Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 1230/21

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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