Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 65/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2012, überschrieben mit dem Datum 8. Oktober 2012, in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die bei einem Sturz unter winterlichen Verhältnissen verletzte Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner wegen der Missachtung ihrer Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Hierfür sucht sie um Prozesskostenhilfe nach.

2

Das Landgericht hat das Gesuch mit Beschluss vom 5. bzw. 8 Oktober 2012 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Gegen diese, ihrem Bevollmächtigten am 15. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der am 12. November 2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluss vom 16. November 2012 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat der Einzelrichter u.a. ausgeführt, die Antragstellerin verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 10.000,00 EUR, das für die Prozesskosten einzusetzen sei.

3

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

4

Der Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss genannten Zurückweisungsgründe nicht tragen. Die fehlenden Angaben berechtigten nur insoweit zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe, als es hierauf für die Bewilligungsentscheidung ankam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rdn. 17). Außerdem bestand kein Grund, der Antragsstellerin die beantragte Fristverlängerung zu versagen, zumal sich der Fristverlängerungsantrag nicht (nur) auf die Anlagen bezog und die Verfügung vom 16. August 2012 lediglich auf das Fehlen der Anlagen hingewiesen, diese aber nicht nachgefordert hatte.

5

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe scheitert allerdings an dem vorhandenen Vermögen der Antragstellerin (§ 115 Abs. 3 ZPO), wie das Landgericht im Beschluss vom 16. November 2012 zutreffend ausgeführt hat. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Antragstellerin ihre D.-Fondsanteile vor dem Jahr 2013 veräußern kann. Das zur Auszahlung im Jahr 2013 fällige Kapital versetzt die Antragstellerin in die Lage, schon jetzt einen Kredit aufzunehmen und diesen im Jahr 2013 zu tilgen. Derartige Kreditmöglichkeiten hat die Partei auszunutzen (Zöller/Geimer, § 115 Rdn. 63). Dies ist der Antragstellerin hier umso mehr zuzumuten, als sich die für den Rechtsstreit benötigen Mittel bei einer angenommenen Gebührenstufe bis 35.000,00 EUR auf ca. 6.000,00 EUR belaufen (knapp 2.500,00 EUR Rechtsanwaltskosten, 1.107,00 EUR Gerichtskosten und ggf. knapp 2.400,00 EUR für möglicherweise notwendige Auslagenvorschüsse). Die für die Zeit von einem Jahr anfallenden Zinsen kann die Antragstellerin noch aus ihrem Einkommen bestreiten.

6

Soweit die Antragstellerin ihrem Partner die Fondsgelder versprochen hat, findet dies im Prozesskostenhilfeverfahren keine Berücksichtigung (Zöller/Geimer, § 115 Rdn. 72). Sie weiß seit ihrem Unfall von der drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Angesichts dessen darf die Antragstellerin die hierfür benötigten Mittel nicht anderweitig ausgeben. Es ist überdies nicht anzunehmen, dass ihr Wohnen im Hause des Partners von der Zahlung weiterer Beträge abhängig gemacht wurde.

7

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.


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