Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 74/12
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stendal - Grundbuchamt - vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.127,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Als Eigentümerin des o. g. Grundstücks ist die Kirche zu G. im Grundbuch von M. eingetragen. Mit Schreiben vom 24. September 2012 beantragte die Beteiligte unter Vorlage eines Beschlusses des von ihr verwalteten evangelischen Kirchspiels G. vom 18. August 2012, eine Grundschuld in Höhe von 7.127,07 Euro zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt in das Grundbuch von M., Blatt 28, für Flur 2, Flurstück 738/201 einzutragen. Am 27. September 2012 trug daraufhin das Amtsgericht Stendal - Grundbuchamt - in Abt. III des Grundbuchs von M., Blatt 749 eine zinslose Grundschuld in Höhe von 7.127,07 Euro für das Land Sachsen-Anhalt, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ein. Das Blatt 749 trat dabei an die Stelle des geschlossenen Grundbuchs von M., Blatt 28.
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Mit Schreiben vom 27. September 2012 wies die Beteiligte das Amtsgericht Stendal darauf hin, dass zur Sicherung der Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt in dem Zuwendungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten ... die Eintragung einer Buchgrundschuld in das Grundbuchblatt 28 von M. gefordert werde. Aufgrund des Zuwendungsbescheides sei das Kirchspiel G. davon ausgegangen, dass die Grundschuld als Buchgrundschuld eingetragen werde. Deswegen werde beantragt, die Grundschuldeintragung gemäß dem beiliegenden Zuwendungsbescheid als Buchgrundschuld vorzunehmen. In dem Zuwendungsbescheid des ALFF ... heißt es insoweit unter Nr. 7.9, dass für die Dauer der Zweckbindungsfrist eine jederzeit fällige, vollstreckbare und mit 15 % verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe der Zuwendung an rangbereiter Stelle zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt einzutragen sei.
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Das Amtsgericht Stendal wies die Beteiligte am 01. Oktober 2012 telefonisch darauf hin, dass die Grundschuld mit Brief bereits am 27. September 2012 in das Grundbuch eingetragen worden sei.
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Mit Schreiben vom 21. November 2012 hat die Beteiligte beantragt, die eingetragene Briefgrundschuld in eine brieflose Grundschuld umzuwandeln. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 hat das Amtsgericht Stendal sie darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Zur Eintragung des nachträglichen Briefausschlusses gemäß § 1116 Abs. 2 BGB sei die Bewilligung des Eigentümers und des Gläubigers in grundbuchmäßiger Form erforderlich. Gläubiger und Eigentümer müssten sodann den konkreten Antrag stellen, diese Ausschließung in das Grundbuch einzutragen. Der Grundschuldbrief sei gleichfalls vorzulegen, damit ein entsprechender Vermerk angebracht und dieser dann als unbrauchbar zur Sammelakte genommen werden könne.
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Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 hat die Beteiligte zwar den Grundschuldbrief vorgelegt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass seitens des Landes Sachsen-Anhalt eine brieflose Grundschuld bereits im Zuwendungsbescheid vom 20. Juli 2012 Nr. 7.9 explizit angeführt sei. Deswegen bedürfe es nach §§ 1116 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 876 Satz 2 BGB keiner gesonderten Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt als Gläubiger mehr.
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Das Amtsgericht Stendal hat dieses Schreiben vom 06. Dezember 2012 als Beschwerde ausgelegt. Dieser hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), aber unbegründet. Zwar kann die Erteilung eines Grundschuldbriefs auch nachträglich ausgeschlossen werden (§§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 Satz 2 BGB), d. h. eine bereits als Briefgrundschuld bestehende Grundschuld kann nachträglich in eine Buchgrundschuld umgewandelt werden. Die nachträgliche Ausschließung der Erteilung des Grundschuldbriefs erfolgt dabei in der gleichen Form wie die Ausschließung von Anfang an. Erforderlich sind die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers über die Ausschließung und Eintragung der Ausschließung im Grundbuch. Ferner ist der bisherige Brief dem Grundbuchamt vorzulegen und von ihm unbrauchbar zu machen (§ 69 GBO).
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Der Nachweis der Einigung zur Eintragung der Ausschließung ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn die Eintragungsbewilligung der Personen, deren Rechte durch die Eintragung betroffen werden, in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorgelegt werden (§ 19 GBO). Zu diesen Personen zählt hier jedoch nicht nur - wie bei dem ursprünglichen Ausschluss der Brieferteilung - der Eigentümer, sondern auch der Gläubiger. Auch er muss die Eintragung bewilligen, da auch sein Recht durch die Änderung betroffen wird (z. B. BayObLG, Rpfleger 1987, 363). Aus diesem Grund ist es auch nicht ausreichend, dass der Gläubiger ursprünglich die Eintragung einer Buchgrundschuld bewilligt hat. §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 3 Satz 2, 876 Satz 2 BGB sind hier nicht einschlägig, denn maßgebend ist die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Beeinträchtigung.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Gegenstandwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 23 KostO.
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Referenzen
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- GBO § 19 1x
- BGB § 1192 Anwendbare Vorschriften 2x
- GBO § 18 1x
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 23 KostO 3x (nicht zugeordnet)
- GBO § 71 1x
- GBO § 69 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GBO § 29 1x
- GBO § 73 1x
- BGB § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts 1x
- BGB § 1116 Brief- und Buchhypothek 4x