Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 33/09

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 Euro.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren die Ausweitung eines vom Amtsgericht angeordneten Umgangs mit seiner heute 4-jährigen Tochter ... begehrt; das Amtsgericht hat dagegen den Umgang für drei Monate ausgeschlossen; dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.

2

In einem früheren Verfahren schloss das Amtsgericht am 18.4.2006 den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter für sechs Monate aus. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Senat seinerzeit durch Beschluss vom 26.9.2006 zurück. Eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers beim BGH blieb ohne Erfolg. Am 24.4.2006 verhängte das Amtsgericht - Zivilabteilung - ein Kontaktverbot zugunsten der Antragsgegnerin. Weil es nach Ablauf der Ausschlussfrist immer noch nicht zum Umgang mit dem Antragsteller kam, bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - einen Umgangspfleger und befristete diese Maßnahme bis zum 23.3.2008. Das Amtsgericht stützte seine Maßnahme auf ein Gutachten. Darin führte die Sachverständige aus, dass der Antragsteller bislang keine Kooperationsfähigkeit habe erkennen lassen. Sein Verhalten lasse Selbstkritik vermissen. Durch seine mangelnde Unreflektiertheit sei seine Kooperationsfähigkeit eingeschränkt. Er könne sich nicht in die Lage des anderen versetzten, auch nicht in die seines Kindes. Er lasse auch keine Bereitschaft zur Kooperation erkennen. Er rechtfertige sein negatives Verhalten, wie z. B. den mehrmaligen Diebstahl von Kennzeichen am PKW der Antragsgegnerin, die Drohbriefe und sein Eindringen in die Intimsphäre der Antragsgegnerin mit seinem Ansinnen, seine Tochter zu sehen. Kooperatives Verhalten setze ein Maß an Berechenbarkeit für den Anderen voraus, damit dieser sich sicher im Umgang fühlen könne. Daran lasse es der Antragsteller fehlen. Der Antragsteller habe durch sein selbst geschildertes Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin, deren Mutter und deren Freund seine Unberechenbarkeit unter Beweis gestellt. Der Antragsteller lasse seinem Ärger auf die Antragsgegnerin freien Lauf, ohne sich bewusst zu werden, dass er damit sich selbst und seiner Tochter schade. Im dortigen Beschwerdeverfahren holte der Senat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ein. Darin führte die Sachverständige aus, dass der Antragsteller mittlerweile in dem Diplom-Psychologen ... einen kompetenten Ansprechpartner für seine persönlichen Probleme gefunden habe. Deshalb befürwortete die Sachverständige die sofortige Einführung begleiteter Umgangskontakte. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft hob der Senat durch Beschluss vom 21.4.2008 die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf.

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Auf seinen Antrag vom 6.5.2008 gewährte das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.6.2008 dem Antragsteller ein Umgangsrecht, wonach der Antragsteller befugt war, ... mittwochs nach dem Kindergartenbesuch abzuholen und am darauffolgenden Tag morgens in den Kindergarten zurückzubringen. Mit dieser Regelung wollte das Amtsgericht Konflikte vermeiden, die bei dem Aufeinandertreffen der Kindeseltern regelmäßig zu beobachten waren. In dem Beschluss kündigte das Amtsgericht dem Antragsteller den Ausschluss des Umgangsrechts für den Fall an, dass es erneut zu vergleichbaren Vorfällen komme.

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Schon mit Schreiben vom 9.9.2008 hat der Antragsteller in dem hier anhängigen Verfahren eine Ausweitung des Umgangs beantragt. Nach Anhörung der Eltern und des Kindes und auf die Empfehlung des Jugendamtes hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausweitung des Umgangs für Weihnachten und Neujahr angeordnet. Während des Umgangs am 7.1.2009 kam es zu einem Vorfall in einem Einkaufszentrum. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin soll der Antragsteller sie dort beschimpft haben, was der Antragsteller in Abrede stellt. Der darauffolgende Umgangstermin am 14.1.2009 fiel aus. Der Antragsteller tritt der Darstellung der Antragsgegnerin, dass ... krank gewesen sei, entgegen. Am 22.1.2009 gerieten die Kindeseltern vor dem Kindergarten und auf der Polizeiwache in ... in Streit. Am 28.1.2009 fand erneut kein Umgang wegen angeblicher Krankheit des Kindes statt. Am 27.2.2009 soll der Antragsteller nach der Darstellung des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Flugblatt in ..., seinem Kanzleisitz, verteilt haben. Dort heißt es: "Vorsicht Kinderschänder! Dieser Fachanwalt für Familienrecht vergreift sich an kleine (n) Kinder(n)!!!". Der Antragsteller hat zu diesem Vorwurf bislang nicht Stellung bezogen. Zurzeit bringt die Antragsgegnerin ... nicht mehr in die Kindertagesstätte. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

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Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das Amtsgericht mit dem Umgangsrechtsausschluss sein Elternrecht aus Art. 6 GG verletzt habe. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Eltern allein nicht den Umgangsausschluss begründen könnten. Der Antragsteller, der keinen Sachantrag stellt, beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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1. die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen;

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2. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Umgangsrecht für ... für einen weitergehenden, vom Gericht zu bestimmenden Zeitraum auszuschließen;

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3. ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

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Sie verteidigt zunächst den angefochtenen Beschluss. Ereignisse nach Erlass des angefochtenen Beschlusses machten es sogar erforderlich, den Umgang für einen längeren Zeitraum auszuschließen. Der Antragsteller überziehe sie mit weiteren Verfahren, so sei im Februar 2009 ein Antrag seiner Mutter, der Großmutter von ..., auf Umgang mit dem Kind eingegangen. Diesen Antrag, der offensichtlich vom Antragsteller ausgegangen sei, habe die Großmutter mittlerweile widerrufen. Im März 2009 habe er die Ausweitung des ursprünglich angeordneten Umgangs beantragt. Am 17.03.2009 habe er sie mit dem Auto verfolgt, beschimpft und dadurch am Weiterfahren gehindert, dass er sich auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs gelegt habe. ... habe das mitbekommen müssen. Am 31.03.2009 habe er gegen 21:00 Uhr ihren Freund aufgesucht, beleidigt und bedroht. Weiter fahre der Antragsteller regelmäßig um ihr Wohnhaus, womit er ... und sie massiv ängstige. Weiter fürchte sie, dass der Antragsteller nicht kindgerecht mit ... umgehen könne. So habe ... ihrer Oma mütterlicherseits erzählt, dass der Antragsteller ihr gewaltsam Möhrensaft und Tee eingeflößt habe. Ferner habe der Antragsteller nach ... Darstellung das Kind gezwungen, auf ein Klettergerüst zu steigen, wobei es heruntergefallen sei. Der Antragsteller habe das Kind auf den Rücken geschlagen und gefesselt. Diesbezüglich laufe schon ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (StA Schwerin 225 Js 6621/09). Diese Vorkommnisse zeigten, dass der Antragsteller von Hass, Wut und Aggression durchdrungen sei und dringend der Behandlung bedürfe. ... wolle angesichts der genannten Fälle auch nicht mehr zum Antragsteller, was die Anhörung von ... ergeben werde.

II.

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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Denn seine Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dabei hat der Senat beachtet, dass in Umgangs- und Sorgerechtssachen Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, FamRZ 2009, 399, 400/401). So liegt es hier. Vorliegend hat das Amtsgericht unter Abänderung (§ 1696 BGB) der Ausgangsentscheidung den Umgang ausgeschlossen und nicht nur den Vollzug des Umgangsrechts ausgesetzt (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Gemäß § 1696 Abs. 1 i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der Ausschluss des Umgangsrechts, der nicht eine längere Zeit in Anspruch nimmt, schon möglich ist, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das ist angesichts des Wortlautes gut vertretbar, jedoch nicht unstreitig (vgl. zur Gegenansicht Staudinger/Rauscher [2006], § 1684 BGB Rn. 265). Dieser Meinungsstreit bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil durch das Verhalten des Antragstellers das Wohl von ... gefährdet wird und damit auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vorliegen.

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Vorliegend begegnet es keinen Bedenken, wenn das Amtsgericht von einer Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Antragstellers ausgeht. Dem Antragsteller ist zwar im Grundsatz darin beizupflichten, dass typische Standardkonflikte zwischen den Eltern den Ausschluss des Umgangsrechts nicht rechtfertigen können (Staudinger/Rauscher [2006], § 1684 Rn. 268; Bauer in juris-PK, BGB, 4. Aufl. 2008, § 1684 BGB Rn. 128 jeweils m. w. N.). Dagegen steht u.a. das durch Art. 6 GG geschützte Recht des Antragstellers auf Umgang mit seinem Kind. Um einen solchen Standardkonflikt handelt es sich hier vorliegend jedoch nicht. Die Sachverständige hat in dem Vorverfahren überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller über ein erhebliches Wutpotential gegenüber der Antragsgegnerin verfügt und nur schwer in der Lage sei, sich zu steuern. Aus psychologischer Sicht sei es durchaus wahrscheinlich, dass der Antragsteller weiterhin ungesteuert reagiere, wenn etwas seinen Vorstellungen widerspreche. Darin zeigt sich, dass es sich vorliegend um einen sog. atypischen Konflikt zwischen den Kindeseltern handelt. Weiter begegnet die Feststellung des Amtsgerichts, dass ein Großteil der Verantwortung für den Elternkonflikt bei dem Antragsteller liegt, keinen rechtlichen Bedenken. Nach den vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Feststellungen hat der Antragsteller am 22.1.2009 durch das Blockieren der Ausfahrt die Antragsgegnerin am Verlassen des Kindergartengeländes gehindert. Weiterhin konnten die Beamten im Polizeirevier ... den Antragsteller nur im Wege des unmittelbaren Zwangs aus den Diensträumen entfernen. Beide Vorfälle spielten sich in Gegenwart des Kindes ab. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Vorfälle ... zutiefst verstörten. Um dem Kind ähnliche belastende Vorfälle zu vermeiden, war daher der Ausschluss des Umgangsrechts jedenfalls für drei Monate gerechtfertigt. Ein derartiges Vorgehen hatte das Amtsgericht dem Antragsteller auch schon im Beschluss vom 18.6.2008 angekündigt. Gegen den Antragsteller spricht zudem, dass er sich gegen das am 24.4.2006 ausgesprochene Kontaktverbot des Amtsgerichts hinwegsetzte. Damit liegt auch ein triftiger Grund für eine Änderung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB vor. Ob die weiteren Vorwürfe der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller zutreffen - der Antragsteller hatte noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme -, kann daher für die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung offenbleiben.

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Mildere Maßnahmen - wie eine Einschränkung des Umgangsrechts oder eine Begleitung des Umgangs - sind zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht geeignet, der Kindeswohlgefährdung entgegenzutreten. Eine weitere zeitliche Einschränkung des Umgangs dürfte den Unmut des Antragstellers noch weiter steigern, was kontraproduktiv wäre. Gleiches gilt für eine Begleitung des Umgangs. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft liegen nicht vor, weil - was aufgrund der jüngsten Vorfälle feststeht - der Antragsteller und nicht die Antragsgegnerin den Hauptteil der Verantwortung an dem Elternkonflikt trägt.

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Nach alledem begegnet die Maßnahme des Amtsgerichts, den Umgang auszusetzen, keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings wird auch die Antragsgegnerin zu bedenken haben, dass eine endgültig für ... erträgliche Lösung nur zu finden ist, wenn der Antragsteller ein Umgangsrecht erhält. Dafür hat sich auch das Jugendamt - allerdings vor den hier zur Rede stehenden Vorfällen - ausgesprochen. Voraussetzung dafür ist - und hier sei in erster Linie auf die obigen Ausführungen verwiesen -, dass der Antragsteller sein unbeherrschtes und ungestümes Verhalten mit oder ohne Hilfe eines Therapeuten in den Griff bekommt.

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