Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 87/16

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 06.10.2016 und die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Halle vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit der im Beschlusstenor näher bezeichneten Kostenrechnung hat die Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Halle für die Nachbesserung einer Vermögensauskunft Zustellkosten und Auslagen in Höhe von 8,55 € in Ansatz gebracht. Auf den Inhalt der Kostenrechnung wird Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass in einem Nachbesserungsverfahren die in Ansatz gebrachten Kosten nicht entstehen würden, weil es sich dabei nicht um eine Ergänzung der Vermögensauskunft handelt. Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 6. Oktober 2016 Bezug genommen, der auch keiner Ergänzung bedarf.

2

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht einer Beschwerde der Gläubigerin gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Halle vom 1. September 2016 teilweise abgeholfen und im Übrigen - hinsichtlich einer in Ansatz gebrachter Zustellgebühr in Höhe von 3,45 € sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 € zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung hierzu wird Bezug genommen.

3

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt die Gläubigerin weiter die Auffassung, dass sie von sämtlichen Kosten im Nachbesserungsverfahren freizustellen sei. Sie wiederholt und vertieft ihre hierzu vorgetragenen Ansichten.

4

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die nach § 66 Abs. 4 Satz 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

6

Für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesgericht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem Gesetz erhoben (§ 1 GVKostG).

7

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht können die von der Obergerichtsvollzieherin für das Nachbesserungsverfahren in Rechnung gestellten Kosten - soweit diese für begründet angesehen wurden - nicht verlangt werden. Denn die Nachbesserung einer Vermögensauskunft stellt keinen isoliert zu betrachtenden neuen Vollstreckungsauftrag dar, sondern beinhaltet die bloße Beantragung zur Vervollständigung eines noch nicht konkret vorgenommenen Auftrags. Dafür sind - worauf sich die Gläubigerin wiederholt berufen hat - nach der Rechtsprechung keine Kosten zu erheben (z. B. BGH MDR 2011, 561 ff. m. w. N.). Die Nachbesserung eines im Rahmen der Vermögensauskunft abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst keine neuen Kosten (Gebühren und Auslagen) aus. Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten.

8

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die von der Obergerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale für die von der Gläubigerin nicht mitgelieferte Mehrausfertigung zur Zustellung an den Schuldner in Höhe von 1,50 € und weitere Zustellauslagen in Höhe von 3,45 € deshalb berechtigt seien, weil die gesetzlich vorgesehene Gebührenfreiheit für das Nachbesserungsverfahren grundsätzlich nicht die entstandenen Auslagen umfasse, ist dies schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zutreffend. Denn aus § 1 GVKostG folgt vielmehr eindeutig, dass weder Auslagen noch Gebühren verlangt werden dürfen. Nach § 10 Abs. 1 GVKostG werden diese bei Durchführung desselben Auftrags nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nur für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren nicht, also wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Gerichtsvollzieherin war nicht beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, für die dann die nach § 10 Abs. 2 GVKostG entstehenden Gebühren angefallen wären. Sie war vielmehr lediglich im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens tätig. Für dieses Verfahren entstehen jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) grundsätzlich keine weiteren Kosten. Denn hierfür hat das Gesetz keine gesonderte Regelung getroffen. Die vom Landgericht als berechtigt angesehenen weiteren Zustellkosten und die zugestandene Dokumentenpauschale fallen daher kostenrechtlich nicht an. Dieses Ergebnis ist auch mit dem Ziel des GVKostG in Übereinstimmung zu bringen, da dieses Gesetz insbesondere der Kostendämpfung dient und damit eine abschließende Regelung getroffen hat. Wenn danach und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung für das Nachbesserungsverfahren keine Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen sind, dürfen diese auch nicht in Ansatz gebracht werden. Denn es gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass die Gerichtsvollziehertätigkeit kostenfrei ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. In einem solchen Fall ist der Gesetzeswortlaut grundsätzlich eng auszulegen (z. B. Hartmann, Kostengesetze zu Rn 2 und 7 zu § 1 GVKostG).

9

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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