Berichtigungsbeschluss vom Oberlandesgericht München - 18 U 1282/16 Pre

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 13.11.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

1. Im einleitenden Satz zu Ziffer I heißt es an Steller „des Klägers"„der Klägerin" 2. Der zweite Absatz von Ziffer IV lautet wie folgt:

"Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden

1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 10.000,00 €, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).

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