Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 39/16
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13. Juli 2016 (509 StVK 494/15) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
- 1
Ergänzend bemerkt der Senat:
- 2
Die Vollzugsplanfortschreibung (früher § 7 Abs. 3 S. 1 StVollzG, jetzt § 14 Abs. 3 JVollzG LSA) kann insgesamt mit der Behauptung angefochten werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden bzw. die Fortschreibung genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen; ferner kann die Vollzugsplanfortschreibung angefochten werden, wenn und soweit sie konkrete Einzelfallregelungen enthält (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 13. Juni 2007, Rn. 42, 44, m.w.N., zitiert nach juris).
- 3
Bei der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Unterbringung im offenen Vollzug oder bei der Gewährung von Vollzugslockerungen (früher §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 StVollzG, jetzt § 45 Abs. 3 JVollzG LSA) steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, den die Strafvollstreckungskammer nur dahingehend zu überprüfen hat, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Dabei muss eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden; es reicht nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Zu den dabei zu ermittelnden und berücksichtigenden Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug. Fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 13.06.2007, 3 Vollz (Ws) 26-28/07, Rn. 69, zitiert nach juris). Allgemeine Strafzwecke, wie Schuldschwere, Sühne und Vergeltung sind allein für die Gestaltung des Erkenntnisverfahrens von Bedeutung, nicht aber für die Gestaltung des nachfolgenden Strafvollzuges (KG Berlin, Beschl. v. 16. Februar 2015, 2 Ws 11/15, Rn. 366, zitiert nach juris).
- 4
Nach neuem Recht zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Strafgefangene für den offenen Vollzug bzw. für Lockerungen von vornherein ungeeignet sind, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Dies gilt insbesondere für Gefangene, gegen die wie hier eine Strafe wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben vollzogen wird und die zudem erheblich suchtgefährdet sind (§ 45 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 JVollzGB LSA).
- 5
Diesen Vorgaben wird die vorliegende Vollzugsplanfortschreibung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gerecht. Der vom Antragsteller hiergegen einzig vorgebrachte Einwand, dass die Vollzugsplanfortschreibung keine Ausweitung der Lockerungen vorsehe, obwohl diese vom Sachverständigen ausdrücklich befürwortet worden seien, ist nicht berechtigt. Zum einen hat der Gutachter keinesfalls eine Ausweitung der Lockerungen zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich befürwortet, sondern lediglich davon abgeraten, die Lockerungen auszusetzen oder zu reduzieren, und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass mit einer Ausweitung für den Verurteilten eine Perspektive entwickelt werden könnte. Zum anderen befreit das Vorliegen eines Gutachtens nicht von der Verpflichtung zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Prüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten, sodass ein Abweichen von den Empfehlungen des Gutachters möglich ist (vgl. OLG Köln, StV 2000, 155 f; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 446 , 447; NStZ 2001, 112; KG, StraFo 2014, 306; Jung, JuS 1982, 222, 223; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454, Rn. 12 a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 454, Rn. 38; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 a, Rn. 50). Die JVA kann daher hinsichtlich des Umfangs der gewährten Lockerungen im Rahmen ihres Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums von den Empfehlungen des Gutachters abweichen, wenn sie dies - wie hier auf S. 30 f des Vollzugsplans geschehen - nachvollziehbar begründet.
- 6
Im Übrigen betrifft die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in ihrer konkreten Gestaltung einen einmaligen Einzelfall, ist verallgemeinernden Grundsätzen nicht zugänglich und hat ihren Schwerpunkt im Tatsächlichen, sodass sie nicht gem. § 116 Abs. 1 StVollzG rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116, Rn. 2).
- 7
gez. Dr. Otparlik gez. Joost gez. Scholz
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 09 StVK 494/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 2x
- §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StVollzG § 4 Stellung des Gefangenen 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 7 Vollzugsplan 1x
- § 14 Abs. 3 JVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 10 Offener und geschlossener Vollzug 1x
- StVollzG § 11 Lockerungen des Vollzuges 1x
- 2 Ws 11/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 JVollzGB 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2000, 155 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2000, 446 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2001, 112 1x (nicht zugeordnet)