Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 385/09

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Schwerin vom 07.10.2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 10.11.2009 und 3.12.2009 werden aufgehoben. Damit entfallen zugleich die in dem Aufnahmeersuchen des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.03.2009 für den Vollzug der Untersuchungshaft "durch die Untersuchungshaftvollzugsordnung allgemein getroffenen Regelungen".

Gründe

I.

1.

1

Das Amtsgericht Parchim erließ am 31.07.2008 (Az.: 3 Gs 100/08) gegen den Angeklagten Ergreifungshaftbefehl wegen des Verdachtes des Betruges (im besonders schweren Fall). Der am 26.03.2009 festgenommene Angeklagte befand sich zunächst aufgrund eines nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 17.07.2008 seit dem 27.03.2009 in der JVA Neuruppin-Wulkow, seit dem 30.03.2009 in der JVA Brandenburg/Havel und seit dem 04.09.2009 in der JVA Bützow ununterbrochen in Haft. In vorliegender Sache war Überhaft notiert. Nach Abschluss der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Brandenburg/Havel am 07.08.2009 wurde der dortige Haftbefehl gegenstandslos. Seit dem 08.08.2009 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Parchim in vorliegender Sache vollstreckt. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2009 (Az.: 3 Ls 169/09) verurteilte das Amtsgericht Parchim den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete gem. § 268 b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Mit Beschluss vom 17.09.2009 hat das Amtsgericht Parchim den zugleich mit der Berufungseinlegung gestellten Antrag auf mündliche Haftprüfung vom 11.09.2009 zurückgewiesen und den Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Auf die dagegen eingelegte "sofortige Beschwerde" des Verteidigers vom 22.09.2009 hat das Landgericht Schwerin mit Beschluss vom 07.10.2009 (Az.: 41 Ns 180/09) den Antrag des Angeklagten auf mündliche Haftprüfung in einen solchen auf Aufhebung des Haftbefehls umgedeutet, diesen zurückgewiesen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 31.07.2008 nach Maßgabe des Beschlusses vom 17.09.2009 aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 20.12.2009.

2.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung hindert das Beschwerdegericht nicht an einer eigenen Sachentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 306 Rdz. 10 m.w.N.).

4

Der Angeklagte ist der im Haftbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 31.07.2008 aufgeführten Taten dringend verdächtig. Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Parchim vom 08.09.2009 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt und seine Berufung gegen das Urteil auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

5

Bei dem Beschwerdeführer besteht auch die in dem angefochtenen Beschluss angenommene Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 17 m. w. N.). Das Sich-Entziehen bezeichnet ein Verhalten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft des Angeklagten verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Sich-Entziehens erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat, wobei die für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 18 m. w. N.).

6

Gemessen an Vorstehendem sprechen hier gewichtige Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr:

a)

7

Bereits die in vorliegender Sache zu erwartende Strafe bietet nach Auffassung des Senates für den Angeklagten einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeklagte ist erstinstanzlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden.

8

Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel vom 07.08.2009 (25 Ds 490 Js 38834/07) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - wenn auch noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden ist. Auch dieser Umstand erhöht die Fluchtgefahr, zumal der Angeklagte aufgrund der vorgenannten Verurteilung und der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 15.07.2008 (Az.: 387 Js 27572/06, 42 Ds 89/06) gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten rechnen muss.

9

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der gem. § 230 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht Brandenburg/Havel in dem o.g. Verfahren erlassene Haftbefehl nach Aktenlage nicht etwa aufgehoben worden ist, weil im dortigen Verfahren kein dringender Tatverdacht mehr gegen ihn bestünde. Vielmehr ist der Haftbefehl nach Abschluss der Hauptverhandlung am 7.08.2009 gegenstandlos geworden.

b)

10

Nach Aktenlage verfügt der Angeklagte nicht über einen festen Wohnsitz. Seit dem Jahre 2002 wohnte er nicht mehr unter der in der Gewerbeanmeldung vom 07.09.2005 angegebenen Anschrift A. D. 00, B. an der H.. Unter der aus seinem bei der Begehung der Straftaten vorgelegten Personalausweis ersichtlichen Anschrift in der G. D.str. 00 a, W. konnte der Angeklagte nicht angetroffen werden. Die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben keine aktuelle Wohnanschrift des Angeklagten. Als Wohnsitz gibt er in der Haftbeschwerde nunmehr eine Wohnung im Haus seiner Eltern an.

c)

11

Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Einbruch in einen Motorradclub, der Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Brandenburg/ Havel ist, von dessen Mitgliedern bedrängt wird. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Parchim in seinem Urteil vom 8.09.2009 war der Angeklagte Mitglied des Motorradclubs "S. T. MC" in Brandenburg. Im August 2006 kam es zu einem Einbruch in das Clubhaus und zum Diebstahl eines Betrages von mindestens 5.000,- €. Die Mitglieder des Motorradclubs verdächtigen den Angeklagten der Tat und setzten ihn wenige Tage später massiv unter Druck. Um ein Geständnis des Angeklagten zu erlangen, wurde er am 19.08.2006 eingesperrt, bedroht, genötigt und misshandelt, so dass er erhebliche Verletzungen erlitt. Schließlich gelang ihm am Folgetag die Flucht. Mehrere Mitglieder des Motorradclubs wurden deswegen durch das Landgericht Potsdam rechtskräftig verurteilt. Seit den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Einbruch in den Motorradclub versteckt sich der Angeklagte aus Angst vor weiteren Repressalien vor dessen Mitgliedern.

d)

12

Demgegenüber wirken sich die familiären Bindungen des Angeklagten (nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist er alleinerziehender Vater einer Tochter) allenfalls in minderem Umfang fluchthemmend aus, zumal seine Tochter derzeit bei einer Pflegefamilie lebt. Sowohl die Beziehung zu seiner Tochter als auch zu seiner Verlobten, der Kindesmutter, haben ihn in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, sich dem vorliegenden Strafverfahren über einen Zeitraum von ca. 8 Monaten zu entziehen.

e)

13

Soweit der Angeklagte vorbringt, dass er einen festen Arbeitsplatz in seiner eigenen Firma habe, vermag ihn dies ebenfalls nicht von einer Flucht abzuhalten. Auch nach Bewertung des Senates bestehen nach Aktenlage erhebliche Zweifel daran, ob diese Firma tatsächlich existiert. So hat der Angeklagte bei seiner Tat vom 29.04.2008 eine Gewerbeanmeldung vom 07.09.2005 vorgelegt. Nach dieser soll er Inhaber einer Firma mit Sitz in B./ H., A. D. 41 sein. Bei seiner Tat vom 11.06.2008 verwendete der Angeklagte hingegen einen Stempel, der ihn als Inhaber einer Fa. A & r B. in 00000 T., B.str. 00 auswies. Zudem machte er bei Abschluss der jeweiligen Mietverträge über die Baumaschinen falsche Angaben über die Baustellen, auf denen die Maschinen verwendet werden sollten.

14

Vor dem Hintergrund der wenigen geringgewichtigen fluchthemmenden Gesichtspunkte erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte auch ohne den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft dem weiteren Strafverfahren zur Verfügung halten wird.

15

Im Hinblick auf die Schwere der Taten und der deswegen zu erwartenden hohen Strafe ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch ohne Weiteres verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).

II.

1.

16

Nach der am 26.03.2009 erfolgten Festnahme und der Verkündung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Oranienburg wurde der Angeklagte zunächst in die JVA Neuruppin-Wulkow aufgenommen. Nach dem Aufnahmeersuchen sollten für den Angeklagten die durch die UVollzO allgemein getroffenen Regelungen gelten. Besondere Anordnungen wurden nicht getroffen. Mit Schreiben vom 13.09.2009 beantragte der Angeklagte die Aufhebung der Brief- bzw. Postkontrolle. Dies hat das Landgericht Schwerin mit Beschluss vom 07.10.2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der vom Angeklagten eingeräumten Verstrickung in die organisierte Kriminalität kein Anlass bestehe, die Briefkontrolle aufzuheben.

17

Mit Antrag vom 12.10.2009 hat der Angeklagte eine unbeschränkte Telefonerlaubnis für Telefonate mit seiner Verlobten, seinem Verteidiger sowie einer Frau M. beantragt. Mit angefochtenem Beschluss vom 10.11.2009 hat das Landgericht Schwerin die beantragte Telefonerlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die durch den Angeklagten begehrte generelle Telefonerlaubnis den Anstaltszweck gefährde und die Anstaltsordnung in unzumutbarer Weise gefährden würde. Hiergegen wendet sich die als Beschwerde zu wertende "sofortige Beschwerde" des Angeklagten vom 19.11.2009.

18

Mit Schreiben vom 19.11.2009 hat der Angeklagte schließlich beantragt, die Postüberwachung einzustellen. Diesen Antrag hat das Landgericht Schwerin mit Beschluss vom 03.12.2009 mit der Begründung abgelehnt, dass die Postkontrolle gem. Nr. 30 Ziff. 1 UVollzO an den Status als Untersuchungsgefangener gebunden sei. Den vorgenannten Beschluss greift der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 16.12.2009 an.

2.

19

Die Beschwerden des Angeklagten haben - wegen der Änderung der Rechtslage zum 1.01.2010 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 - in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg, weil Gründe der Untersuchungshaft die Versagung der Telefonerlaubnis und die Fortdauer der Postkontrolle nicht länger rechtfertigen und die Entscheidung darüber, ob zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt derartige Einschränkungen erforderlich sind, originär der Haftanstalt obliegt.

a)

20

Zwar war das Landgericht Schwerin seinerzeit zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse zuständig (§ 119 Abs. 6 StPO in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung). Auch entsprachen die angefochtenen Beschlüsse der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage (vgl. Nr. 30 Ziff. 1 UVollzO (Postkontrolle); Nr. 38 UVollzO sowie Senatsbeschluss vom 24.07.2007 - I Ws 403/07 - (Telefonerlaubnis).

b)

21

Der Senat als Beschwerdegericht hat jedoch, da es sich bei den Regelungen über Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft auferlegt werden dürfen, um Verfahrensrecht handelt, auf der Grundlage der seit dem 1.01.2010 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Diese hat sich, nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach der Föderalismusreform gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG allein "auf das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs) erstreckt, dahingehend geändert, dass durch die StPO als Bundesrecht nunmehr lediglich noch die Beschränkungen geregelt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft als solche erfordert. Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden dürfen, sind nunmehr ausschließlich in den Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder geregelt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG), in Mecklenburg-Vorpommern im UVollzG M-V vom 17.12.2009 (GVBl. M-V 2009, 763). Hierüber zu befinden, obliegt zunächst der jeweiligen Haftanstalt (§ 3 Abs. 1 UVollzG M-V).

c)

22

Gem. § 119 Abs. 1 S. 1, 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 können in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten haftrichterliche Beschränkungen nur dann auferlegt werden, insbesondere angeordnet werden, dass die Telekommunikation der Erlaubnis bedarf (§ 119 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 StPO) sowie Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind (§ 119 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 StPO), wenn und soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112 a StPO) erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht mehr vor.

(1)

23

Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Landgerichts in dessen (nicht angegriffenen) Beschluss vom 7.10.2009, dass nach den eigenen Angaben des Angeklagten eine Verstrickung in die organisierte Kriminalität vorliegt. Auch besteht bei dem Angeklagten nach dem Vorgesagten Fluchtgefahr. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zur Abwendung allein dieser Gefahr eine Einschränkung bzw. Überwachung der Post und der Telekommunikation des Untersuchungsgefangenen erforderlich ist. Es liegen derzeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte den Briefverkehr oder Telefonate dazu mißbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten.

(2)

24

Verdunkelungsgefahr scheidet als Grund für derartige Beschränkungen schon deshalb aus, weil der Angeklagte geständig und der Schuldspruch des gegen ihn ergangenen Urteils bereits rechtskräftig ist, aber auch deshalb, weil seine Inhaftierung nicht mit diesem Haftgrund gerechtfertigt worden ist. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte "in organisierte Kriminalität" verstrickt ist, begründet im vorliegenden Verfahren keine Verdunkelungsgefahr, solange es nicht zu konkreten Vertuschungshandlungen gekommen ist oder bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, es werde dazu kommen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Auch dafür ist jedoch zur Zeit nichts ersichtlich.

d)

25

Soweit nach den §§ 32 ff. UVollzG M-V sowohl die Telekommunikation als auch der Schrift- und Paketverkehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (§ 42 UVollzG M-V) Beschränkungen unterworfen werden können, setzt dies entsprechende Anordnungen bzw. Entscheidungen der Anstaltsleitung voraus, die hier bislang nicht vorliegen. Die Anstaltsleitung wird deshalb über die Anträge des Beschuldigten auf Gestattung von Telefongesprächen und Aufhebung der Postkontrolle originär zu entscheiden haben.

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