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GvKostG § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Kleve - 3 T 32/25
4. August 2025
3 T 32/25 4. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wittenberg - 26 M 1770/24
26. März 2025
26 M 1770/24 26. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 88/24
11. November 2024
2 W 88/24 11. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 153/24
23. September 2024
25 W 153/24 23. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 281/23
6. Mai 2024
25 W 281/23 6. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Werl - 9 M 347/23
24. Januar 2024
9 M 347/23 24. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 440/22
9. Oktober 2023
7 T 440/22 9. Oktober 2023
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 120 M 1565/22
23. November 2022
120 M 1565/22 23. November 2022
Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 112 M 691/17
16. November 2017
112 M 691/17 16. November 2017
Beschluss vom Landgericht Kassel (Zivilkammer) - 3 T 433/17
8. November 2017
3 T 433/17 8. November 2017