Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 W 1/16
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 468,15 € festgesetzt.
Gründe
A.
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Mit Kostenberechnung nach § 19 GNotKG vom 09.10.2014 stellte die Antragsgegnerin den Antragstellern Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 468,15 € für ihre Amtstätigkeit in der Angelegenheit "Entwurf einer Sicherungshypothek mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 02.06.2014" in Rechnung. Die Antragsteller haben sich gegen die Kostenberechnung gewandt und beim Landgericht Magdeburg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
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Das Landgericht hat den Kostenprüfungsantrag der Antragsteller mit seinem Beschluss vom 24.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die erhobene Gebühr hinsichtlich ihres Gebührensatzes angemessen und hinsichtlich der Bestimmung des Geschäftswerts nicht zu beanstanden sei. Die weiteren Einwendungen der Antragsteller, dass die Notarin einen Entwurf erstellt habe, welcher nicht den Wünschen und Vorstellungen der Antragsteller entsprochen habe und der nicht beurkundungsreif gewesen sei, seien mangels Substanziierung nicht nachvollziehbar.
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Gegen diesen, ihnen jeweils am 27.11.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller gemeinschaftlich mit einem am 15.12.2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.
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Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.
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Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die Antragsteller werden von der Antragsgegnerin zu Recht auf die Zahlung von Notarkosten in Anspruch genommen. Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet derjenige, der dem Notar einen Auftrag erteilt oder einen Antrag gestellt hat, die durch die Amtstätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen. Die Antragsteller räumen ein, dass sie der Antragsgegnerin den Auftrag erteilt haben, die Beurkundung der Bestellung einer Sicherungshypothek zu einem Nominalwert von 170.000 € vorzubereiten und durchzuführen. Das Nähere regeln die Gebührenvorschriften nach §§ 34 ff. GNotKG i.V.m. Anlage 1 z. GNotKG (Kostenverzeichnis – KV –).
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2. Die von der Antragsgegnerin berechneten Gebühren sind angefallen.
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a) Die Antragsgegnerin ist in ihrer Kostenberechnung zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern ausgelöste Amtstätigkeit eine Tätigkeit im Beurkundungsverfahren nach Teil 2, Hauptabschnitt 1. "Beurkundungsverfahren", Abschnitt 1. Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse …" des Kostenverzeichnisses zum GNotKG darstellte.
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b) Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes KV Nr. 21200 waren und sind erfüllt, denn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht generell - und entstand so auch hier - bereits für die Vorbereitung einer Beurkundung (vgl. Vorbemerkung 2.1, Abs. 1)). Die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass ein Gespräch mit einer Notariatsangestellten der Antragsgegnerin stattgefunden hatte, die Notarin Grundbucheinsicht nehmen lassen hatte und im Notariat mindestens ein Entwurf zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt worden war. Das Kostenverzeichnis sieht ein höchstpersönliches Tätigwerden der Notarin im Rahmen der Vorbereitung der Beurkundung nicht als anspruchsbegründend vor. Vielmehr sind die Gebührentatbestände mischkalkuliert und dienen der Kostendeckung des gesamten Notariats, wobei durch das Beurkundungsgesetz und andere Rechtsvorschriften teilweise Vorgaben existieren, welche Einzeltätigkeiten vom Notar jeweils selbst ausgeführt werden müssen. Für die hier in Rede stehende Vorbereitung der Beurkundung der Bestellung einer Sicherungshypothek sind solche Vorschriften nicht ersichtlich.
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c) aa) Das Beurkundungsverfahren endete objektiv vorzeitig, so dass eine Gebührenermäßigung nach KV Nr. 21303 eintrat. Für die Frage der Vorzeitigkeit der Beendigung ist die Ursache dieses Umstandes kostenrechtlich nur insoweit maßgeblich, als die Beendigung nicht aus Gründen erfolgen darf, die in der Person des Notars selbst liegen (vgl. Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1). Die Antragsteller haben den ihnen vorgeschlagenen Termin mit der Antragsgegnerin abgelehnt; sie haben sich danach um einen neuen Termin nicht bemüht, im Übrigen auch nicht etwa in der Zeit nach dem Zugang der Kostenberechnung. Ihrem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Antragsteller vom Beurkundungsauftrag zumindest inzwischen endgültig Abstand genommen haben. Ob dies im Hinblick auf eine angebliche Fehleinschätzung der Funktion des vorgeschlagenen Termins, auf eine Unzufriedenheit mit dem bisher vorgelegten Entwurf der Urkunde oder auf von den Antragstellern vermutete Schwierigkeiten beim Nachweis des Sicherungsbedürfnisses zurückging, ist unerheblich – keiner der genannten Gründe erfüllen die Voraussetzung des "in der Person des Notars" liegenden Hinderungsgrundes für die Beurkundung.
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bb) Das Verfahren endete auch erst, nachdem den Antragstellern bereits ein Entwurf der Urkunde übersandt worden war. Für die Entstehung der (gekürzten) Gebühr ist es nicht erheblich, ob der den Antragstellern übersandte Entwurf vollständig deren Vorstellungen entsprach oder nicht; es genügte, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorlag, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglichte, selbst wenn im Termin noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären. Die Beteiligte hat in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf verwiesen, dass hierfür ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Entwurf in vorlesungsfähiger Form vorliegt, die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Rechtsgeschäfts beinhaltet und in ihm die vom Auftraggeber gegebenen Informationen Berücksichtigung und Verwertung gefunden haben. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Antragsteller haben insbesondere auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht vereinzelt, welche der von ihnen an die Antragsgegnerin gereichten Informationen im (zweiten) Entwurf nicht berücksichtigt worden seien.
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3. Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken des Senats.
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a) Die Antragsgegnerin hat ihrer Gebührenberechnung zu Recht den Nominalbetrag der Sicherungshypothek zugrunde gelegt; dies ergibt sich unmittelbar aus § 53 Abs. 1 Alt. 1 GNotKG. Hierfür ist es unerheblich, welcher Sicherungszweck für die Hypothek bestimmt werden sollte.
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b) Die Bestimmung der Höhe des Gebührensatzes – hier auf eine 1,0-fache Gebühr – ist wirksam. Nach § 92 Abs. 1 GNotKG bestimmt der Notar bei sog. Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall erscheint der Ansatz einer 1,0-fachen Gebühr innerhalb eines von 0,3 bis 1,0 reichenden Gebührenrahmens als angemessen und frei von Ermessensfehlern zulasten der Antragsteller, worauf das Landgericht zu Recht verwiesen hat. Angesichts des erheblichen Fortschritts dieses Amtsgeschäfts – der erste Urkundsentwurf war von der Antragsgegnerin nach den Einwendungen der Antragsteller nochmals überarbeitet worden und war in einen zweiten Entwurf der Urkunde überführt worden – ist der Ansatz der Höchstgebühr nicht unbillig. Das Beschwerdevorbringen enthält hierzu nichts Gegenteiliges.
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c) Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind nicht zu beanstanden; insoweit ist auch dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine konkrete Einwendung zu entnehmen.
C.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG und §§ 81, 82, 84 FamFG.
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Referenzen
- § 29 Nr. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- § 129 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 Alt. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 19 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 34 ff. GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 92 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung 1x