Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 186/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Ratenzahlungsanordnung in dem ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 16.04.2013 dahingehend geändert, dass auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 60,00 € nach gesonderter Aufforderung, höchstens 48 Monatsraten, nach einem vorläufigen Verfahrenswert von 10.930,00 € zu zahlen sind.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Die angeordnete monatliche Ratenzahlung in Höhe von 275,00 € ist auf 60,00 € zu reduzieren.
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Als Kosten für die Unterkunft sind entgegen der Auffassung des Familiengerichts die angegebenen Darlehensraten zzgl. der Heizkosten, insgesamt 1.296,00 € vom Einkommen abzusetzen. Zwar heißt es in § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass vom Einkommen die Kosten der Unterkunft und Heizung nur abzusetzen sind, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich eine Partei auf der einen Seite einen offensichtlichen „Luxus“ leistet, auf der anderen Seite aber Verfahrenskostenhilfe als eine besondere Form der Sozialhilfe erhalten möchte. Insoweit sind immer die Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Kosten einer Unterkunft stehen dann nicht im Missverhältnis zum Einkommen, wenn die Ehewohnung in der Trennungszeit nur noch von einem Ehepartner - hier dem Antragsteller - bewohnt wird und Zuschnitt und Kosten ihre Ursache in den Lebensverhältnissen der Vergangenheit haben (vgl. OLG München, FamRZ 1997, 299). Wenn die Planung der Eheleute sich durch die Trennung ändert, sind die in der Vergangenheit wurzelnden Hausbelastungen grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt auch hier, zumal die Belastungen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens erreichen und auch deswegen nicht ohne weiteres das erforderliche Missverhältnis gegeben ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2001, 1085).
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Soweit der Antragsteller dagegen meint, zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von (nunmehr noch) 513,30 € monatlich geltend machen zu können, ist dem nicht zu folgen. Denn zum Einen stehen die Fahrtkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen. Wenn sich der Antragsteller entschließt, jedenfalls bis auf weiteres in der Immobilie wohnen zu bleiben und die hohen Belastungen abgesetzt sehen will, ist es nicht angemessen, auf der anderen Seite auch noch hohe Fahrtkosten abzuziehen, die bei einem Umzug an den Arbeitsort nicht anfallen würden. Insofern kann es geboten sein, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom Antragsteller geschilderten Erschwernisse, die allerdings nicht unzumutbar sind, hinzunehmen, wenn er sein Verfahren aus der Staatskasse bezahlt haben möchte. Die Fahrtkosten können sich aber nicht an den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln orientieren, da der Antragsteller lediglich die Kosten für Einzelfahrscheine und Tageskarten angibt; eine Monatskarte bzw. Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel dürfte, auf den Monat umgelegt, deutlich billiger sein. Insofern ist die Anwendung der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII durch das Familiengericht nicht zu beanstanden. Zu rechnen ist jedoch mit der einfachen Entfernung zum Arbeitsort von 55 km. Werden nämlich im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 08.08.2012 - XII ZB 291/11 - , FamRZ 2012, 1629).
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Danach sind von dem im angefochtenen Beschluss errechneten einzusetzenden Einkommen in Höhe von 657,00 € weitere (1.296,00 € - 900,00 € =) 396,00 € an Wohnkosten sowie weitere (286,00 € - 208,00 € =) 78,00 € an Fahrtkosten abzusetzen. Das einzusetzende Einkommen in Höhe von 183,00 € führt gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO zu einer monatlichen Ratenzahlungspflicht in Höhe von 60,00 €.
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Wegen des teilweisen Erfolgs der sofortigen Beschwerde ist die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt worden.
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Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 127 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- § 82 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- XII ZB 291/11 1x (nicht zugeordnet)