Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 1072/20
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG Passau vom 24.01.2020 (Az. 1 O 690/18) in Nr. 1. bis 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger zu 1) 1048,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. 11. 2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 87% und die Klägerin zu 2) 13%.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 88%, die Klägerin zu 2) zu 7% und die Beklagten samtverbindlich zu 5%.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 88% und die Klägerin zu 2) zu weiteren 7%.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten samtverbindlich zu 5%.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.071,28 € festgesetzt.
Gründe
A.
B.
I.
II.
III.
IV.
V.
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 1 O 690/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x