Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 UF 62/13
Tenor
Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Nord gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schleswig vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Wehrbereichsverwaltung Nord trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.336,80 €.
Gründe
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1. Das Familiengericht hat mit dem nur zum Versorgungsausgleich angegriffenen Beschluss die am 2. Oktober 2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, bezogen auf eine Ehezeit i.S.d. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Oktober 2011 (Zustellung der Antragsschrift erfolgte am 26. November 2011). Die Antragstellerin hat in der Ehezeit lediglich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Ausgleichswert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 20. November 2012 1,5056 Entgeltpunkte beträgt, denen ein korrespondierender Kapitalwert von 9.068,73 € entspricht. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit nur Anwartschaften aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat erlangt. Auf der Grundlage der Diensteinkommensbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 24. April 2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg in ihrer Auskunft vom 7. Februar 2013 einen Ausgleichswert von 1,3791 Entgeltpunkten errechnet, denen ein Kapitalwert von 8.306,78 € korrespondiert.
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Das Familiengericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich der genannten Anrechte nicht stattfinde, weil die Differenz der Kapitalwerte von 761,95 € nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 € überschreite.
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2. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde erstrebt die Wehrbereichsverwaltung Nord die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auf die Differenz der Anrechte dürfe nicht abgestellt werden, weil es an der Gleichartigkeit der Anrechte fehle, wie sie § 18 Abs. 1 VersAusglG voraussetze.
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3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist ihr der Erfolg nicht bereits deshalb versagt, weil sie mangels Beschwer unzulässig wäre. Zwar greift eine Entscheidung, die den Ausschluss eines Anrechts vom Versorgungsausgleich feststellt, nicht unmittelbar in das Versicherungsverhältnis zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger ein. Ein Versorgungsträger ist bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG aber jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er geltend macht, es sei mangels Gleichartigkeit der Anrechte schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet und deshalb sein Anspruch auf gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verletzt (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 – XII ZB 550/11).
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a) Es kann dahinstehen, ob Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gleicher Art sind wie Anrechte aus einer Beamtenversorgung oder einer beamtenähnlichen Versorgung (vgl. dazu MünchKomm/Gräper, BGB, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rdnr. 7). Denn die bei der hier nach § 16 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmenden externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners vorgelagerte Frage, ob auf das durch den Ausgleich belastete – hier alternativ ausgestaltete – Anrecht des Zeitsoldaten gegenüber seinem Dienstherrn oder ob auf das zu begründende Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist, muss im Hinblick auf den Zweck, der mit dem Erfordernis der Artgleichheit erreicht werden soll, dahin beantwortet werden, dass das extern zu begründende Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Wertevergleich heranzuziehen ist: Das Gesetz verlangt die Artgleichheit der einander gegenübergestellten Anrechte, weil sich annähernd gleiche Stichtagwerte am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen können (MünchKomm/Gräper a.a.O. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in Fn. 13). Die zukünftige Entwicklung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft aber richtet sich nach den wertbildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des ausgeglichenen Anrechts. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist für die Antragstellerin mithin die Entwicklung ihres begründeten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Entwicklung der Einkünfte der Zeitsoldaten hingegen ist ab dem Ehezeitende ohne Einfluss auf das zu begründende Anrecht. Zu Recht hat daher das Familiengericht das für den Antragsgegner durch interne Teilung zu übertragende Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem für diese durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrecht verglichen (im Ergebnis ebenso AG Hameln, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 31 F 116/10 bei Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 2 UF 156/12 (unveröffentlicht)).
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Maßgebliche Bezugsgröße i.S.d. §§ 5 Abs. 1, 18 Abs. 3 VersAusglG ist für die gesetzliche Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag, sondern der Entgeltpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 501/11, Rdnr. 15). Zutreffend hat daher das Familiengericht bei einer Differenz der Kapitalwerte von 761,95 € (9.068,73 € - 8.306,78 €), die weit hinter 120 Prozent der bei Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von 3.066 € zurückbleibt, beide Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
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Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.
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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1 Fam GKG.
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5. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, ob bei externer Teilung für die Prüfung der Artgleichheit i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG auf das auszugleichende oder das zu begründende Anrecht abgestellt werden muss.
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Referenzen
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 8x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 18 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis 1x
- XII ZB 550/11 1x (nicht zugeordnet)
- 31 F 116/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 UF 156/12 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 501/11 1x (nicht zugeordnet)