Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 15/14

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 20. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 500 €

Gründe

I.

1

Der Erblasser war seit 1986 mit der Beteiligten zu 1. in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am … geborene A hervorgegangen.

2

Die Beteiligte zu 2. ist eine am … geborene nichteheliche Tochter des Erblassers.

3

Die erste Ehe des Erblassers ist kinderlos geblieben. Die Beteiligte zu 1. hat ihrerseits zwei weitere Kinder, nämlich B und C. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. um Kinder aus ihrer früheren Ehe (Bl. 38 d.A.), nicht um Kinder des Erblassers.

4

Der Erblasser hat am 15. Januar 1988 ein handschriftliches mit „Mein letzter Wille“ überschriebenes Testament errichtet, in dem es heißt, er vermache im Falle seines Todes alles was er besitze seiner Frau Y (Bl. 30 der Testamentsakte).

5

Unter dem 22. April 2005 unterzeichneten der Erblasser und zwei Zeugen – Angestellte der H-Bank in England – ein maschinenschriftliches Papier „Will of X“; der Erblasser unterzeichnete zugleich ein einseitiges maschinenschriftliches Papier, das mit „private & confidential only“ überschrieben worden ist (Bl. 12, 13 ff der Testamentsakte). Auf diese Schriftstücke und die zur Testamentsakte gereichten Übersetzungen Bl. 17 ff wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. unterschrieb am gleichen Tag entsprechende Schriftstücke in englischer Sprache („Will of Y“ Bl. 74 ff, „private & confidential only“ Bl. 79 d.A.).

6

Die Beteiligte zu 1. hat am 19. Dezember 2012 bei dem Amtsgericht Schleswig zu Protokoll des Rechtspflegers einen Erbschein beantragt, der sie - gestützt auf das Testament „Will of X“ vom 22. April 2005 - als Alleinerbin ausweisen solle.

7

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 hat die Beteiligte zu 2. beantragt, diesen Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es dürfte sich hier zwar dem ersten Anschein nach um ein der Form nach entsprechend englischem Recht gültiges Testament handeln, dessen Inhalt indes nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Dies ergebe sich einerseits aus Art. 26 EGBGB und andererseits aus Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Dem Testament vom 22. April 2005 sei aber eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. als Ehefrau des Erblassers nicht zu entnehmen, sondern nur ihre Bestellung als „Trustee“ gleichberechtigt neben der H-Trust Company (UK) Limited, was allenfalls einer Einsetzung als Testamentsvollstreckerin nach Deutschem Recht entsprechen dürfte. Das nur von dem Erblasser zusätzlich unterschriebene einseitige Papier “privat & confidential only“ habe nicht die in England notwendige Form eines Testaments, ihm komme möglicherweise allerdings formell nach englischem Recht doch eine Bedeutung für die Auslegung zu. Danach käme evtl. eine Auslegung als Erbeinsetzung der beteiligten Ehefrau als Vorerbin und sämtlicher Kinder des Erblassers einschließlich der Beteiligten zu 2. als Nacherben zu gleichen Teilen in Frage. Allerdings sei zu bedenken, dass in dem Testament vom 22. April 2005 noch zwei weitere Kinder des Erblassers aufgeführt würden, nämlich B und C.

8

Die Beteiligte zu 1. hat zu diesen Einwendungen gegen ihren Erbscheinsantrag wie folgt Stellung genommen:

9

Das Testament vom 22. April 2005 sei nach englischem Recht formwirksam errichtet, was nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich sei. Im Übrigen sei deutsches Recht heranzuziehen, weil der Erblasser deutscher Staatsbürger gewesen sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Die Auslegung der Urkunde nach deutschem Recht führe entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 2. zur Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. Bei der Auslegung sei nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung der Willenserklärung abzustellen, sondern auf den tatsächlichen realen subjektiven Willen des Erblassers. Um diesen zu ermitteln, sei das zusätzliche Schriftstück, das gleichzeitig mit dem englischen Testament errichtet worden sei und inhaltlich mit ihm zusammen gehöre, zu berücksichtigen. Danach solle aber die Ehefrau alleinige Berechtigte des treuhänderisch verwalteten Vermögens sein. Es gebe keine Miterbenstellung der H. Ziffer 6 und 10 des Testaments ließen sich im Kern darauf reduzieren, dass der Erblasser zwar zwei Treuhänder bestimmt habe – nämlich die H und die Beteiligte zu 1. –, die Treuhänder den Rest des Nachlasses aber vorbehaltlich der Zahlung von Schulden, Kosten und Steuern uneingeschränkt für die Beteiligte zu 1. halten sollten und die Kinder A, B und C nur für den Fall, dass die voranstehend genannte Ehefrau vor dem Erblasser versterbe, als Ersatzerben zu gleichen Teilen Begünstigte des von der Treuhänderin verwalteten Vermögens sein sollten. Die Beteiligte zu 2. werde im gesamten Testament überhaupt nicht erwähnt und könne deshalb für sich - außer Pflichtteilsrechten - nichts herleiten.

10

Für diese Auslegung spreche auch das handschriftliche Testament vom 15. Januar 1988, wo der Erblasser bereits 17 Jahre zuvor seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt habe. Dieses Testament sei zur Auslegung des späteren Testaments mit heranzuziehen, auch wenn es im Testament vom 22. April 2005 in Ziffer 1 widerrufen worden sei. Der Erblasser habe gegenüber seiner Ehefrau wiederholt erwähnt, dass er sie testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt habe.

11

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ergebe sich aus dem zusätzlich am 22. April 2005 unterzeichneten Schriftstück nicht, dass die Beteiligte zu 1. etwa nur Vorerbin und ihre sämtlichen Kinder Nacherben sein sollten. Vielmehr sei Ziffer 3 dieses Schreibens nur die Anordnung einer Ersatzerbenstellung der Kinder zu entnehmen, wobei nur die ehelichen Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1. gemeint seien, wie in dem Testament vom 22. April 2005 aufgeführt, nicht aber das nichteheliche Kind des Erblassers, an dessen Berücksichtigung die Beteiligte zu 1. – die am 22. April 2005 entsprechend testiert habe – ersichtlich kein Interesse habe.

12

Die H leite ausweislich der Bestätigung des Herrn M vom 8. Februar 2013 (Bl. 40 d.A.) für sich aus dem Testament keine Befugnisse ab, solange die Beteiligte zu 1. Ihre Angelegenheiten selbst behandele. Sie – die Beteiligte zu 1. - sei uneingeschränkt verfügungsbefugt, wie eine Alleinerbin.

13

Die Beteiligte zu 2. erwidert:

14

Weder dem Text des genannten Schreibens, noch der nach Deutschem Recht vorzunehmenden Interpretation des „Last Will and Testament“ (S. 2 dieses Schriftstücks) vom 22. April 2005 sei eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. zu entnehmen, sie sei lediglich mit der H als „Trustee“ eingesetzt worden. Soweit die Beteiligte zu 1. nunmehr Bl. 40 d.A. ein Schreiben eines Herrn M vorlege, wonach die H nur als alternativer Testamentsvollstrecker benannt worden sei und keine Befugnis habe, mit dem Nachlass umzugehen, nachdem die Beteiligte zu 1. die Angelegenheit selbst behandele, sei dies nach dem Text des englischen Testaments offensichtlich nicht richtig. Eine Ersatzerbenbestellung der in dem Testament aufgeführten drei Kinder sei nicht zu erkennen. Wenn der Erblasser aber in dem den Testament beigefügten einseitigen Schriftstück von seinen Kindern spreche, sei die Beteiligte zu 2. davon umfasst. Das ältere Testament vom 15. Januar 1988 könne nicht mehr herangezogen werden, denn der Erblasser habe es in dem Testament in englischer Sprache ausdrücklich widerrufen.

15

Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das Amtsgericht entschieden, dass der von der Beteiligten zu 1. beantragte Erbschein nicht erteilt werde. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Testament vom 22. April 2005 genüge der in England geltenden Form des sogenannten Zwei-Zeugen-Testaments und sei deshalb nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gültig und als wirksam anzusehen. Es habe indessen keine Erbeinsetzung zum Gegenstand. Der Erblasser habe nur die Verwaltung seines Nachlasses in der Form eines Trusts durch Treuhänder verfügt. Dabei hätten die Treuhänder den Nachlass nach Abzug der Schulden, Bestattungskosten und Erbschaftssteuer für 30 Jahre oder die kürzere Lebenszeit seiner Frau halten sollen. Nach Ablauf dieser Frist oder dem früheren Tod seiner Ehefrau hätte der Nachlass versilbert, in einen Trust Fund eingebracht und zugunsten der Abkömmlinge des Erblassers gehalten werden sollen. Das Deutsche Erbrecht kenne aber einen Zwischenschritt nicht, in dem das Nachlassvermögen als Trust-Vermögen rechtlich selbständig sei und niemandem gehöre, sondern nur verwaltet werde. In der Anordnung der Treuhandverwaltung des Nachlasses nach englischem Recht sehe das Gericht nicht die Einsetzung eines Erben. Somit sei von der gesetzlichen Erbfolge nach deutschem Recht unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung auszugehen. Weil neben der Antragstellerin auch noch die im Testament genannten drei Kinder sowie die Antragsgegnerin als gesetzliche Erben in Betracht kämen, sei der auf Ausweisung der Antragstellerin als Alleinerbin gerichtete Antrag zurückzuweisen.

16

Gegen diesen ihr am 27. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 19. Februar 2014 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, dass das Gericht offensichtlich dem Testament des Erblassers vom 15. Januar 1988 keinerlei Bedeutung beimesse und es nicht einmal erwähne. Danach sei die Beteiligte zu 1. aber Alleinerbin. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Erblasser alle früheren Testamente in seinem maschinenschriftlichen Testament vom 22. April 2005 widerrufen habe, ohne zu prüfen, ob dieser Widerruf nach englischem oder deutschem Recht überhaupt wirksam sei und ob der Erblasser eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte, wenn er denn gewusst hätte, dass seine nachfolgenden Erklärungen von einem Gericht nur als Begründung einer Treuhandschaft ohne Erbeinsetzung bewertet werden könnten. Die angegriffene Entscheidung könne und werde keinen Bestand haben.

17

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2014 nicht abgeholfen und ausgeführt, das Testament vom 15. Januar 1988 sei durch das Testament vom 22. April 2005 aufgehoben worden. Mit dem jüngeren Testament habe der Erblasser eine Heranziehung etwaiger Erben zur Erbschaftssteuer vermeiden wollen und deshalb nur die Verwaltung des Nachlasses in Trustform, nicht aber eine Erbeinsetzung verfügt.

18

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 hat die Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und ausgeführt, die Beteiligte zu 1. gehe selbst von der Wirksamkeit des Testaments vom 22. April 2005 aus, worin allerdings frühere Testamente ausdrücklich widerrufen worden seien. Danach könne nicht mehr auf das Testament vom 15. Januar 1988 zurückgegriffen werden. Die Beteiligte zu 1. habe den Wert des reinen Nachlasses mit minus 74.088,37 € - also überschuldet – angegeben. Das sei erläuterungsbedürftig. Es bestehe der Verdacht, dass die gesamte Konstruktion im Zusammenhang mit der Errichtung eines Trusts nach englischem Recht und der Bestellung der Ehefrau als „Trustee“ vorwiegend dem Zweck diene, den wahren Bestand des Nachlassvermögens vor der unerwünschten Beteiligung der Beteiligten zu 2. zu verschleiern.

II.

19

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, SG Prax 2010, 106 ff = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).

20

Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Allerdings ist dem Testament „Will of X“ – ausgelegt nach den §§ 133, 2084 BGB unter Berücksichtigung der Geltung des deutschen Erbstatuts - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts durchaus eine Erbeinsetzung zu entnehmen, nämlich die Berufung der Beteiligten zu 1. zur Alleinerbin. Indes enthält dieses Testament auch die Bestimmung von Dauer-Testamentsvollstreckung und die Berufung der H-Trust Company (UK) Limited sowie der Beteiligten zu 1. zu Testamentsvollstreckern, die das Amt gemeinschaftlich führen. Der vorliegende Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. umfasst aber die Ausweisung von Testamentsvollstreckung durch die beiden Testamentsvollstrecker gerade nicht und kann deshalb keinen Erfolg haben.

21

Der Senat hat bedacht, dass bislang der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. - Herr A, der in England wohnen soll - nicht an dem Verfahren förmlich beteiligt worden ist. Als möglicher gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist er Kann-Beteiligter nach § 345 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2 FamFG. Auch die in dem Testament in englischer Sprache weiter genannten Frau B und Herr C, die nach den Angaben der Beteiligten zu 1. (trotz Ziff. 5. und 10. des Testamentes vom 22. April 2005) nur ihre Kinder und nicht auch Kinder des Erblassers sein sollen, sind bislang nicht förmlich beteiligt worden. Sie kämen – weil im Testament genannt - jedenfalls denkmöglich (wenn auch nicht nach Auffassung des Senats als Ergebnis näherer Auslegung des Testamentes) als testamentarische Erben in Betracht und sind deshalb ebenfalls Kann-Beteiligte nach § 345 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 FamFG. Das Nachlassgericht und damit auch der Senat haben nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob Kann-Beteiligte hinzugezogen werden (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 345 Rn. 7). Da der Senat zu dem Ergebnis kommt, dass dem gegenwärtig vorliegenden Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. mangels Aufführung der Testamentsvollstreckung durch die beiden Testamentsvollstrecker nicht stattgegeben werden kann, sieht er von einer förmlichen Beteiligung dieser Kann-Beteiligten im Beschwerdeverfahren ab, für die vor diesem Hintergrund ein zwingender Anlass nicht besteht. Bei einem etwaigen neuen Erbscheinsantrag wird diese Frage vom Nachlassgericht neu zu entscheiden sein.

1.

22

Die international-privatrechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sind zutreffend.

23

Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB gilt deutsches Erbstatut und richtet sich die Erbfolge nach dem Erblasser mithin nach deutschem Recht. Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger und lebte in Deutschland.

24

Für die Bestimmung der Erbfolge ist zunächst das maschinenschriftlich abgefasste und ersichtlich in England errichtete Testament vom 22. April 2005 zu untersuchen. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 EGBGB ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen des Rechts des Orts entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Zur Errichtung eines wirksamen Testaments in England muss der Erblasser bei Errichtung des Testaments 18 Jahre alt sein und muss das Testament schriftlich abgefasst sein, wobei ein maschinenschriftlicher Text genügt. Ausreichend ist im Übrigen die Unterzeichnung des Textes durch den Erblasser selbst bei Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen, die dies durch ihre Unterschrift auf dem Testament bestätigen müssen. Die Zeugen müssen also die maßgebliche Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser sehen, nicht jedoch den Text des Testaments kennen. Aus der Bestätigung der Zeugen muss erkenntlich sein, dass sie mit ihrer Unterschrift die Unterzeichnung des Erblassers bestätigen (Odersky in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Abschnitt Länderberichte Erbrecht in Großbritannien, Seite 736 f).

25

Das hier im Original zur Testamentsakte gereichte englisch-sprachige Dokument vom 22. April 2005 „Will of X“ genügt ersichtlich diesen Voraussetzungen, nicht allerdings das zusätzliche Dokument „privat & confidential only“ (Bl. 12 der Testamentsakte), das lediglich von dem Erblasser unterschrieben und im Übrigen ebenfalls maschinenschriftlich gefertigt worden ist. Bei diesem Dokument dürfte es sich um einen im englisch-sprachigen Raum gerade im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentary-Trusts üblichen „letter of wishes“ handeln. Darin schreibt der Erblasser seine Absichten hinsichtlich der Gründung des Trusts nieder, damit der Trustee die Trust-Urkunde im Sinne seiner Wünsche auslegen kann. Gesetzlich bindend sollen diese Wünsche nicht sein, können aber für die Auslegung relevant sein (nach Wikipedia, Stichwort „Trust“).

2.

26

Ist das Testament vom 22. April 2005 im Übrigen nach englischem Ortsrecht formgültig und dies gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 EGBGB auch maßgeblich (vgl. zu einem entsprechenden Fall eines testamentary-trust nach kanadischem Recht BayObLG ZEV 2003, 503 ff bei juris Rn. 43, 52), so ist für die Auslegung des Testaments nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB aber deutsches Recht als Erbstatut anzuwenden.

27

Das BayObLG hatte sich in dem zitierten Fall mit einem nach kanadischem Recht errichteten Testament befasst, wo – wie im vorliegenden Fall – ein „Trustee“ eingesetzt und ihm der Nachlass als „Trust“ zur Abwicklung übertragen worden war. Die im anglo-amerikanischem Rechtskreis bekannte Rechtsfigur des „Trust“, bei der das Vermögen – im Falle eines Testamentary-Trust – mit dem Todesfall der Verwaltung eines Trustee unterstellt wird, der es von seinem persönlichem Vermögen getrennt als formelles Eigentum innehält, während die Nutzungen der Sache anderen Personen, den beneficiaries, zugeordnet werden (vgl. zum Trust etwa Dörner in Staudinger, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 424 ff; Haas/Sieghörtner in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. A. 2013, Kap. 9 Rn. 416 ff), hat im deutschen Recht nichts Entsprechendes. Wegen seines begrenzten Kanons der Sachenrechte kann das deutsche Recht eine solche Aufspaltung des Eigentums nicht anerkennen (vgl. BGH NJW 1984, 2762 ff bei juris Rn. 45 ff; Mayer in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 2369 Rn. 35; Süß in Mayer-Süß, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2010, Rn. 271; Süß in Süß, Erbrecht in Europa, a.a.O., S. 200 m.w.N.).

28

Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – bei deutschem Erbstatut also nach den §§ 133, 2084 BGB - ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen. Ist der Wille des Testators ermittelt, entscheidet das Erbstatut darüber, ob das Gewollte zulässig ist und in welchen Rechtsformen des eigenen Rechts es dargestellt werden kann. Der Erblasserwille ist möglichst aufrecht zu erhalten, soweit er sich - bei deutschem Erbstatut - in die Begriffe des BGB „übersetzen“ und - unter Umständen auch erst im Wege der Umdeutung - mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung bringen lässt (ebenso BayObLG, a.a.O., bei juris Rn. 65 m.w.N.).

29

Das BayObLG stimmt in der zitierten Entscheidung der auch im Übrigen in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung ganz weitgehend vertretenen Auffassung zu, dass im Falle der Testierung nach englischem Recht durch Errichtung eines Testamentary-Trusts der „Trustee“ regelmäßig nicht als Erbe anzusehen ist, sondern in aller Regel seine Einsetzung in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten bzw. dies entsprechend auszulegen ist, während als testamentarische Erben nur die Letztbegünstigten „beneficiaries“ in Betracht kommen, bei denen indes im Einzelfall zu klären ist, ob sie tatsächlich Erben oder aber nur Vermächtnisnehmer sein sollen (BayObLG, a.a.O., bei juris Rn. 66, 68; KG ZEV 2012, 593 ff bei juris Rn. 16; Mayer in MüKo BGB, a.a.O., § 2369 Rn. 35 f; Birk in MüKo BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EBGB Rn. 336 f; Dörner in Staudinger, a.a.O., Art. 25 EBGB, Rn. 893 f). Dem folgt auch der Senat.

3.

30

Liegt in dem „Will of X“ vom 22. April 2005 ein formgültiges Testament, das nach deutschen Recht auszulegen ist, so ist zunächst unabhängig von dem sonstigen Inhalt dieses Testamentes richtig, dass das Amtsgericht nicht auf das handschriftliche Testament aus dem Jahr 1988 mit der Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. zurückgegriffen hat. Denn in Ziff. 1 des Testamentes vom 22. April 2005 widerruft der Erblasser alle früheren Testamente. Gemäß §§ 2253 f BGB kann der Erblasser ein Testament aber jederzeit durch Testament widerrufen. Auch ein reines Widerrufstestament, das keine anderen wirksamen Bestimmungen enthält, ist danach wirksam.

4.

31

In dem Testament vom 22. April 2005 werden zwei „Trustees“ benannt, die nebeneinander gemeinschaftlich agieren sollen, nämlich – gemäß Ziffer 4 des Testaments – die H-Trust Company (UK) Limited und die Beteiligte zu 1. Das Testament regelt darüber hinaus in Ziffer 5 iVm Ziff. 11 die Gründung eines sogenannten Discretionary Fund, der von Trustees verwaltet werden soll, die nicht unbedingt identisch sein müssen mit den sonstigen Trustees, obgleich bei nicht anderweitiger Benennung aber Identität besteht. Ausdrücklich ist in Ziffer 11 Abs. 5 bestimmt, dass die Beteiligte zu 1. nicht einzige Treuhänderin dieses Sondervermögens sein soll. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Beteiligten zu 1., sie sei nicht nur Alleinerbin, sondern derzeit auch uneingeschränkt verfügungsberechtigt (Bl. 35 d.A.), nicht zutreffend. Die Beteiligte zu 1. hat zwar eine Bescheinigung eines Herrn M vorgelegt, der Mitarbeiter der H sein soll, wonach die H nur alternativer „Executor and trustee“ sei und nur dann tätig werden könne, wenn Frau Y ihre Angelegenheiten nicht selbst behandele (Bl. 40 d.A.). Diese Auffassung des Herrn M deckt sich aber ersichtlich nicht mit dem Text des englisch-sprachigen Testaments. Der Literatur ist zu entnehmen, dass in einem Testament nach englischem Recht in der Praxis meistens zwei oder mehrere Trustees bestellt werden, da nur zwei Trustees gemeinschaftlich oder eine Trust Corporation Grundbesitz verkaufen können (Odersky in Süß, a.a.O., Seite 743; eine Trust Corporation ist meist eine spezialisierte Abteilung oder ein Tochterunternehmer einer Bank - wie auch im vorliegenden Fall - vgl. ebenfalls Odersky in Süß, a.a.O., Seite 726).

32

Die Aufgaben der somit nebeneinander gemeinschaftlich berufenen beiden Trustees sind in dem Testament vom April 2005 ausreichend deutlich umschrieben. Sie sollen zum einen das in Ziffer 5 des Testaments genannte zu bildende Sondervermögen verwalten oder darüber nach näher bestimmtem Ermessen zu Gunsten der Berechtigten (beneficiaries) verfügen und sie sollen zum anderen nach Ziffer 6 des Testaments den übrigen Nachlass nach Begleichung der Schulden, Bestattungs- und Testamentskosten sowie der Erbschaftssteuer „uneingeschränkt“ für die Beteiligte zu 1. halten. Ersatzweise sollen sie für den Fall, dass die Ehefrau des Erblassers vorverstirbt oder ihn nicht mindestens 30 Tage überlebt, nach den Ziffern 8 ff des Testaments den Nachlass zu Gunsten weiterer dort in Ziffer 10 genannter Berechtigter halten und darüber verfügen. Ihre Aufgaben der Verwaltung des Nachlasses – langfristig – zu Gunsten bestimmter Berechtigter ist wegen des anzuwendenden deutschen Erbstatuts auszulegen als Berufung zu Testamentsvollstreckern.

33

Die Beteiligte zu 1. hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach deutschem Recht ein Alleinerbe auch als Mittestamentsvollstrecker bestimmt werden kann (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2197 Rn. 5). Hinzuweisen ist darauf, dass auch eine juristische Person Testamentsvollstrecker sein kann, was sich aus §§ 2210 Satz 3, 2163 Abs. 2 BGB ergibt (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2197 Rn. 5).

5.

34

Dem Testament vom 22. April 2005 ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Erbeinsetzung zu entnehmen, und zwar eine Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Alleinerbin.

a.

35

Wie bereits ausgeführt werden im Rahmen der notwendigen Auslegung eines nach englischem Recht errichteten Testaments unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß den §§ 133, 2084 BGB in der Regel die Trustees nicht als Erben – auch nicht als Vorerben – eingestuft, sondern lediglich als Dauer-Testamentsvollstrecker. Sie haben zwar – nach englischem Recht – die formelle Verfügungsbefugnis, müssen aber nach näherer Maßgabe des Testaments zu Gunsten der Nutzungsberechtigten verfügen. So ist es auch im vorliegenden Fall. Gemäß Ziffer 6 des Testaments halten die Trustees den Rest des Nachlasses „für meine genannte Ehefrau uneingeschränkt“. Auch das in Ziffer 5 zuvor angesprochene, ausgegliederte Sondervermögen „die Nullsatzsumme“ sollen die Trustees zu Gunsten bestimmter Berechtigter halten.

b.

36

Als Erben kommen bei einem nach englischem Recht errichteten Testament aber die beneficiaries in Betracht, wobei jeweils zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder als Letztbegünstigte und –berechtigte einem Erben nach deutschem Recht nahestehen (BayObLG, a.a.O., bei juris Rn. 66; Dörner in Staudinger, a.a.O., Art. 25 EBGB Rn. 893; Birk in MüKo-BGB, a.a.O., Art. 25 EBGB Rn. 336 f).

37

Im vorliegenden Fall sind Ziffer 6 und 11 des Testaments insoweit entscheidend. In Ziff. 6 heißt es, dass der Rest des Nachlasses von den Trustees vorbehaltlich der Zahlung der Schulden, Bestattungs- und Testamentskosten sowie Erbschaftssteuer für die Beteiligte zu 1. uneingeschränkt gehalten werden soll. In Ziff. 11 ist u.a. geregelt, dass der Erblasser sein Grundvermögen uneingeschränkt seiner Frau, der Beteiligten zu 1., gibt. Die beiden Regelungen führen zentral zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 1. maßgebliche Letztbegünstigte im Sinne einer Alleinerbenstellung nach deutschem Recht sein soll. Ziffer 7 bis 10 des Testaments sind dagegen nicht zum Zuge gekommen, weil diese Normen – danach sollen die Trustees den Nachlass für die in Ziffer 10 genannten drei Kinder halten – nur anzuwenden gewesen wären, wenn die Beteiligte zu 1. vor dem Erblasser gestorben wäre oder ihn nicht länger als 30 Tage überlebt hätte. Die in Ziffer 10 genannten Personen können deshalb nur als Ersatzerben angesehen werden, Ersatzerbschaft ist aber nicht einschlägig geworden.

38

Allerdings soll nach Ziff. 5 des Testamentes ein Sondervermögen in Höhe der höchsten Summe, die als Schenkung anfallen kann, ohne dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, angelegt werden. Die Trustees haben insoweit gemäß Ziffer 5 b. über die Zeit von 80 Jahren volle Ermessensfreiheit, ob sie die Erträge oder auch das Kapital selbst an die Berechtigten – nämlich die Beteiligte zu 1. und die unter Ziff. 5 c. genannten drei Kinder, Enkelkinder oder weitere Abkömmlinge – ganz oder teilweise auszahlen, an einen oder mehrere von ihnen auszahlen, oder – dies jedenfalls für die Dauer von 21 Jahren – sich dahin entscheiden, die Erträge dem treuhänderisch verwalteten Sondervermögen (ohne Auszahlung) zuzuschlagen.

39

Von Bedeutung für die Bildung dieses Sondervermögens ist wiederum Ziffer 11. Daraus ergibt sich aber wie ausgeführt, dass zunächst einmal das Grundvermögen des Erblassers „mit diesem Testament oder jedem Zusatz zu diesem Testament uneingeschränkt meiner Frau gegeben wird“, was für die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. spricht. Im Übrigen können die Trustees die Beteiligte zu 1. danach auf Zahlung des Sondervermögens in Anspruch nehmen, ggf. auch das Grundvermögen belasten, wobei sie allerdings nicht verpflichtet sind, für die Einzahlung des Sondervermögens zu sorgen und von der Einzahlung auch absehen dürfen. Sie sollen insbesondere nicht haften, wenn die Beteiligte zu 1. nicht in der Lage ist, Zahlungen zu leisten. Für die Auslegung ist insoweit wichtig, dass die Beteiligte zu 1. selbst als Trustee neben der H berufen worden ist und mithin gegen ihren Willen Einzahlungen in das Sondervermögen oder gar Zahlungen daraus an die genannten Kinder und auch die Belastung des ihr zustehenden Grundvermögens nicht durchgeführt werden können dürften. Das unterstreicht ihre überragende Stellung in Bezug auf den Nachlass.

40

Das nach Ziffer 5 des Testaments zu bildende Sondervermögen (Trust bzw. Fund) wird in dem englisch-sprachigen Original als „Discretionary Fund“ bezeichnet. Ein solches Sondervermögen zeichnet sich dadurch aus, dass die Trustees dieses Vermögen an mehrere Begünstigte nach ihrem Ermessen verteilen dürfen (Odersky in Süß, a.a.O., Seite 736). Gerade ein solches Ermessen ist im Einzelnen zu dem fraglichen Sondervermögen in Ziff. 5 des Testaments auch geregelt. Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass die in Ziffer 5 c. genannten drei Kinder (des Erblassers bzw. der Beteiligten zu 1.) und die dort weiter bezeichneten Enkelkinder und sonstigen Abkömmlinge des Erblassers – obwohl aufgeführt mit der Sammelbezeichnung beneficiaries – nicht als Erben des Erblassers angesehen werden können, sondern nach deutschem Recht entsprechend nur als Vermächtnisnehmer. Es steht nämlich gerade nicht fest, ob und welchen Teil des Sondervermögens sie erhalten, sie sind deshalb nicht zwingend Letztbegünstigte des Testaments. Nach deutschem Recht ist es ausweislich der §§ 2151 ff BGB möglich, ein Vermächtnis derart auszusetzen, dass das Bestimmungsrecht einem Dritten übertragen wird. Bei diesem Dritten kann es sich um den und die Testamentsvollstrecker handeln. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, wenn der „Will of X“ nach deutschem Recht ausgelegt wird.

41

In den Regelungen in Ziffer 5 lässt sich demgegenüber die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht ersehen. Unter weiterer Berücksichtigung auch von Ziffer 11 des Testaments steht nicht einmal fest, ob und in welcher Größenordnung das Sondervermögen tatsächlich letztlich gebildet wird, und steht erst recht steht nicht fest, ob die Berechtigten - und in welcher Größenordnung - letztlich Anteile erhalten. Das weicht weit von dem Normalbild einer Vor- und Nacherbschaft ab. Eine Auslegung in dieser Richtung ist deshalb nicht möglich.

c.

42

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts enthält das Testament „Will of X“ vor diesem Hintergrund – ausgelegt nach den §§ 133, 2084 BGB und unter Berücksichtigung des deutschen Erbstatuts - mithin nicht nur die Anordnung der Verwaltung des Nachlasses in Trustform, sondern durchaus – wie gewöhnlich bei Berufung nicht nur von Trustees sondern bei Benennung auch von Letztbegünstigten am Nachlass in englischen Testamenten mit der Bildung eines testamentary-trusts – eine Erbeinsetzung. Nicht zu erkennen ist, dass es dem Erblasser bei der Errichtung des „Will of X“ allein auf Vermeidung von Erbschaftssteuern ankam und er deshalb die Berufung von Erben vermeiden wollte. Vermeidung von Erbschaftssteuern und Berufung von Erben bei der Errichtung eines Testamentes in England stehen nicht im zwingenden Gegensatz. Angesichts der erheblichen Verschuldung des Erblassers ist ohnehin nicht ersichtlich, warum er überhaupt von dem Anfall maßgeblicher Erbschaftssteuern (nach deutschen Erbschaftssteuerrecht) ausgegangen sein sollte.

43

Von zentraler Bedeutung für die Anordnung einer Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. ist zusammengefasst, dass ihr in Ziff. 6 und 11 des Testaments vom 22. April 2005 das Grundvermögen und zusätzlich der gesamte Restnachlass, der nach Bildung des Sondervermögens und Begleichung der verschiedenen Schulden bzw. der Erbschaftssteuer verbleibt, zugewiesen wird. Weil sie zudem durch ihre starke Stellung als Mit-Trustee auch über die Errichtung des Sondervermögens und dessen Verteilung in der Weise mitbestimmt, dass jedenfalls nicht ohne ihren Willen gehandelt werden kann, kommt ihr die eigentliche Stellung der Letztbegünstigten am Nachlass im Sinne einer Alleinerbenstellung nach deutschem Recht zu.

44

Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn bei der Auslegung auch der „letter of wishes“ mitberücksichtigt wird, nämlich das mit „privat & confidential“ überschriebene und ebenfalls am 22. April 2005 von dem Erblasser unterzeichnete Schreiben. Es bezieht sich allerdings nur auf das nach Ziffer 5 des Testaments zu bildende Sondervermögen, den „Discretionary Fund“. Die Wünsche sind, wie ausgeführt, rechtlich nicht bindend, was im Text des Schreibens auch zum Ausdruck kommt. Der Erblasser wünscht sich, dass seine Trustees das Sondervermögen zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1. zu ihren Gunsten in der Weise verwalten, dass ihr die zufallenden Erträge auszuzahlen sind und dass ihr auch Kapital aus dem Fund zur Verfügung gestellt wird, soweit sie dies benötigt. Ziffer 1 und 2 dieses Schreibens belegen also die überragende Stellung der Beteiligten zu 1. auch hinsichtlich des Sondervermögens.

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Allerdings heißt es dort in Ziffer 3, dass nach dem Tod der Beteiligten zu 1. Kapital und Erträge aus dem treuhänderisch verwalteten Sondervermögen zu gleichen Teilen „unter meinen Kindern verteilt werden“ sollen. Für sich genommen könnte hier das Bild einer (befreiten) Vorerbschaft der Ehefrau und einer Nacherbschaft der Kinder entstehen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen „letter of wishes“ im Sinne einer die Trustees rechtlich nicht bindende Auslegungshilfe zu Ziffer 5 des Testaments handelt. Nach Ziffer 5 des Testaments haben die dort genannten Kinder und Abkömmlinge aber nicht die Stellung eines Nacherben. Dem Schreiben kann keine derart große Bedeutung zugemessen werden – bei der Auslegung nach deutschem Recht –, dass damit die (allein formgerechte) testamentarische Anordnung im Übrigen in Richtung auf Vor- und Nacherbschaft verändert wird. Es kann dann offen bleiben, was überhaupt mit „meine Kinder“ im Sinne des Schreibens gemeint ist. Da das Schreiben ersichtlich am gleichen Tag wie das Testament erstellt worden ist, mag einiges dafür sprechen, dass die drei Kinder aus Ziffer 10 des Testaments gemeint sind, die dort auch als „my … children“ bezeichnet werden, obwohl die ersten beiden keine leiblichen Kinder des Erblassers sind.

6.

46

Hat der Erblasser die Beteiligten zu 1. durch das formgültige englische Testament vom 22. April 2005 – ausgelegt nach deutschem Recht - zur Alleinerbin berufen, zugleich dort allerdings Dauer-Testamentsvollstreckung unter Einsetzung von zwei gleichberechtigten Testamentsvollstreckern - nämlich der Beteiligten zu 1. einerseits und der H-Trust Company (UK) Limited andererseits - angeordnet, so muss dies im Erbscheinsantrag und im Erbschein entsprechend zum Ausdruck kommen (§ 2364 Abs. 1 BGB). In ihrem Erbscheinsantrag vom 19. Dezember 2012 sieht die Beteiligte zu 1. aber die Aufnahme der Testamentsvollstreckung gerade nicht vor. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung von ihrem Erbscheinsantrag stillschweigend umfasst sein soll (wie in dem Fall des BayObLG, a.a.O., bei juris Rn. 69), weil die Beteiligte zu 1. gerade die Auffassung vertritt, die Einsetzung der H sei nur alternativ erfolgt und greife vorliegend nicht, so dass sie als Alleinerbin uneingeschränkt verfügungsberechtigt sei. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. und mithin auch ihre Beschwerde können deshalb keinen Erfolg haben.

7.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

48

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 61 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 GNotKG. Wertbestimmend ist danach der Wert des Nachlasses unter Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.

49

Die Beteiligte zu 1. hat unter dem 19. Dezember 2012 einen Wertfragebogen hergegeben (Bl. 3 ff der Testamentsakte), wonach das Erbe erheblich überschuldet ist. Bei Überschuldung des Nachlasses kann als Gerichtsgebühr in Erbscheinssachen aber nur die Mindestgebühr nach § 34 Abs. 5 GNotKG genommen werden, also 15,00 € (Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 40 Rn. 4). Das entspricht einem Geschäftswert von bis zu 500,00 €.


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