Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 1072/20

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG Passau vom 24.01.2020 (Az. 1 O 690/18) in Nr. 1. bis 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger zu 1) 1048,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. 11. 2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin zu 2) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.07.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 87% und die Klägerin zu 2) 13%.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 88%, die Klägerin zu 2) zu 7% und die Beklagten samtverbindlich zu 5%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 88% und die Klägerin zu 2) zu weiteren 7%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten samtverbindlich zu 5%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.071,28 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Das Landgericht ging nach Auffassung des Senats zu Unrecht von einer Mithaftung der Klagepartei von nur 25% aus. Der Senat gelangt zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 01.04.2020 (Bl. 111/113 d. A.) wird Bezug genommen.

1. Ausgehend von einem in der Berufungsinstanz nicht mehr streitigen Gesamtschaden des Klägers zu 1) von 17.785,10 € ergibt sich unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 7844 € ein restlicher Anspruch in Höhe von 1048,55 € nebst Zinsen wie tenoriert. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten besteht im Hinblick auf die bereits bezahlten 808,13 € nicht.

2. Die Parteien haben übereinstimmend einen Anspruch der Klägerin zu 2) auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 250 € unstreitig gestellt, weshalb das Urteil des Landgerichts auch insoweit wie tenoriert abzuändern war. Auch insoweit ergibt sich im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung kein weitergehender Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

3. Bezüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 250 € zugunsten der Klägerin zu 2) war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für die 1. Instanz auf §§ 92 II Nr. 1, 100 II ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Alt.2, 100 II, IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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