Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 213/09

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Tenor des am 10. November 2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts - Stendal (Geschäftszeichen 5 F 400/09) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 136,29 Euro, bezogen auf den 30. 04. 2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen- Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 25,92 Euro, bezogen auf den 30. 04. 2009, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen trägt jede Partei/jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe

1

Durch Urteil vom 10.11.2009 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Beteiligte zu 3. mit der Begründung Beschwerde eingelegt, das Amtgericht habe bei der betrieblichen Altersversorgung nicht die Barwertverordnung berücksichtigt.

3

Die Beschwerde ist nach § 621 e ZPO (nach Artikel 111 Abs. 1 FamFG, § 48 Abs. 1 VersAusglG gilt altes Recht) zulässig; sie ist sachlich auch gerechtfertigt; die Kritik der Beschwerdeführerin greift.

4

Nach § 1587I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):

5

Die Ehezeit begann am 01. 10. 1987.

6

Sie endete am 30. 04. 2009.

7

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

8

A. Anwartschaften der Antragstellerin (Versicherungsnummer ...):

9

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Westanrechte)

        

0,00 Euro;

angleichungsdynamische Rente

        

511,32 Euro

10

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.

11

2. Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen Anhalt

12

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr.3 BGB.

13

Monatsrente

        

152,71 Euro

14

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

152,71 * 12 =

        

1.832,52 Euro

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Altersgrenze

        

67   

15

Der Wert der Versorgung steigt entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

16

Alter bei Ehezeitende:

        

45   

Barwertfaktor (Tabelle 1 *95 %

        

6,84

Barwert:

        

12.534,44 Euro

17

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

18

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

        

0,0001627360

Entgeltpunkte:

        

2,0398

aktueller Rentenwert:

        

26,56 Euro

Euro dynamisch: 2,0398 * 26,56 =

        

54,18 Euro

19

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.

20

Das ergibt folgende Übersicht:

21

Quasisplitting nach § 1 III VAHRG:

        

54,18 Euro

                          

dazu angleichungsdynamisch:

                 

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP:

        

511,32 Euro

22

B. Anwartschaften des Antragsgegners (Versicherungsnummer ...):

23

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Westanrechte)

        

2,34 Euro;

angleichungsdynamische Rente

        

238,74 Euro.

24

Die Bewertung erfolgt nach § 1587aII Nr.2 BGB.

25

Das ergibt folgende Übersicht:

26

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP:

        

2,34 Euro

                          

dazu angleichungsdynamisch:

                 

splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP:

        

238,74 Euro

27

Ausgleich

28

Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

29

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

30

511,32 - 238,74 =

        

272,58 Euro

31

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

32

54,18 - 2,34 =

        

51,84 Euro

33

Ausgleichspflicht von Antragstellerin:

        

136,29 Euro

und:

        

25,92 Euro

34

Getrennter Ausgleich nach § 3 I VAÜG:

35

Nach § 1587b I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:

36

136,29 Euro

37

Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:

38

25,92 Euro

39

Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.

40

Höchstausgleich (West)

        

872,49 Euro

Höchstausgleich (Ost)

        

766,71 Euro

41

Er ist nicht überschritten.

42

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3 I VAÜG.

43

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 93 a ZPO, 13 a FGG, 21 GKG, 621 e ZPO, 49 Nr. 3 GKG


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