Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 2 Verg 3/14

Tenor

Das Nachprüfungsverfahren ist durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags erledigt. Der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. April 2014 ist gegenstandslos.

Der Termin der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren am 11. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens (jeweils Gebühren und Auslagen) sowie die jeweils in beiden Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis zu 4) hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen findet nicht statt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis zu 4) war auch im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bleiben auf 3.955,77 € festgesetzt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 125.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ist erledigt, nachdem die Antragstellerin mit Fax-Schriftsatz vom 09.07.2014 ihren - das Verfahren einleitenden - Nachprüfungsantrag vom 11.12.2013 zurückgenommen hat. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist wirksam, insbesondere bedarf es hierfür keiner förmlichen Einwilligung der Antragsgegnerinnen bzw. der Beigeladenen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 17.08.2007, 1 Verg 5/07, VergabeR 2008, 150; Thiele in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 3. Aufl. 2014, § 114 Rn. 55 m.w.N.). Damit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

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II. Über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen i.S. von § 128 Abs. 1 GWB) sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Diese wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht entbehrlich im Hinblick auf eine etwaige außergerichtliche Einigung der Verfahrensbeteiligten.

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1. Nach § 128 Abs. 3 S. 5 GWB ist bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags über die Verteilung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Gleiches gilt nach §§ 120 Abs. 2, 78 GWB für die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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2. Es entspricht nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, der Antragstellerin die gesamten Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihres Nachprüfungsantrags hat die Antragstellerin eine Situation herbeigeführt, die dem Zustand entspricht, der eingetreten wäre, wenn es von Anfang an keinen Nachprüfungsantrag gegeben hätte. Da sie hierfür keine Gründe angegeben hat, hat sie die durch die Verfahrenseinleitung verursachten Kosten einschließlich der Kosten des hieraus resultierenden Beschwerdeverfahrens allein zu tragen. Für die Entscheidung des Senats, wer gegenüber der Landeskasse als Kostenschuldner anzusehen ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Beteiligten u.U. intern eine abweichende Kostenverteilungsvereinbarung getroffen haben.

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3. Die Vergabekammer hat die für ihr Verfahren angefallenen Gebühren zutreffend mit einem Betrag von 3.676,07 € ermittelt und Auslagen in Höhe von 279,70 € belegt. Da der Beschluss vom 09.04.2014 gegenstandslos geworden ist, ist die Festsetzung dieser Kosten erneut auszusprechen.

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4. Eine Ermäßigung der Gebühren nach § 128 Abs. 3 S. 4 GWB kommt nicht in Betracht, weil die Vergabekammer in der Sache bereits mündlich verhandelt hat.

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III. Hinsichtlich einer Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis zu 4) vermag der Senat ohne weitere Anhörung der Antragsgegnerinnen nicht zu entscheiden, ob eine solche Entscheidung entbehrlich ist. Da die Entscheidung von Amts wegen zu ergehen hat und eines Antrags nicht bedarf, hat der Senat vorsorglich einen entsprechenden Ausspruch vorgenommen. Die Entscheidung beruht auf § 128 Abs. 4 S. 3 GWB und auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB. Für die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen auf die Antragstellerin sieht der Senat keinen Anlass (§ 128 Abs. 4 S. 2 GWB und §§ 120 Abs. 2, 78 GWB), da die Beigeladene weder im Verfahren vor der Vergabekammer einen Antrag gestellt noch im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag angekündigt hat.

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IV. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Angebotssumme des Angebots der Antragstellerin zugrunde.


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