv) zu Unrecht ergangene Urteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben und feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Angeklagten durch Rücknahme erledigt und damit der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 411 Rn. 13; Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 411 Rn. 11, 12; BayObLG a.a.O.; OLG Koblenz aaO.).

III.

12

Da der Angeklagte mit seinem - nicht auf Freispruch, sondern nur auf Beseitigung der unzulässigen Einspruchsverwerfung gerichteten - Rechtsmittel voll durchgedrungen ist, fallen gemäß § 473 Abs. 3 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die ihm ab Einspruchsrücknahme erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last

13

(Meyer/Goßner/Schmitt a.a.O; Löwe/Rosenberg a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.).

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