Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 893/20

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 20.02.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 04.02.2020 (Az. 7 O2877/18) in Nr. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) an die Klägerin 426,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu zahlen

b) an die V. B. 8.076,56 € für Schadensnummer KRK…22; Versicherungsnehmerin B. B., auf deren Konto bei der B. LB IBAN: … 54 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu zahlen

c) außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,90 € an die A. Rechtsschutz-Service GmbH auf das Konto der DZ-Bank B. … 70 unter Schadensnummer …30 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 25% und die Beklagten samtverbindlich 75%.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35% und die Beklagten samtverbindlich 65%.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht, dabei jedoch die Haftungsverteilung rechtsfehlerhaft mit 70 zu 30 zu Lasten der Klägerin vorgenommen. Sachgerecht und zutreffend ist stattdessen eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Linksabbiegers und damit zu Lasten der Beklagtenseite. Denn der Beklagten zu 2) kann ein Verstoß gegen § 9 I 4 StVO, im Gegensatz dazu dem klägerischen Fahrer kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden. Weiter konnte die Klägerin nicht den Nachweis erbringen, dass der Unfall für den klägerischen Fahrer unvermeidbar war, so dass in Fällen wie diesen, wenn Kolonnen in einem Zug überholt werden sollen, eine leicht erhöhte Betriebsgefahr bei dem die Kolonne überholenden klägerischen Fahrzeug verbleibt.

Hierzu im Einzelnen:

1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945. Senat, Urt. v. 9.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Das Erstgericht hat alle angebotenen Zeugen vernommen und die Beklagte zu 2) angehört. Über den Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat das Landgericht ein schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten erholt und den Sachverständigen ergänzend angehört. Einwendungen gegen dieses Gutachten wurden seitens der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung mehrfach für ihre Behauptungen beantragte, hierzu ein Gutachten zu erholen, obwohl bereits ein Gutachten erholt wurde, auf das sich die Klägerin teilweise auch beruft, sind diese Beweisanträge zurückzuweisen, da die Beweisaufnahme bereits erfolgte und die Klägerin nicht erläutert, inwieweit die erstinstanzliche Beweisaufnahme fehlerhaft sein soll.

2. Die vom Landgericht gefundene Haftungsverteilung begegnet jedoch aus den folgenden Erwägungen rechtlichen Bedenken.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) unter Verstoß gegen ihre sich aus § 9 I 4 StVO ergebende zweite Rückschaupflicht nach links abgebogen ist, obwohl sie das überholende Klägerfahrzeug hätte erkennen können (vgl. Anhörung Sachverständiger Dr. S., Protokoll vom 16.01.2020, S. 3 = Bl. 88 d.A.). Insoweit trifft die Beklagte zu 2) ein Verschulden am Unfall. Im Übrigen ist das Landgericht auf Grund der durch die sorgfältig durchgeführte Beweisaufnahme gefundenen Beweisergebnisse aber auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) ihre Verpflichtungen aus § 9 I 1 StVO erfüllt hat. Sie hat ihr Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 10-20 km/h verlangsamt, hat sich zur Mitte eingeordnet und nach links geblinkt (vgl. hierzu S. 6 des Ersturteils). Soweit die Klägerin meint, § 9 I 1 StVO erfordere vor dem Abbiegen ein Abbremsen zum Stillstand und „eine klare Positionierung auf den Mittelstreifen“ (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung), ist dies mit dem Wortlaut der Norm und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht in Deckung zu bringen.

b) Das Landgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der klägerische Fahrer (Ehemann der Klägerin) in unklarer Verkehrslage und damit unter Verstoß gegen § 5 III Nr. 1 StVO überholt hat. Rechtsfehlerhaft wurde insoweit seitens des Landgerichts übersehen, dass die Beklagtenseite den Nachweis dafür führen muss, dass ein entsprechender Verstoß auf Klägerseite gegeben ist, dass hierfür bloße Vermutungen nicht ausreichen, sowie dass die Beklagtenseite den entsprechenden Nachweis trotz der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme durch das Landgericht nicht führen konnte.

(1) Eine unklare Verkehrslage (§ 5 III Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Bay NZV 1990, 318; OLG Düsseldorf NZV 1994, 446; 96, 119; NZV 1997, 491; KG VM 90, 91; OLG Köln VRS 89, 432; KG DAR 2001, 467; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166; AG Bad Segeberg, Urteil vom 28.04.2011, 17 C 388/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008, 1 U 175/07; KG NZV 2010, 506), wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen (OLG Düsseldorf a.a.O.) nicht zu beurteilen ist (OLG Zweibrücken VM 79, 52; OLG Koblenz VRS 44, 192). Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an (LG Saarbrücken VRR 2009, 387). Der Grund für die unklare Lage ist unerheblich (Bay NZV 1990, 318). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (OLG Schleswig NZV 1994, 30 zum Ganzen vgl. Senat, Urteil vom 09. November 2012 - 10 U 1860/12). Grundsätzlich ist aber darauf hinzuweisen, dass das Überholen einer Kolonne als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage darstellt, sondern dass dafür besondere Umstände hinzukommen müssen (vgl. Senat NJW-RR 2017, 1059). Dabei begründet allein das Zufahren auf eine Kreuzung, an der ein Abbiegen nach links erlaubt ist, noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des (§ 5 III Nr. 1 StVO.

(2) Derartige besondere Umstände konnten die insoweit beweispflichtigen Beklagten jedoch nicht nachweisen.

Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte und keine Feststellungen des Landgerichts dafür, dass der klägerische Fahrer bereits bei Einleitung des Überholmanövers erkennen hätte müssen, dass die Beklagte zu 2) möglicherweise abbiegt. Das Erstgericht geht selbst nur davon aus, dass der klägerische Fahrer dies erst während des Überholens hätte erkennen können (“Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat … sehr bald nach dem Beginn des Überholens die Abbiegeabsicht … erkennen können und müssen…“, vgl. S. 6 des Ersturteils).

Zum anderen bestehen auch keine Anhaltspunkte und keine Feststellungen des Landgerichts dafür, dass der klägerische Fahrer das Überholmanöver hätte abbrechen müssen.

Zutreffend verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG München vom 09.04.2010, Az. 10 U 4406/09, in dem es insbesondere folgendermaßen heißt:

„Die Auffassung der Beklagten, den Beklagten zu 1) treffe kein Verschulden am Unfall, ist abzulehnen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser unter Verstoß gegen § 5 III Nr. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt hat. (…) Jedenfalls musste er ab dem Zeitpunkt des Erkennens, dass die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und zwei Fahrzeuge nach links blinken (…) seinerseits abbremsen und wieder einscheren (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 77 [Rd. 18]; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2001, Az. 1 U 73/00).“

Maßgeblich ist somit die Frage, ob der Beklagtenseite vorliegend der Nachweise gelungen ist, ob der klägerische Fahrer ab dem Zeitpunkt, an dem er das Blinken der Beklagten zu 2) nach links und das Abbremsen und Langsamerwerden der von ihm zu überholenden Fahrzeuge erkennen konnte und musste, noch hätte abbremsen und wieder einscheren können. Diese Feststellungen liegen vorliegend jedoch, was seitens des Landgerichts rechtsfehlerhaft übersehen wurde, trotz der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme nicht vor und können, wie der Sachverständige Dr. S., dessen überragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Berufungsverfahren bekannt ist, überzeugend dargelegt hat (vgl. Protokoll vom 16.01.2020, S. 3 Bl. 88 d.A.), auch nicht getroffen werden.

Soweit die Beklagtenseite zutreffend darauf verweist, dass die Zeugin Z. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hat, dass der klägerische Fahrer nach dem Unfall gesagt habe, dass er bereits auf der Höhe des ersten Fahrzeuges, das er überholt habe, den Blinker des Beklagtenfahrzeuges gesehen habe, ändert hieran nichts. Zwar legte das Landgericht diese Angaben der Zeugin Z. rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde und erläuterte auf Seite 6 des Ersturteils unten, weshalb es davon überzeugt ist, dass der klägerische Fahrer das Blinken des Beklagtenfahrzeugs „noch auf Höhe des Lieferwagens“ erkannt haben müsse. Allerdings begründet auch dies nicht den dahingehenden Nachweis, dass der klägerische Fahrer zu diesem Zeitpunkt noch hätte abbremsen und wieder einscheren können. Denn die Beklagtenseite übersieht hierbei, dass man für die Berechnung, ob der klägerische Fahrer zu diesem Zeitpunkt den Unfall durch ein Abbremsen und Wiedereinscheren noch hätte vermeiden können, wissen müsste, in welchem Abstand sich der klägerische Fahrer zu diesem Zeitpunkt zum späteren Kollisionsort befunden hat. Dies kann jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. gerade nicht festgestellt werden, da unbekannt blieb, in welchen Abständen die Kolonnenfahrzeuge zueinander fuhren und wo sich die Beklagte zu 2) genau befand, als sie zu blinken begann (vgl. Dr. S. a.a.O.).

Das gleiche gilt hierbei auch hinsichtlich des Gesichtspunktes, zu welchem Zeitpunkt der klägerische Fahrer das Abbremsen und Langsamerwerden der von ihm zu überholenden Fahrzeuge erkennen konnte und musste. Zwar führt die Beklagtenseite diesbezüglich rechtlich zutreffend aus, dass die Rechtsprechung u. a. dann eine unklare Verkehrslage annimmt, wenn die Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden in Verbindung mit der Verkehrssituation und der Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Allerdings übersieht die Beklagtenseite insofern, dass ihr der entsprechende Nachweis zu Lasten des klägerischen Fahrers obliegt sowie, dass auch eine Gesamtschau verschiedener Mutmaßungen einen entsprechenden Nachweis nicht ersetzt. Vielmehr liegen auch keine belastbaren Feststellungen dazu vor, wo sich die einzelnen Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt befunden haben, als der klägerische Fahrer das Abbremsen und Langsamerwerden der von ihm zu überholenden Fahrzeuge erkennen konnte und musste. Maßgeblich ist deshalb ausschließlich die Feststellung des Sachverständigen S., dass erst in einer Entfernung von 60 m zum Kollisionsort festgestellt werden kann, dass der klägerische Fahrer das Abbremsen hätte erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt war der Unfall für den klägerischen Fahrer aber nicht mehr vermeidbar (Dr. S. a.a.O.).

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts konnten die Beklagten dem klägerischen Fahrer auch keinen Geschwindigkeitsverstoß nachweisen.

(1) Soweit das Landgericht eine Geschwindigkeit von 110 km/h zu Lasten des klägerischen Fahrers unterstellt, weil dieser seine Geschwindigkeit mit „ca. 110 km/h“ schätzte und der Sachverständige dessen Kollisionsgeschwindigkeit auf 100 bis 120 km/ eingrenzte (vgl. Ersturteil S. 6), verstieß es rechtsfehlerhaft gegen die zu beachtende Beweislastregel, wonach die Beklagtenseite den Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes des klägerischen Fahrers führen muss und demzufolge Unklarheiten zu Lasten der Beklagtenseite gehen. Denn ein Nachweis für eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges als die erlaubten 100 km/h kann weder durch die Geschwindigkeitsschätzung des klägerischen Fahrers noch durch die Ausführungen des Sachverständigen S. erbracht werden.

Zum einen sind derartige Geschwindigkeitsschätzungen von Unfallbeteiligten nach den Erfahrungen des Senats in aller Regel ungenau (“ca.“) und deshalb gerade nicht einer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Zum anderen konnte der Sachverständige S. lediglich eine Kollisionsgeschwindigkeit von 100 bis 120 km/h errechnen. Ein Nachweis für eine höhere Geschwindigkeit als die erlaubten 100 km/h kann dadurch vorliegend nicht erbracht werden, auch wenn grundsätzlich zwischen der Annäherungsgeschwindigkeit und der Kollisionsgeschwindigkeit zu differenzieren ist. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass Feststellungen dazu, dass der klägerische Fahrer vor der Kollision gebremst hat, gerade nicht vorliegen. Die bloße Mutmaßung, dass der klägerische Fahrer vor der Kollision gebremst haben müsse, ist insoweit nicht ausreichend, um ein wie auch immer starkes vorheriges Bremsen des klägerischen Fahrers anzunehmen. Auch verkennt die Beklagtenseite, dass sie den Nachweis führen muss, dass der klägerische Fahrer die Kolonne vor der streitgegenständlichen Kollision mit überhöhter Geschwindigkeit überholt hat, und dass es für die Führung dieses Nachweises nicht ausreichend ist, einen Mittelwert der seitens des Sachverständigen S. geschätzten Geschwindigkeiten zu bilden. Denn angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. ist es vorliegend gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der klägerische Fahrer nur mit 100 km/h und folglich gerade nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

(2) Eine erneute Einvernahme des Zeugen B. sowie die ergänzende Anhörung des Sachverständigen S. durch den Senat bedurfte es nicht, da das Landgericht unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen B. und den Ausführungen des Sachverständigen S. lediglich die anzuwendende Beweislastregelung verkannt hat. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 - 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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