Beschluss vom Oberlandesgericht München - 25 W 1235/23 e

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 20.09.2023, Az. 1 O 535/23 (2), aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.9.2023, gestützt auf das Luganer Übereinkommen vom 16.9.1988 (im Folgenden: LugÜ 1988) und demgemäß in Anwendung des AVAG, angeordnet, den von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers gegen den Antragsgegner beim Bezirksgericht Ried im Innkreis (Österreich) erwirkten Zahlungsbefehl vom 12.12.1995 in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, wobei er beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde, die er für unzulässig erhoben hält, entgegengetreten.

Der Senat hat auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen mit Beschlüssen vom 18.10.2023 und 14.11.2023, auf die Bezug genommen wird.

II.

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht betrachtet der Senat den am 6.10.2023 beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz der österreichischen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners – … – samt Mitteilung des Antragsgegners als Beschwerde im Sinne von § 11 AVAG. Die Beschwerde ist als solche statthaft und auch zulässig eingelegt.

Insbesondere hält der Senat, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 14.11.2023 erläutert, daran fest, dass die Fassung der Beschwerdeschrift den formellen Mindestanforderungen noch genügt. Die Frage, ob eine sog. „Rubrumsunterschrift“, wie sie in Österreich üblich ist, für einen bestimmenden Schriftsatz in einem deutschen Verfahren ausreichen kann, ist streitig (Nachweise bei Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 9, dort bejahend) und muss richtigerweise davon abhängen, ob der Sinn des Unterschriftserfordernisses im Einzelfall gewahrt ist. Dies ist hier zu bejahen: Aus Sicht des Senats hat sich die Bevollmächtigte des Antragsgegners die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung des Antragsgegners ersichtlich zu eigen gemacht und die erforderliche Verantwortung für das eingelegte Rechtsmittel übernommen.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war die Beschwerdeschrift auch nicht etwa nur mit einem Namenskürzel versehen, sondern mit dem handschriftlichen Namen des Rechtsanwalts … . Belegt wird dies durch einen Vergleich der Beschwerdeschrift mit der Unterschrift auf dem vorgelegten Ausweis der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.

Die Beschwerdeschrift hat Rechtsanwalt … für die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners form- und fristgerecht eingereicht. Insbesondere gilt für ihn als dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne deutsche Zulassung, wie bereits dargelegt, nicht die in § 130d ZPO vorgesehene Nutzungspflicht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet: Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18.10.2023 ausgeführt hat, durfte die Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Altfall nicht im einseitigen Verfahren gemäß Art. 31 ff. LugÜ 1988 und §§ 3 ff. AVAG erfolgen, weil diese Vorschriften hier intertemporal unanwendbar sind. Da dem Antragsgegner dessen ungeachtet im erstinstanzlichen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann der Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben. Der Senat hält es aufgrund des besonders schweren Verfahrensverstoßes für geboten, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Im Übrigen bleibt es im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht bei dem erteilten Hinweis unter III. im Beschluss vom 14.11.2023.

3. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung unterbleibt eine Kostenentscheidung (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 97 Rn. 9).

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