Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) - 60L WLw 5/22

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Y vom 11. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 2), festzustellen, dass sie nach dem Tod des Landwirts B. J., geb. am … 1951, gestorben am … 2020, Hoferbin des im Grundbuch von X Blatt ... eingetragenen Hofs im Sinne der Höfeordnung geworden ist, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen. Sie hat der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 114.732 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine Schwester und die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Antragsgegnerin) die Tochter des am … 1951 geborenen und am ... 2020 verstorbenen Landwirts B. J., der ledig war und keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von X Blatt ... eingetragenen Hofs im Sinne der Höfeordnung in X, der Größe von 51,3060 ha mit einem Einheitswert von 56.100 DM = 28.683,47 € und einem Wirtschaftswert von 42.477 DM = 21.718,14 €. Das Landwirtschaftsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist, weil die vorrangig als gesetzliche Hoferbin berufene Antragsgegnerin wirtschaftsunfähig ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre Wirtschaftsfähigkeit geltend macht und die der Antragstellerin bestreitet.

2

Der Erblasser hatte sieben Geschwister, nämlich A. N. geb. J., geb. am … 1947, D. J., geb. am … 1948, die Antragstellerin C. B. geb. J., geb. am 14. Mai 1952, E. P. geb. J., geb. am … 1956, E. J., geb. am … 1957, S. P. geb. J., geb. am … 1959 und H. Bx. geb. J., geb. … 1961.

3

Der Erblasser hatte den Hof seines Vaters E. J. zunächst zu dessen Lebzeiten fortgeführt und im Jahre 2005 von diesem geerbt und bis zu seinem Tod bewirtschaftet. Der Erblasser hatte ursprünglich Milchviehwirtschaft und Mutterschafhaltung betrieben. Im Jahre 2016 hatte er im Alter von 65 Jahren noch 24 Mutterkühe, 38 Jungtiere und 70 Mutterschafe. Im Laufe des Jahres 2016 gab er die Milchviehwirtschaft auf und reduzierte die Mutterschafhaltung. Ab dem 1. September 2018 bekam er Rentenzahlungen aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse genehmigt. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 gab er auch die Schafhaltung auf und hielt jährlich noch etwas 15-20 Rinder. Einen Teil der Flächen ließ er seit 2014/2015 durch die von N. und H. J. K. GbR aufgrund von Jahr für Jahr mündlich geschlossenen Bewirtschaftungsverträgen bewirtschaften, zuletzt rund 40 ha. Es wurden von der GbR 2014/2015 Mais und Hafer (GPS) angebaut, 2015/2016 zusätzlich Gras, ab 2016/2017 Mais und Triticale, 2017/2018, Mais und Gras, 2018/2019 Mais, Grasland und Triticale und im Wirtschaftsjahr 2019/2020 Silomais, Gras, Triticale und Weizen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. November 2020 (Bl 103 ff. BA 8 L w 31/20) und auf die Rechnungen der K. GbR vom 26. November und 19. Dezember 2019 (Bl. 83 ff. d. BA 8 Lw 31/20) verwiesen. Die Aberntung ließ der Erblasser jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2017/2018 von einem befreundeten Landwirt vornehmen und verkaufte die Getreideernte selbst. Etwa ¼ seiner Flächen, also rund 12 ha, bestellte er zuletzt noch selbst. Insoweit arbeitete er bis zu seinem Tod mit dem Sohn J. B. der Antragstellerin zusammen. Der Erblasser beantragte bis zuletzt für seine Flächen EU-Direktzahlungen. Gemäß Bescheid des LLUR vom 19. Dezember 2019 (Bl. 144 ff. d. A.) erhielt er als aktiver Landwirt zuletzt Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche von 49,7 ha. Noch im Jahre 2019 erwarb er 19 Rinder, von denen im Zeitpunkt des Erbfalls im März 2020 noch 13 und daneben drei bis vier Pferde auf dem Hof vorhanden waren. Den zuletzt nicht mehr in vollem Umfange benötigten Grasaufwuchs sowie Silomais veräußerte der Erblasser an die K. GbR. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen grenzen teilweise an die Hofstelle, liegen ihr gegenüber oder befinden sich in unmittelbarer Nähe. Sie liegen nahezu vollständig zusammen. Der Erblasser erzielte gemäß dem letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 18. Juni 2020 im Jahr 2018 Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft von 24.901 €, aus dem Gewerbebetrieb (Windkraft, Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Wirtschaftsgebäude) in Höhe von rund 50.000 €.

4

Zu seiner Erbfolge hatte der Erblasser gegenüber seinen Geschwistern erklärt, dass er das schon noch regeln werde. Bezüglich des Hofs hatte er erklärt, er sei „in der Höfeordnung“, so dass es eigentlich keinen großen Regelungsbedarf gebe. In einem Gespräch des Erblassers mit F. P. und dem Sohn J. B. der Antragstellerin bestand Einigkeit darüber, dass der Hof in die Linie B. gehen solle.

5

Der Hof ist in Abt. III des Grundbuchs nur mit einer am 10. Februar 1975 für die VR Bank eG in Y eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 15.338,96 € belastet, die nicht mehr valutiert. Die Antragsgegnerin ergriff nach dem plötzlichen Tod des Erblassers in Bezug auf den Hof keinerlei Initiative und überließ sämtliche Entscheidungen der Antragstellerin. Die Rinder wurden nach dem Tod des Erblassers von der Antragstellerin und ihren Geschwistern verkauft. Ebenso haben die Antragstellerin und ihre Geschwister Kontakt zu der N. und H. J. K. GbR aufgenommen, der die Bewirtschaftung des Hofs zunächst für das Bewirtschaftungsjahr 2020 überlassen wurde. Auch gegenwärtig gehen die Sorge und die Bemühungen um eine vorübergehende Verpachtung der Flächen zur Vermeidung des sonst dauernden Verlusts der Betriebsprämien allein von der Antragstellerin aus.

6

Der Antragsgegnerin ist vom Landwirtschaftsgericht am ... 2020 ein Erbschein für das hoffreie Vermögen erteilt worden, das eine Größenordnung von 480.000 € hat und zu dem u. a. ein Einfamilienhausgrundstück in X, eingetragen im Grundbuch von X Blatt …, Windparkbeteiligungen sowie eine Beteiligung an der VR Bank Nord gehören.

7

Die Antragstellerin hat mit notarieller Urkunde vom 24. April 2020 – UR-Nr. …/2020 des Notars Jx in B1 – beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Sie hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei nicht wirtschaftsfähig. Von den Geschwistern des Erblassers sei sie als einzige wirtschaftsfähig. Der am 30. April 2020 beim Landwirtschaftsgericht Y eingegangene Antrag ist anhängig unter dem Aktenzeichen 8 Lw 31/20.

8

Die Antragsgegnerin hat bereits im dortigen Verfahren die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bestritten und geltend gemacht, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs wegen endgültiger Wirtschaftsaufgabe entfallen sei. Seinerzeit hat sie vorgetragen, der Erblasser habe die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgehoben. Ein wirtschaftsfähiger Abkömmling habe nicht zur Verfügung gestanden (Bl. 108 d. BA. 8 Lw 31/20). Stelle man die hypothetische Frage, wie der Betrieb fortzuführen sei, so würde man wahrscheinlich darauf abstellen, dass Fleischrinder gehalten werden, deren Futtergrundlage über die landwirtschaftlichen Grundstücke abgebildet werde, was Kenntnisse moderner Landwirtschaft im Bereich des Ackerbaus wie auch der Tierhaltung voraussetze, sowie die körperliche Fähigkeit, die anfallenden Arbeiten erledigen zu können, da Fremdarbeitskräfte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht eingestellt werden könnten (Bl. 104 d. BA).

9

Auf Antrag der Antragsgegnerin ist sodann ein negatives Hoffeststellungsverfahren eingeleitet worden. Das Landwirtschaftsgericht hat ihren Antrag, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls am ... 2020 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Juli 2021 – 8 Lw 63/20 – zurückgewiesen, weil die landwirtschaftliche Betriebseinheit beim Ableben des Erblassers nicht bereits auf Dauer aufgelöst gewesen sei (Bl. 93 ff. der Beiakte 8 Lw 63/20).

10

Parallel zu dem vorbezeichneten Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sie Hoferbin des Hofs des Erblassers geworden ist. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

11

Die Antragstellerin wuchs mit dem Erblasser und den weiteren Geschwistern auf dem streitgegenständlichen Hof auf, bei dem es sich damals um den landwirtschaftlichen elterlichen Betrieb mit unter anderem der Milchviehwirtschaft handelte. Sie lernte bereits in frühester Jugend das Melken von Kühen und war mit den Abläufen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb vertraut. Sie absolvierte nach Beendigung ihrer Schulzeit von 1967 bis 1970 eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten in einem Steuerbüro in X. Dort war sie bis zum Jahre 1972 als Steuerfachangestellte tätig. Von 1972 bis 1974 war sie beim Landeskontrollverband Schleswig-Holstein in Kiel, der Dienstleistungen für Tierhalter erbringt, im Bereich der Milchleistungsprüfung tätig. Sie hatte im Rahmen ihrer dortigen Bürotätigkeit mit den Abläufen landwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere Milchbetriebe, ständig zu tun. Seit dem 25. November 1976 ist sie mit dem Landwirt F. B. verheiratet. Sie hat zwei erwachsene Kinder. Mit ihrem Ehemann hat sie seit 1974 zunächst einen landwirtschaftlichen Pachtbetrieb und seit 1982 dessen als Hoferbe übernommenen elterlichen Hof in A1 bewirtschaftet, der im Alleineigentum ihres Ehemanns steht. Der Betrieb hatte durchschnittlich 80 bis 100 Kühe, die die Antragstellerin jahrzehntelang zweimal täglich gemolken hat. Auch sonst weiß sie, wie man mit Milchvieh umgeht. Außerdem hatte sie die Versorgung der Kälber übernommen. Seit dem 1. Mai 2005 wird der jetzt 133 ha große Hof von ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn Landwirtschaftsmeister J. B., geb. am … 1977, in der Form einer Kommanditgesellschaft mit zwei Fremdarbeitskräften bewirtschaftet. Es handelt sich um einem Milchvieh- und Sauenhaltungsbetrieb (80 Milchkühe mit Nachzucht und 400 Zuchtsauen, die p.a. 12.000 Ferkel abwerfen). Die Antragstellerin ist dort ununterbrochen weiterhin helfend tätig, melkt beispielsweise die Kühe, wenn „Not am Mann“ ist. Seit 1982 macht sie die Buchführung und Bürotätigkeit für den Betrieb. Die Buchführung führt sie mit Hilfe eines Steuerprogramms auf dem PC, so dass der Abschluss und die Steuererklärung vom Steuerberater erfolgen können. Ebenfalls 40 Jahre bis zum Tod des Erblassers übernahm die Antragstellerin für den verfahrensgegenständlichen Hof die Buchführung, zunächst für ihre Eltern und später für den Erblasser. Lediglich den Jahresabschluss für den bilanzierenden Erblasser fertigt der Steuerberater aufgrund ihrer Buchführung. Sie erledigte auch sämtlichen Schriftverkehr und alle Formalitäten für den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers. Die Antragstellerin verfügt über einen Führerschein und ist in der Lage, Traktor zu fahren. Sie kann auch diverse landwirtschaftliche Maschinen einsetzen und bedienen. Sie hat geltend gemacht, dass es ihr darum gehe, dass der Hof des Erblassers in der Familie bleibe. Der Hof könne ohne weiteres in den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie B. integriert werden und dessen „Eigenlandbasis“ erhöhen.

12

Die Antragstellerin hat beantragt, für den Fall, dass ihre Wirtschaftsfähigkeit vom Landwirtschaftsgericht verneint werde, ihren Sohn J. B. am Verfahren zu beteiligen, der dann für sich ein Hoffolgezeugnis beantragen werde. Dieser absolvierte 1995 bis 1998 erfolgreich eine landwirtschaftliche Lehre, besuchte von 1998 bis 1999 die Landwirtschaftsschule in B1, war nach seinem Zivildienst 2001 auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in Däne M. angestellt und hat seine landwirtschaftliche Ausbildung nach erneutem Besuch der Höheren Landwirtschaftsschule 2001/2002 am 28. Juni 2002 als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt abgeschlossen (Zeugnis Bl. 79 d. A. 8 Lw 63/29). Seit 2002 ist er Mitgesellschafter der KG, die den Hof in A1 bewirtschaftet. Er ist mit einer Diplom-Agraringenieurin verheiratet. Soweit der Erblasser nicht mit Dritten kooperiert hat, hat er mit J. B. zusammengearbeitet.

13

Sämtliche sechs Geschwister des Erblassers und der Antragstellerin, von denen keiner in der Landwirtschaft tätig ist, waren in der mündlichen Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts vom 7. April 2021 persönlich anwesend mit Ausnahme der Schwester D. J., die anwaltlich vertreten war. Sie sind vom Landwirtschaftsgericht aufgefordert worden, mitzuteilen, wenn sie der Auffassung seien, dass sie oder einer ihrer Abkömmlinge als Hoferbe in Betracht kommen (Bl. 53 R. der Akte 8 Lw 63/20), was keiner von ihnen geltend gemacht hat. Alle unterstützen den Antrag der Antragstellerin.

14

Die am 9. Februar 1984 geborene Antragsgegnerin ist der einzige Abkömmling des Erblassers. Sie ist bei ihrer Mutter und den Großeltern mütterlicherseits in Y aufgewachsen. Zum Erblasser hatte die Antragsgegnerin zeitlebens keinerlei Kontakt. Sie hat ihn niemals gesehen und war auch nie auf seinem Hof (vgl. Bl. 39 d. A. und Bl. 33, 90 der Beiakte 8 Lw 63/20). Seit ihrem 12. Lebensjahr hat die Antragsgegnerin ein eigenes Pferd und ist seit ihrer Jugend Mitglied in verschiedenen Pferdesportvereinen. In ihrer Kindheit verbrachte sie bis zum 16. Lebensjahr an den Wochenenden und den Ferien viel Zeit auf dem landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb des Landwirts P. in H1. Dort hat sie nach ihren Angaben mit dem Sohn und jetzigen Betriebsleiter M. P. bei den anfallenden Arbeiten geholfen und hierdurch einen Einblick in die Arbeitsabläufe und Tätigkeitsfelder eines landwirtschaftlichen Betriebs erhalten. Dass LLUR hat mitgeteilt, dass sie einen entsprechenden Nachweis des M. P. vorgelegt habe (Bl. 57 d. Beiakte 8 Lw 63/20). Die Antragsgegnerin schloss das Gymnasium in Y im Jahre 2003 mit der allgemeinen Hochschulreife ab und absolvierte im Anschluss daran ein freiwilliges soziales Jahr. Daneben war sie im Reitsport aktiv und bestand 2004 die Prüfung zum Trainer C (Reiten). Bestandteile dieser Prüfung waren neben dem praktischen Reiten, Unterrichtserteilung, Pferdehaltung und Veterinärkunde. Ab dem Wintersemester 2004/2005 studierte die Antragsgegnerin organische Chemie und bestand parallel dazu die Prüfung zum Trainer B (Reiten mit dem Schwerpunkt Dressur und Springen). Die Trainerqualifikation wird im Rahmen eines mehrtägigen Lehrgangs mit 60 Lehreinheiten und anschließender Prüfung erworben. Ihr Hochschulstudium der Chemie hat sie mit dem Studienschwerpunkt Medizinisch-Biologische Chemie im Mai 2011 als Diplom-Chemikerin abgeschlossen. Im Anschluss daran war sie von August 2011 bis Juli 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Klinik für Kardiologie, Arbeitsgruppe Herzinsuffizienz, im Universitätsklinikum E1 in unterschiedlichen Projekten tätig, darunter als stellvertretende Versuchsleiterin in Großtierprojekten betreffend experimentelle Tierversuche an Schafen und Schweinen beteiligt. Seit Oktober 2015 ist sie im Bereich der Forschung an der Ruhrlandklinik im Rahmen befristeter Arbeitsverträge tätig. Dort ist sie für die Organisation und Einwerbung von Drittmitteln zu Forschungszwecken, für Tätigkeiten im klinischen Alltag und allgemeine Studienaufgaben zuständig. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Lebenslauf (Bl. 124 bis 128 d. BA. 8 Lw 31/20) und die Erläuterungen des Universitätsklinikums vom 27. April 2022 zum damaligen Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin (Bl. 138 bis 139 d. A.) verwiesen. Die verheiratete Antragsgegnerin, die in der Nähe von E1 wohnhaft ist, war zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts vom 2. Februar 2022 schwanger. Sie hat vorgetragen, dass sie sich mit dem Gedanken trage, auf den Hof zu ziehen, wenn sie als Hoferbin festgestellt werde, und aus dem Anwesen des Erblassers einen Pferdehof in der Form eines Pferde-Aktivstalls zu machen. Sie stelle sich vor, anfangs mit ungefähr 20 Pferden zu beginnen.

15

Das LLUR hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 im Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (Bl. 42 d. BA 8 Lw 31/20) mitgeteilt, dass die Antragstellerin mit ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachangestellten und ihrer jahrelangen praktischen Erfahrung im Bereich der Landwirtschaft sowie der Buchführung und Bürotätigkeit sowohl für die B. KG als auch für den Betrieb des Erblassers die Grundanforderungen für die Bewirtschaftung eines 50 ha großen Hofs erfülle. Aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer jahrelangen praktischen Tätigkeiten in der Landwirtschaft beständen gegen ihre Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken.

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Im negativen Hoffeststellungsverfahren ist dem in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2021 anwesenden Vertreter des LLUR Gelegenheit gegeben worden, zur Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Er hat erklärt, dass er sich aktuell nicht in der Lage sehe, dazu abschließend vorzutragen, er aber nach den bisherigen Erkenntnissen aufgrund der sehr guten allgemeinen Ausbildung der Antragsgegnerin und im Hinblick darauf, dass sie gewohnt sei, mit Großtieren (Pferden) umzugehen, keinen Anlass sehe, ihre Wirtschaftsfähigkeit in Frage zu stellen (Bl. 54 der Beiakte 8 Lw 63/20).

17

In seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 (Bl. 57 bis 58 d. BA 8 Lw 63/20), auf die Bezug genommen wird, ist das LLUR auf der Grundlage eines gemeinsamen Gesprächs von drei Mitarbeitern des LLUR und der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin wirtschaftsfähig sei. Es hat zugrunde gelegt, dass sie aufgrund ihres Werdegangs über Kenntnisse einer artgerechten Tierhaltung sowie der Fütterung von Tieren verfüge. Der Hof sei aufgrund der arrondierten Lage der Flächen für eine Pferde-Aktivhaltung geeignet. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Erfahrungen im Bereich der Tierhaltung erfülle die Antragsgegnerin die Grundanforderungen für die Bewirtschaftung eines 50 ha großen Hofs.

18

Im vorliegenden Hoferbenfeststellungsverfahren hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin persönlich angehört und ihr Fragen zur Wirtschaftsfähigkeit gestellt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 2. Februar 2022 (Bl. 58 bis 61 d. A.). Bezug genommen.

19

Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (Bl. 62 bis 68 d. A.) hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin Hoferbin geworden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Hoferbin erster Ordnung nach § 5 HöfeO nicht wirtschaftsfähig sei und deshalb gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 HöfeO als Hoferbin ausscheide, während die Antragstellerin als Hoferbin vierter Ordnung wirtschaftsfähig sei. Bezugspunkt der Wirtschaftsfähigkeit sei der nachgelassene Hof in der Weise, dass die Wirtschaftsfähigkeit konkret in Bezug auf diesen gegeben sein müsse. Ein Hoferbe müsse deshalb fähig sein, die Bewirtschaftung fortzusetzen, die vor dem Erbfall stattgefunden habe oder zumindest angelegt gewesen sei. Die Antragstellerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer jahrelangen praktischen Tätigkeit in der Landwirtschaft über diese Fähigkeit verfügt. Sie sei mit dem nachgelassenen Hof vertraut und sei auch schon zu Lebzeiten des Erblassers für ihn und den Hof buchhalterisch tätig gewesen. Die Antragsgegnerin verfüge hingegen zur Überzeugung des Landwirtschaftsgerichts noch nicht über die Fähigkeiten, um den konkreten Hof erfolgreich bewirtschaften und in einen Aktiv-Pferdehof umgestalten zu können, und habe darüber dann erst recht nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls am ... 2020 verfügt. Die mangelnde Qualität ihrer Antworten in ihrer persönlichen Anhörung habe ergeben, dass sie die besonderen Kenntnisse der Landwirtschaft, die für die herausfordernde Aufgabe der Umgestaltung des Hofs in einen Pferde-Aktivhof erforderlich seien, nicht besitze, und noch nicht einmal über ausreichende allgemeine Kenntnisse der Grünlandwirtschaft, der Besonderheiten der Lage des konkreten Hofs oder über Förderprogramme verfüge. Wegen der Begründung im Einzelnen auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

20

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 10. März 2022 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst als Hoferbin festgestellt zu werden.

21

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Landwirtschaftsgericht habe zunächst nicht den erforderlichen Maßstab für die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit festgestellt und erkannt. Bei dem streitgegenständlichen Hof mit 50 ha handele es sich um einen kleinen Hof. Die durchschnittliche Größe eines landwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein habe im Jahr 2020 80,62 ha betragen. Der Hof befinde sich in einem unterdurchschnittlich schlechten, veralteten Zustand mit erheblichem Investitionsstau. Dies zeige sich u. a. etwa auch in dem veralteten nicht mehr zeitgemäßen Zustand der Stallungen, insbesondere der Anbindehaltung. Der Hof sei von dem Erblasser in der Vergangenheit in völlig unterschiedlicher Art und Weise bewirtschaftet worden. Der Erblasser habe die Milch- und Schafwirtschaft spätestens 2017 vollständig eingestellt und seit 2014 die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen umfänglich der K. GbR überlassen. Wenngleich dies nicht im Rahmen eines Pachtvertragsverhältnisses erfolgt sei, sei die vertragliche Beziehung jedenfalls faktisch einem Pachtverhältnis gleichgekommen, weil die K. GbR die Art und Weise des Anbaus bestimmt und das Ernte- und Vermarktungsrisiko getragen habe. Die Tätigkeit des Erblassers habe sich zuletzt allein auf die hobbymäßige Haltung von 13 Rindern beschränkt, von denen einige überdies zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung bereits 10 Jahre alt gewesen seien, und die Haltung von Pensionspferden. An einen derart bezüglich der Größe, des baulichen und altersbedingten Zustands und der Ausstattung an Gerätschaften und Viehbestandes unterdurchschnittlichen Hof könnten an die Fortführung keine überhöhten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit gestellt werden.

22

Mit der Fortführung des Hofs als Pferdehof in der Gestalt eines „Aktiv-Pferdestalls“ würde sie die Bewirtschaftung fortsetzen, die zuletzt vor dem Erbfall stattgefunden habe. Daraus, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben noch in geringem Umfang hobbymäßig Rinder gehalten habe, könne sich zu ihren Lasten nichts ergeben. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass eine erneute Beschaffung von Rindern insbesondere im Hinblick auf die veraltete Anbindehaltung weder sach- noch artgerecht wäre. Der Hof sei ein Anachronismus. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, den Hof mit den vorhandenen Betriebsgebäuden in die zuletzt vor 30 Jahren investiert worden sei, mit der veralteten Struktur fortzuführen. Ihr Konzept einer Aktiv-Pferdehaltung habe sie dem LLUR im Gespräch vom 8. April 2021 dargelegt. Alle drei Mitarbeiter – allesamt Agraringenieure – seien zu dem Ergebnis gekommen, dass sie wirtschaftsfähig, ihr Konzept geeignet und der Hof hierfür geeignet sei.

23

Danach sei festzustellen, dass sie über die erforderliche finanzielle Wirtschaftsfähigkeit, d h. über die organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten verfüge. Sie sei in der Lage einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen. Die organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten seien aufgrund ihrer allgemeinen Hochschulreife, ihres Hochschulstudiums und ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit als stellvertretende Versuchsleiterin in Großtierprojekten sowie ihrer Arbeit in der Ruhrlandklinik betreffend die Organisation und Einwerbung von Drittmitteln vorhanden. Die Nichtbeantwortung ihrer Frage, wie die EU-Agrarförderung funktioniere, sei nicht geeignet, Zweifel an ihrer finanziellen Wirtschaftsfähigkeit zu begründen. In der Landwirtschaft moderner Prägung entspreche es der Praxis, die entsprechenden Förderanträge durch Berater erstellen zu lassen. Unstreitig verfüge sie über erhebliches hoffreies Nachlassvermögen, so dass sie ohne Weiteres in der Lage sei, laufende Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Investitionsrückstand zu beseitigen.

24

Sie sei auch in landwirtschaftlich-technischer Hinsicht in Bezug auf den Hof und ihr Konzept wirtschaftsfähig, wie durch die sachverständige Stellungnahme des LLUR vom 19. April 2021 bestätigt worden sei.

25

Soweit das Landwirtschaftsgericht zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sei, sei der angefochtene Beschluss bereits insoweit widersprüchlich, als ihr das Landwirtschaftsgericht zunächst die intellektuelle Fähigkeit zugestanden habe, „den konkreten Hof in der Größe von 50 ha erfolgreich bewirtschaften und in einen Aktiv-Pferdehof umgestalten zu können“, nachfolgend aber ausgeführt habe, die Umgestaltung sei eine herausfordernde Aufgabe, die besondere Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft voraussetze. Das Landwirtschaftsgericht habe auch nicht dargelegt, welche besonderen Herausforderungen und Kenntnisse es als notwendig, bei ihr aber nicht als vorhanden erachte.

26

Die vom Landwirtschaftsgericht und Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Fragen hätten allesamt keinen Bezug zum Hof des Erblassers und ihrer angestrebten Fortführung gehabt. Die gestellten Fragen mögen üblicherweise in einer Zwischenprüfung an Auszubildende der Landwirtschaft zur Überprüfung ihrer „Lernbereitschaft“ gestellt werden, seien indes nicht geeignet, das notwendige Wissen für die Führung eines Hofs zu belegen oder auszuschließen. Die Fragen dürften teilweise auch nicht mehr aktuell sein. So werde heute eine Aussaat von Mais nicht mehr anhand von kg/ha berechnet, sondern Aussaatstärke und Saatgutbedarf nach Körnern pro m³ kalkuliert.

27

Entscheidend sei, dass sie im Erbfall bereits über Kenntnisse in der Haltung von Pferden und der Bewirtschaftung eines entsprechenden Pferdehofs verfügt habe.

28

Darauf, ob die Antragstellerin den Hof eventuell deutlich besser fortführen könne – was bestritten werde – komme es nicht an, insoweit finde kein „Wettlauf“ der Verfahrensbeteiligten statt.

29

Allerdings habe das Landwirtschaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu Unrecht bejaht. Diese habe seit über 20 Jahren keine körperlichen Tätigkeiten mehr auf dem Betrieb ihres Ehemannes vorgenommen. Sie vollende in diesem Jahr ihr 70. Lebensjahr. Dass sie den Hof nicht fortführen könne und wolle, zeige sich daran, dass nicht etwa sie, sondern ihr Sohn mit dem Erblasser angeblich zusammengearbeitet haben solle. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Hof nicht selbst führen, sondern die Betriebsführung gänzlich ihrem Sohn überlassen wolle. Ihre Wirtschaftsfähigkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil nicht ersichtlich und belegt sei, dass sie über die Mittel verfüge, um angesichts der erheblichen Investitionsrückstände die erforderlichen Investitionen in den Hof tätigen zu können.

30

Die Antragsgegnerin beantragt,

31

1. den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Y vom 11. Februar 2022 aufzuheben,

32

2. den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass sie mit dem Tod des Landwirts B. J. Hoferbin des im Grundbuch von X Blatt ... eingetragenen Hofs im Sinne der Höfeordnung geworden ist, zurückzuweisen,

33

3. festzustellen, dass sie, die Antragsgegnerin, geboren am … 1984, wohnhaft in der … Straße …, V1, mit dem Tod des Landwirts B. J. Hoferbin des im Grundbuch von X Blatt ... eingetragenen Hofs im Sinne der Höfeordnung geworden ist.

34

Die Antragstellerin beantragt,

35

1. die Beschwerde der Beteiligten B. S. zurückzuweisen,

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2. den Antrag der Beteiligten B. S., dass sie nach dem Tod des Landwirts B. J. Hoferbin seines Hofs geworden ist, zurückzuweisen.

37

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie macht geltend, es handele sich bei einem 50 ha Betrieb um einen mittelgroßen Betrieb in Schleswig-Holstein und vor allem um einen mittelgroßen Betrieb in Nordfriesland als maßgebliches Beurteilungsgebiet. Der Erblasser habe keinen Ponyhof und auch keinen Pferde-Aktivhof betrieben, sondern einen mittelgroßen Acker- und Futteranbaubetrieb. Er habe den Hof nicht verpachtet gehabt, sondern lediglich einen kleinen Teil seiner Flächen der K. GbR von Jahr zur Jahr zur Bewirtschaftung überlassen. Dabei habe er Weisungen erteilt, die Fruchtfolge festgelegt und entschieden, welche Mitarbeiter der K. GbR auf seinen Flächen tätig werden sollen. Zudem habe der Erblasser bis zu seinem Tode zu seinem Hof gehörendes Acker- und Grünland selbst bewirtschaftet und Getreide angebaut, wie das LLUR bestätigt habe. Nachgewiesenermaßen habe er flächenbezogene EU-Direktzahlungen erhalten. Für die Bewirtschaftung eines solchen Hofs fehlten der Antragsgegnerin die Fähigkeiten. Die Beschwerdebegründung gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin „alle machen lässt“, was aber nicht ausreiche. Es komme nicht darauf an, wie man den Hof umgestalten könnte, sondern darum, ob der Hof gleichsam „im laufenden Betrieb“ vom Erbprätendenten so fortgeführt werden könne, wie er bestehe. Diese Fähigkeiten habe die Antragsgegnerin nicht. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin seit 20 Jahren keine körperlichen Arbeiten in dem Betrieb ihres Ehemannes vorgenommen habe, sei frei erfunden. Wie in erster Instanz vorgetragen, melke sie, „wenn Not am Mann ist“, bis heute Kühe. Ihr Lebensalter schließe die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus. Sie verfüge auch über ausreichende Mittel, etwaig erforderliche Investitionen zu tätigen. Zudem könne der nachgelassene Betrieb unproblematisch in den vorhandenen Betrieb der Familie B. „eingegliedert“ werden.

38

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28. März 2022 (Bl. 110, 110 R., 119 bis 121 d. A.) nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass ein Unterschied zwischen einem bloß angelegten Talent und einer fertig ausgeprägten Fähigkeit, einen Hof zu führen, bestehe. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Befragung darauf hingewiesen, dass sie bis zum Erbfall keine Veranlassung gehabt habe, sich mit den gestellten Fragen landwirtschaftlicher Art zu beschäftigen. Das Landwirtschaftsgericht habe die Relativität des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit nicht verkannt, ebenso wenig, dass sich daraus für den streitgegenständlichen Hof ein Maßstab ergeben könnte, der nicht allzu hoch anzusetzen sei. Es bleibe dabei, dass sich das Landwirtschaftsgericht die Überzeugung gebildet habe, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsgegnerin für die Bewirtschaftung des konkreten Hofs nicht ausreichten. Das Landwirtschaftsgericht bleibe auch bei seiner Überzeugung, dass die Antragstellerin wirtschaftsfähig sei. Ihr Werdegang sei unbestritten und bedürfe keiner Nachweise. Weder ständen ihr Alter von 67 Jahren im Erbfall ihrer Wirtschaftsfähigkeit entgegen noch ihre etwaige Absicht, den Hof durch ihren Sohn bewirtschaften zu lassen. Es wäre altersdiskriminierend, wenn auf das Alter als solches abgestellt würde. Soweit mit dem Alter typischerweise körperliche Krankheiten oder Gebrechen einhergingen, komme es darauf an, dass ein Hoferbe geistig in der Lage sei, die von ihm beschäftigten Hilfskräfte und Familienangehörige hinreichend zu beaufsichtigen und ihre Arbeiten zu beurteilen. Das Landwirtschaftsgericht sei überzeugt, dass die Antragstellerin über diese Fähigkeit im Erbfall verfügt habe - und im Übrigen noch immer verfüge.

39

Der Antragsgegnerin ist aufgegeben worden, ihr Konzept eines Pferde-Aktivstalls näher darzulegen. Sie hat dargelegt, dass sie die Pferdehaltung in der Form einer Gruppenhaltung gegenüber einer Einzelhaltung für ein gesundes Sozialverhalten für vorzugswürdig halte. Sie sollte in Form eines Bewegungsstalls erfolgen, in dem die Pferde sich bewegen müssen, um alle notwendigen Funktionsbereiche und Ressourcen zu erhalten. Für den Auslauf sollte für bis zu zwei Pferde mit mindestens 150 m² und für jedes weitere Pferd mit zusätzlich 40 m² kalkuliert werden. Sie beabsichtige für die über den Tag verteilte Fütterung zeitgesteuerte Heuraufen zu nutzen und plane die Anschaffung einer Kraftfutterstation. Für 20 Pferde kalkuliere sie derzeit mit Investitionskosten von geschätzt 360.000 € zzgl. der Lieferkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Konzept (Bl. 134 ff. d. A.) verwiesen.

II.

40

Die gemäß § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

41

1. Die Antragsgegnerin scheidet gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 Höfeordnung als Hoferbin aus, weil sie aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht wirtschaftsfähig ist.

42

a) Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Gesetzgeberisches Leitbild für die Wirtschaftsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Eigenbewirtschaftung des Hofs erfolgreich fortzuführen, und zwar so, dass keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofs eintreten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden (Lüdtke/Handjery/ von Jeinsen, Höfeordnung, 11. Aufl., § 6 Rn. 95 und 96).

43

Die Wirtschaftsfähigkeit muss in Bezug auf den konkret überlassenen Hof gegeben sein. Der Hoferbe muss über landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten, organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten und ein Persönlichkeitsbild verfügen, das die Annahme gestattet, dass er die ihm zufallende Stellung als künftiger Betriebsleiter ausfüllen wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse vom 31. Oktober 2013 – 2 L WLw 3/13 -; 11. November 2008 – 3 WLw 23/08 -; 20. November 2001 - 3 WLw 47/01 -; 25. Juni 1996 - 3 W 53/95 -; allgemeine Auffassung, z. B. Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, 3. Aufl., § 6 Rn. 54, 55; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 99-102; Wöhrmann/Graß, Das Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 6 HöfeO Rn. 99 ff.). Zu den landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten, nämlich der Fähigkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften, gehören je nach der Wirtschaftsart etwa Kenntnisse über die richtige Bodennutzung und Feldbewirtschaftung einschließlich der Aufstellung und Innehaltung eines richtigen Fruchtfolgeplans, über die Bestellung und sachgemäße Düngung der Felder, den ordnungsgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, die rechtzeitige Einbringung der Ernte, die Haltung eines entsprechenden Viehbestandes, die angemessene Pflege und Versorgung des Viehs, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude, die Pflege von Maschinen etc. (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2013 – 2 L WLw 3/13 - ; 27. September 2005 – 3 WL2 92/04 -; 7. September 2004 - 3 WLw 53/ 03 -; 25. Juni 1996 - 3 W 53/95 -; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 10 W 41/11 – juris; Lüdtke-Handjery/von Jeinen, a. a. O., § 6 Rn. 99; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, a. a. O., § 6 Rn. 54; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 93).

44

Zu den erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten (betriebswirtschaftliche Fähigkeiten) gehören insbesondere die Fähigkeiten, die Entnahmen für betriebliche und private Zwecke in ein betriebswirtschaftlich vertretbares Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen, laufende Verbindlichkeiten zu erfüllen, alte Schuldenlasten angem E1 abzutragen und die im Hinblick auf die sich wandelnden M. tverhältnisse gebotenen Investitionsentscheidungen oder betriebsorganisatorischen Maßnahmen zu treffen. Bei mittleren und großen Betrieben umfasst die Wirtschaftsfähigkeit auch die Fähigkeit, einen Wirtschaftsplan aufzustellen, eine Fähigkeit, die im allgemeinen praktische Übung und theoretische Vorbildung erfordert (BGH RdL 1952, 270, 271; 1962, 216, 217/218; Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2013 – 2 L WLw 3/13 -; -; 27. September 2005 – 3 WLw 92/04 -; 7. September 2004 - 3 WLw 53/ 03 -; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 65 und 69; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 94). Die theoretische Vorbildung mag bei einem kleineren Hof gegebenenfalls zu vernachlässigen sein; in jedem Fall muss der Erbe befähigt sein, anhand der Preise für Saatgut, Dünger, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen u. ä. einerseits, der Erlöse andererseits den Hof gewinnbringend zu führen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2015 – 2 L WLw 19/14 -; 27. Oktober 2009 – 3 WLw 25/09 -; Schultze, RdL 2009, 57, 58). In diesem Zusammenhang kommt auch der heutigen „Programmplanung“ eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Einbeziehung des Computers eine immer größere Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2013 - 2 L WLw 3/13; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. November 2013 – I-10 W 48/13 –, 10. Februar 2012 – 10 W 106/11 – und 17. Juni 2011 – 10 W 41/11 – jeweils juris; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 94), was zwar höhere Ansprüche an die Bewirtschaftung stellt als früher, indes dadurch ausgeglichen wird, dass die Landwirtschaftskammern und – ämter den Betrieben eine betriebs- und arbeitswirtschaftliche sowie produktionstechnische Offizialberatung anbieten, ohne dass deswegen die entsprechenden Grundkenntnisse fehlen dürfen (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2013; Wöhrmann/Graß,a. a. O.). Grundkenntnisse der Agrarförderung sind grundsätzlich ebenfalls zu den unverzichtbaren Voraussetzungen zu zählen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 10 W 37/09 –, juris; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 94).

45

Die Wirtschaftsfähigkeit muss im Zeitpunkt des Hoferbfalls vorliegen, nicht erst im Zeitpunkt der Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht, denn der Erbe muss im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar und bereits in diesem Zeitpunkt im Stande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften (BGH RdL 1979, 304; 1961, 315, 316; 1959, 182, 184; 1957, 14, 16;; Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2015 – 2 L WLw 19/14 -; 31. Okt. 2013 – 2 L WLw 3/13 -; 27. Okt. 2008 - 3 WLw 25/09 -; 27. September 2005 – 3 WLw 92/04 -; 7. September 2004 - 3 WLw 53/03 und 3 WLw 54/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2021 – I-10 W 60/20 – juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2011 – 7 W 126/10 –, juris; Lüdtke-Handjery/Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 104; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 107).

46

Der Hoferbe muss schließlich in der Lage sein, den zur Vererbung stehenden Hof in die Eigenbewirtschaftung zu nehmen. Das Erfordernis, den Hof selbstständig (vgl. § 6 Abs. 7 HöfeO) ordnungsgemäß bewirtschaften zu können, gilt auch dann, wenn die Flächen verpachtet oder Bewirtschaftungsverträge geschlossen sind. Da die Verpachtung oder sonstige Bewirtschaftung durch einen anderen abrupt wegfallen kann, muss der Eigentümer jederzeit in der Lage sein, die Flächen in ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung zu nehmen und die landwirtschafts-technischen und betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen (BGH RdL 1957, 14, 16; 1955, 84, 85; Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2009 – 3 WLw 25/09 -; 7. September 2004 – 3 WLw 53/03 und 3 WLw 54/03 -; 25. Juni 1996 – 3 W 53/95 -; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 106; Schultze, RdL 2009, 57, 58). Daher kann zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit nicht auf die Einschaltung von Beratern verwiesen werden (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 106).

47

b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Landwirtschaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu Recht verneint.

48

aa) Bei dem nachgelassenen Hof handelt es sich mit 51,306 ha um einen für schleswig-holsteinische Verhältnisse eher mittelgroßen Betrieb, allerdings innerhalb dieser Gruppe im alleruntersten Bereich im Grenzbereich zu kleinen Betrieben.

49

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts und Mitteilung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 2021 geht aus den endgültigen Ergebnissen der Landwirtschaftszählung zum Stichtag 1. März 2020 hervor, dass in Schleswig-Holstein die durchschnittliche Betriebsgröße bei 80,62 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche je Betrieb lag (rund 12.190 Betriebe mit insgesamt 982.800 ha) und somit über dem Bundesdurchschnitt von 63 ha (rund 262.780 Betriebe mit 16.590.500 ha). Der nachgelassene Hof unterschreitet mit gut 51 ha sowohl die durchschnittliche Betriebsgröße im Bundesgebiet als auch in Schleswig-Holstein.

50

Die nähere Aufschlüsselung gemäß Mitteilung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 2021 (Bl. 118 d. A.) zeigt, dass es zu dem vorgenannten Stichtag in Schleswig-Holstein 12.194 landwirtschaftliche Betriebe gab, davon mit einer Landwirtschaftsfläche unter 5 ha 713, 5-10 ha 1.908, 10-20 ha 1.651, 20-50 ha 2.074, 50-100 ha 2.502, 100-200 ha 2.273 und 200 und mehr ha 1072 Betriebe. Mit anderen Worten hatten 6.346 Betriebe eine Größe bis 50 ha, 2.503 Betriebe eine Größe von 50-100 ha (in diese Gruppe fällt der nachgelassene Betrieb mit 51,3060 ha) und 3.345 Betriebe eine Größe von mehr als 100 ha. Dem ist zu entnehmen, dass es in Schleswig-Holstein mehr kleinere Betriebe in einer Größe von bis 50 ha als über 50 ha gibt. Innerhalb der mittleren Betriebsgröße von 50 bis 100 ha befindet sich der nachgelassene Hof von 51,3060 ha aber mit nur 1,3060 ha unwesentlich über der beginnenden Grenze von 50 ha für mittelgroße Betriebe. Als Folge des Strukturwandels, wonach im Vergleich zur letzten Landwirtschaftszählung im Jahre 2010 bei nahezu identischer Gesamtfläche die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich gesunken ist („Höfesterben“), gehört ein Betrieb dieser Größe anders als in der Vergangenheit jedenfalls nur noch zu mittelgroßen Betrieben im alleruntersten Bereich an der Grenze zu einem kleinen Hof.

51

Es handelte sich bei dem Hof des Erblassers im maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalls nicht um einen ruhenden Betrieb, bei dem es um die Frage geht, ob er nach einem Betriebskonzept, beispielsweise als Pferde-Aktivhof, gewinnbringend wiederangespannt werden kann, sondern um einen aktiv bewirtschafteten Acker- und Futteranbaubetrieb mit einigen Rindern und Pferden. Dass der Erblasser für einen großen Teil der Flächen Bewirtschaftungsverträge geschlossen hatte, ändert nichts daran, dass er der verantwortliche Betriebsleiter und Bewirtschafter war, der gemäß Bescheid des LLUR vom 19. Dezember 2019 auch die agrarrechtlichen Subventionen für eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 49,7 ha erhielt und für die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen verantwortlich war. Dass der Erblasser ungeachtet der Bewirtschaftungsverträge mit der K. GbR die Ernte in den Wirtschaftsjahren ab 2017/2018 nicht von der GbR, sondern durch einen Dritten vornehmen ließ und selbst verkaufte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. November 2020 (Bl. 107 BA) selbst vorgetragen. Aus ihrer eigenen dortigen Aufstellung ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Antragstellerin auch, dass der Erblasser nicht alle Flächen von der GbR hat bestellen lassen, sondern einen Teil sogar noch vollständig selbst bewirtschaftete.

52

Nach Stellungnahme des LLUR und (dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin) ist der Umfang von zuletzt nur noch 13 Rindern und wenigen Pferden nur noch in einem hobbymäßigen Umfang betrieben worden. Der Schwerpunkt des aktiv bewirtschafteten Betriebs lag im Erbfall danach auf dem Bereich Acker- und Futteranbau.

53

bb) Für einen aktiv bewirtschafteten Hof dieses Zuschnitts war die Antragsgegnerin im maßgebenden Zeitpunkt am 14. Mai 1952 nicht wirtschaftsfähig.

54

(1) Sie verfügte im Zeitpunkt des Erbfalls nicht über die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten, um die landwirtschaftlichen Nutzflächen von rund 51 ha als Acker- und Grünland selbst bewirtschaften zu können. Das ergibt sich bereits aus ihrem beruflichen Werdegang. Die Antragsgegnerin hat keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und auch außerhalb einer solchen Ausbildung nicht die oben aufgeführten landwirtschaftlich-technischen Fertigkeiten erlangt, die zur Bewirtschaftung eines Ackerland- und Futteranbaubetriebs erforderlich sind.

55

Soweit sie geltend gemacht hat, dass sie in ihrer Kindheit bis zum 16. Lebensjahr an den Wochenenden und den Ferien viel Zeit auf dem landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb des Herrn P. in H1 verbracht habe und dem Sohn des damaligen Betriebsinhabers bei den anfallenden Arbeiten geholfen und hierdurch einen Einblick in die Arbeitsabläufe und Tätigkeitsfelder eines landwirtschaftlichen Betriebs erhalten habe, ist evident, dass sie in diesem kindlichen und frühjugendlichen Alter nur altersgerechte untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zeitliche Einsatz derartiger Hilfstätigkeiten dadurch eingeschränkt gewesen ist, dass die Antragsgegnerin seit dem 12. Lebensjahr ein eigenes Pferd hatte und seit ihrer Jugend Mitglied in verschiedenen Pferdesportvereinen war und nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie in ihrer Freizeit an den Wochenenden und in den Ferien auch ihr Pferd gepflegt und geritten hat und dem Pferdesport nachgegangen ist. Auch in ihrem späteren beruflichen Werdegang hat sie keine Kenntnisse erlangt, die sie zur Bewirtschaftung der Acker- und Grünlandflächen befähigen.

56

Die Prüfung ihrer landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten bei ihrer persönlichen Befragung durch das Landwirtschaftsgericht hat ergeben, dass sie für die Bewirtschaftung der Acker- und Grünlandflächen keinerlei Kenntnisse hat. Die Fragen, die der Antragsgegnerin gestellt worden sind, waren sämtlich niedrigschwellig und teilweise sogar im alleruntersten denkbaren Bereich, der schon zum Allgemeinwissen gehört, wie etwa die Frage, wieviel m² ein ha hat. Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Protokoll vom 2. Februar 2022 ergibt, nahezu keine einzige Frage richtig beantworten können, spontan nicht einmal die vorgenannte Frage zum Flächenmaß. Sie hat keinerlei Kenntnisse zu den erforderlichen Mengen der Aussaat, zu Schädlingen im Getreide, im Bereich des Pflanzenschutzes, zu dem sie nicht einmal weiß, dass auch ein Hofeigentümer einen Sachkundennachweis benötigt, oder zu der Qualität von Getreide. Auf die ihr u. a. gestellte Frage, wie sie erkennt, ob Flächen gut bearbeitet werden, hat sie geantwortet, dass sie bis zum Erbfall keinerlei Anlass gehabt habe, sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen, aber willens sei, sich das, was erforderlich sei, anzueignen. Es kann nach dem Ergebnis ihrer Anhörung ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin im Erbfall in der Lage gewesen ist, zu beurteilen, ob die Acker- und Grünlandflächen aufgrund des Bewirtschaftungsvertrags mit der K. GbR ordnungsgemäß bewirtschaftet werden und sie erforderlichenfalls bei einer vorzeitigen Beendigung des Bewirtschaftungsvertrags ohne Lehrzeit in der Lage wäre, die landwirtschaftlichen Nutzflächen ordnungsgemäß selbst für den Acker- und Futtermittelanbau zu bewirtschaften.

57

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hatten die Fragen sämtlich einen Bezug zu dem Hof des Erblassers, auch bezüglich der Erträge von Weizen, den Qualitätsmerkmalen von Weizen und den Fragen zur Backqualität von Weizen, weil der Erblasser auf den Flächen Ackerbau betrieb und ausweislich der Rechnung der K. GbR vom 19. Dezember 2019 (Bl. 87 BA) im Herbst 2019 eine Teilfläche von 11 ha auch mit Weizensaatgut bestellt worden war. Im Übrigen sind Grundkenntnisse hierzu für einen Ackerbau- und Futteranbaubetrieb auch schon im Hinblick auf die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Fruchtfolgewechsels nötig.

58

Dass die Antragsgegnerin mit dem Begriff der „Ökologischen Vorrangflächen“ nichts anfangen konnte, offenbart, dass sie keine Kenntnisse dazu hat, dass in der Landwirtschaft bei einem Betrieb der Größe des Erblassers in einer bestimmten prozentualen Größenordnung zur vorhanden Fläche Flächen im Umweltinteresse auszuweisen sind. Ihre Unkenntnis zum Begriff „roter Bereich“ zeigt, dass sie nicht weiß, dass bei der Düngung in unterschiedlichen Bereichen unterschiedliche Vorgaben zu beachten sind und welche Vorgaben für den konkreten Hof gelten, Dabei sind ihr wohlgemerkt nicht Fragen zur Behandlung von derartigen Vorrangflächen, etwa wann in diesen Bereich gemäht und gemulcht werden darf, oder Details zu den Vorgaben der Düngeverordnung gestellt worden, etwa die Werte für den Stickstoffgehalt im Boden, sondern lediglich in der Landwirtschaft geläufige Grundbegriffe abgefragt worden, deren Unkenntnis irgendeine Möglichkeit zu einer auch nur minimal tiefergehenden Frage gar nicht erst eröffnet hat.

59

Ihre Befragung hat weiter ergeben, dass sie in den Bereichen Ackerbau/Grünland auch nicht einmal über Grundkenntnisse verfügt, die nach ihrem Konzept eines Pferde-Aktivhofs für die Beschaffung von Futtermitteln für die Pferde auf den Ackerlandflächen und für die Bereithaltung von Grünland für eine Weidehaltung der Pferde erforderlich wären. Ihre Vorstellung, dass Mäuse - dem einzigen Schädling, den sie für Getreide überhaupt benennen konnte - auf einer Fläche von 50 ha durch „gute Katzen“ oder die Aufstellung von Mausfallen bekämpft werden könnten, ist abwegig. Übliche Maßnahmen für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen eines Pferde-Aktivhofs, um für Pferde „bedenklichen“ Mäusekot zu verhindern, wie das tiefe Pflügen, um das Gangsystem der Mäuse zu zerstören, das Freihalten von Randstreifen, weil Mäuse nicht gern auf freien Flächen laufen, Mäusezäune, die Schaffung künstlicher Röhren zur Ausbringung von Giftweizen oder die zulässigen Gifte oder Gasgemische zum Schutz der Pflanzen gegen Mäuse oder auf der Hofstelle die Einsetzung eines Kammerjägers, waren ihr nicht geläufig.

60

Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Fragen teilweise wohl auch nicht mehr aktuell gewesen sein könnten, da heute eine Aussaat von Mais nicht mehr anhand von kg/ha berechnet, sondern Aussaatstärke und Saatgutbedarf nach Körnern pro m³ kalkuliert werde, schließt der Senat nach dem Ergebnis ihrer Anhörung aus, dass sie die Frage nach der Aussaat von Mais, wenn sie ihr in dieser Variante gestellt worden wäre, hätte beantworten können, was sie im Übrigen auch gar nicht geltend macht. Es hätte dann nämlich nahe gelegen, dass sie bei ihrer Befragung darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie zwar im Moment nicht das Gewicht von kg/ha, wohl aber den Körnerbedarf pro m² angeben könne, was indes nicht erfolgt ist.

61

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war auch die Frage nach dem Schlachtgewicht eines Schweines und der Tragzeit von Sauen sachgerecht, auch wenn der Erblasser keinen Schweinemastbetrieb hatte und es zu einer erfolgreichen Bewirtschaftung des Hofs nicht erforderlich ist, dass sie die zur Führung eines Schweinemastbetriebs erforderlichen Kenntnisse hat. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin zum Nachweis der landwirtschaftlich-technischen Kenntnisse gerade darauf abstellt, dass sie als stellvertretende Versuchsleiterin an der Universitätsklinik für Tierversuchen an Schafen und Schweinen zuständig war und besondere Kenntnisse der Haltung derartiger Tiere hat. Ersichtlich hat das Landwirtschaftsgericht bei seiner Frage daran angeknüpft, weil nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass Kenntnisse in der Antragstellung und der Durchführung von Tierversuchen medizinischer Art (Narkotisierung der Tiere, Assistenz bei Operationen und selbständige Durchführung von Operationen und Euthanasie bei akuten Tierversuchen, Nachversorgung bei chronischen Tierversuchen, Echokardiographische Untersuchungen und die Explantation und Aufbereitung von physiologischen Gewebe) und der Haltung von Versuchstieren vor und nach den Versuchen auch zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit derartigen Tieren befähigen. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Betrieb des Erblassers nicht um einen Schweinemastbetrieb handelte, zeigt die Antwort auf die Frage zum zur Tragzeit, dass die Antragsgegnerin selbst für die Tierart Schweine, für die sie gerade besondere Kenntnisse für sich in Anspruch nimmt, nicht Grundkenntnisse hat, wie sie für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem solchen Bereich - jedenfalls auch - erforderlich wären.

62

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin keinerlei Kenntnisse zur Bewirtschaftung von Ackerland und Grünland im Zeitpunkt des Erbfalls hatte, weil sie, wie sie selbst eingeräumt hat, bis zum Erbfall keine Veranlassung hatte, sich mit derartigen Fragen näher zu beschäftigen.

63

(2) Sie hat in ihrem beruflichen Werdegang auch keine Ausbildungsinhalte gehabt, durch die sie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten für die Führung des Hofs erlangt hat.

64

Der Senat verkennt nicht, dass sie in ihrer beruflichen Tätigkeit in der Ruhrklinik auch mit der Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln für Forschungszwecke befasst ist. Dass sie dabei die kalkulatorischen Fähigkeiten erlangt hat, um die Entnahmen für betriebliche und private Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs der Größe von 51 ha in ein betriebswirtschaftlich vertretbares Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen, ist indes nicht ersichtlich.

65

Selbst nach deutlich mehr als zwei Jahren seit dem Erbfall hat sie auf die Auflage des Senats, ihr Konzept für einen Pferde-Aktivstall näher darzulegen, lediglich allgemein gehalten dazu vorgetragen, dass die Haltung von Pferden in Gruppen für diese artgerechter als in Boxen- und Einzelhaltung sei und die Investitionskosten kalkuliert, die für die Umsetzung ihres Konzepts für 20 Pferde erforderlich sind, indes keinerlei Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu den erzielbaren Einnahmen bei der Haltung von 20 Pferden und den dabei anfallenden laufenden Betriebsausgaben angestellt.

66

Dargelegt worden ist lediglich ein Flächenbedarf für 20 Pferde von 870 m² für den Auslauf und einer Scheunengröße von 200 m² in der vorhandenen Scheune für den Liegebedarf sowie die Nutzung des sich daran anschließenden Geländes, um die Fressplätze und Laufwege miteinander zu kombinieren für einen Reitplatz der Größe von 800 m², sanitäre Einrichtungen und eine Sattelkammer im alten Stallgebäude. Aus der beigefügten Zeichnung unter Hinweis auf Google Maps ist ersichtlich, dass es in ihren Überlegungen um die Nutzung der vorhandenen Hofstelle geht. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Erblassers von 50 ha tauchen in ihrem Konzept mit keinem Wort auf. Überlegungen, mit welchen Einnahmen und Ausgaben sie hinsichtlich der Flächen kalkuliert, sei es bei einer Eigenbewirtschaftung, sei es bei einer Verpachtung, hat die Antragstellerin nicht angestellt. Auch die Frage, auf welche Weise das Futter für die Pferde beschafft werden soll, ob dieses käuflich erworben oder auf den vorhandenen Flächen angebaut werden soll und mit welchen Kosten sie dabei kalkuliert, wird in ihrem Konzept nicht erwähnt.

67

Ihre Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht hat ergeben, dass sie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht keine Kenntnisse zu den Besonderheiten der Lage des konkreten Hofs, etwa zu Pachtpreisen oder Erträgen, und noch nicht einmal allgemeine Kenntnisse über die agrarrechtlichen Förderprogramme hat. Dabei sind der Antragsgegnerin nicht spezielle Fragen zu Feinheiten der EU-Förderung gestellt worden, für die auch Landwirte Berater in Anspruch zu nehmen pflegen, sondern Fragen auf niedrigstem Niveau („Wie funktioniert die EU-Agrarförderung?), wobei sie auch dies nicht beantworten konnte, sondern lediglich allgemein angeben konnte, dass Anträge zu stellen seien. Ihre allgemein gehaltene Antwort, dass es eine Beratungsstelle gäbe, zu der man „sicher gehen“ kann, indiziert, dass sie nicht einmal eine Vorstellung hat, wo derartige Anträge zu stellen sind und wo eine Beratungsstelle angesiedelt sein könnte.

68

Selbst mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall hatte die Antragsgegnerin, wie ihrer Unkenntnis zur EU-Agrarförderung in erster Instanz zu entnehmen ist, ersichtlich noch keine Beratung eingeholt, um sich zu informieren, ob und welche agrarrechtlichen EU-Subventionen sie erhalten kann, wenn sie einen 50 ha großen Ackerland- und Grünlandbetrieb in einen Pferde-Aktivstall umwandelt. Auch drei Monate nach dem desaströsen Ausgang der Prüfung ihrer Wirtschaftsfähigkeit durch das Landwirtschaftsgericht hat sie dies offensichtlich nicht nachgeholt, wie daraus zu entnehmen ist, dass derartige Subventionen in dem dem Senat vorgelegten „Konzept“ weiterhin nicht Eingang gefunden haben.

69

Dies alles dokumentiert anschaulich, dass die Antragsgegnerin nicht gelernt hat, betriebswirtschaftlich zu denken und zu kalkulieren und auch in dieser Hinsicht im maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalls nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügte, um einen 51,3060 ha großen Betrieb nahtlos und ohne Lehrzeit mit Erfolg fortführen oder in einen Pferde-Aktivhof umwandeln zu können.

70

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie über die finanziellen Mittel verfüge, um laufende Verbindlichkeiten zu erfüllen und den vorhandenen Investitionsrückstand zu beseitigen, verkennt sie, dass es bei der Frage der Wirtschaftsfähigkeit nicht darum geht, ob der Hoferbe hoffreies Vermögen hat, das er in den Betrieb investieren kann, sondern darum, ob er die betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten hat, bei einer Eigenbewirtschaftung die Erträge und Kosten so zu kalkulieren, dass es ihm möglich ist, aus den Einnahmen und in engen Ausnahmen aus dem Hofvermögen, z. B. für eine Entschuldung des Betriebs, die Verbindlichkeiten zu tragen. Eben derartige betriebswirtschaftliche Kenntnisse hat die Antragsgegnerin nicht.

71

(3) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin weder über die landwirtschafts-technischen noch über organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des konkreten Hofs verfügt.

72

Nur am Rande ist anzumerken, dass sie im Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zunächst noch selbst erkannt und vorgetragen hat, dass die Wirtschaftsfähigkeit für den konkreten Hof Kenntnisse der modernen Landwirtschaft im Bereich des Ackerbaus und der Tierhaltung voraussetze und ein wirtschaftsfähiger Abkömmling des Erblassers nicht zur Verfügung gestanden habe (Schriftsatz vom 17. November 2020).

73

2. Mit Recht hat das Landwirtschaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht.

74

a) Die Antragstellerin hat erfolgreich eine Ausbildung als Steuerfachangestellte abgeschlossen und in diesem Beruf auch gearbeitet. Zum Berufsbild gehören nach Internetrecherchen des Senats Büro- und Verwaltungsarbeiten, Erstellen der Finanzbuchführungen, Erledigen der Buchhaltung, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erstellen von Jahresabschlüssen, Bearbeiten von Steuererklärungen, Prüfen von Steuerbescheiden, Ermitteln von Kosten und Erarbeiten von Einsparungsvorschlägen für die Mandanten und das An- und Abmelden bei Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung der entsprechenden Nachweise (Lohnsteuerkarten usw.). Ausbildungsinhalte sind nach der Ausbildungsordnung vor allem folgende Fachgebiete: Steuerwesen (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer), Rechnungswesen (Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Buchführungs- und Abschlusstechnik, Lohn- und Gehaltsabrechnung), Betriebswirtschaft und Wirtschaftsrecht.

75

Wie der Senat bereits für einen rund 35 ha großen Ackerlandbetrieb entschieden hat, reichen aufgrund dieses Berufsbildes und dieser Ausbildungsinhalte die Fähigkeiten einer Steuerfachangestellten unzweifelhaft aus, um die betriebswirtschaftlichen Anforderungen, die an einen Landwirt zu stellen sind, zu erfüllen, und übersteigen in Teilbereichen die durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der meisten Landwirte sogar deutlich (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2013 – 2 L WLw 3/13 - ).

76

Dass diese Fähigkeiten gerade durch eine landwirtschaftliche Ausbildung erworben worden sind, ist nicht erforderlich (Senat, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 27. November 2001 – 3 WLw 47/01 -).

77

Hier kommt noch hinzu, dass die Antragstellerin seit Jahrzehnten die Buchführung für zwei landwirtschaftliche Betriebe erledigt, davon seit vier Jahrzehnten für den konkreten Hof des Erblassers, für den sie auch sonst sämtlichen Schriftverkehr und sämtliche Formalitäten erledigt hat, so dass sie mit den Besonderheiten des konkreten Hofs, die zu organisieren und beachten sind, daher auch in diesem Bereich bestens vertraut ist.

78

Auch die Fähigkeit zur Programmplanung unter Einbeziehung des Computers kann der Antragstellerin ohne Weiteres zugesprochen werden, weil sie durch ihre Ausbildung als Steuerfachangestellte und die Erledigung der Buchführung mit einem Steuerprogramm zwangsläufig auch im Umgang mit dem Computer erfahren ist.

79

Da sie für den Erblasser auch den Schriftverkehr und die Formalitäten für den Hof seit 40 Jahren erledigt hat, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie zumindest Grundkenntnisse zum Prämienrecht hat, etwa zur Zuständigkeit des LLUR, den maßgebenden Stichtagen, die für die Anträge einzuhalten sind, der Bezeichnung der anzumeldenden Flächen des Betriebs, die Unterscheidung von Zahlungsansprüchen für Ackerland und Grünland usw. kennt, auch wenn sie für die Details Berater hinzuziehen muss, wie dies mittlerweile üblich ist. Das Vorhandensein zumindest von Grundkenntnissen wird auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin die Initiative für eine vorübergehende Bewirtschaftung ergriffen hat, um den dauerhaften Verlust von Zahlungsansprüchen zu verhindern.

80

Die betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten für die Bewirtschaftung des Hofs des Erblassers erfüllte die Antragstellerin im Erbfall danach insgesamt unzweifelhaft und in Teilbereichen als Steuerfachangestellte sogar überdurchschnittlich gut.

81

Der Fähigkeit zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans bedurfte es vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Flächenausstattung von rund 51 ha um einen mittelgroßen Betrieb im alleruntersten Bereich zur Grenze zu kleinen Betrieben handelt nicht, wie auch die insoweit sachkundigen ehrenamtlichen Richter bestätigt haben.

82

b) Die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten ergeben sich daraus, dass die Antragstellerin ihr gesamtes Leben als Teil einer bäuerlichen Familie verbracht hat. Sie ist von Kindheit an mit den Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs bestens vertraut und arbeitet faktisch seit 45 Jahren „als Bäuerin“, indem sie zunächst gemeinsam mit dem Ehemann einen Pachthof und später mit ihm dessen Hof in A1 bis zum Jahre 2005, insgesamt 31 Jahre, bewirtschaftete und auch seit der Hof durch den Ehemann und ihren Sohn als KG bewirtschaftet wird, dort bis heute ununterbrochen mit tätig ist.

83

Der Senat verkennt nicht, dass der Schwerpunkt der landwirtschaftlich-technischen Tätigkeiten der Antragstellerin dabei die Milchviehwirtschaft und hier insbesondere die Kühe und Kälber und nicht die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Acker- und Grünlandflächen betrifft. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrieb des Erblassers im Ausgangspunkt um einen Milchviehbetrieb handelte, der auch künftig wieder so nutzbar ist. Dabei ist es unschädlich, dass noch eine veraltete Anbindehaltung in den Ställen vorhanden und ein Investitionsstau der Wirtschaftsgebäude vorliegt. Das Landwirtschaftsgericht hat im negativen Hoffeststellungsverfahren aufgrund einer Stellungnahme des LLUR nach vorausgegangener Besichtigung durch rechtskräftigen Beschluss vom 7. Juli 2021 festgestellt, dass der Hof über zwar ältere, jedoch für die Bewirtschaftung des Hofs völlig ausreichende Wirtschaftsgebäude - Maschinenhalle, Anbindestall, Boxenlaufstall auf Spalten Schuppen, funktionsfähigen Güllebehälter, befestigte Dungplatte und die für die Futtergewinnung erforderliche Maschinen und sonstiges Inventar – verfügt. Der Senat kann angesichts der Stellungnahme des LLUR vom 27. J. uar 2021 (Bl. 9 f. d. BA 8 LW 63/20) und den vorgenannten Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts aufgrund seiner Kenntnisse aus anderen Verfahren und aufgrund der Sachkunde der ehrenamtlichen Richter selbst beurteilen, dass ein gut arrondierter schuldenfreier Hof der Größe von 50 ha, bei dem die Milchviehwirtschaft erst gut drei bis dreieinhalb Jahre vor dem plötzlichen Tod des Erblassers lediglich wegen Erreichen des Rentenalters eingestellt worden ist, und der noch über alle erforderlichen funktionsfähigen Einrichtungen für die Milchwirtschaft verfügt, auch für eine Milchviehwirtschaft nach aktuellen Vorgaben wieder bewirtschaftet werden kann, und es möglich ist, für die erforderlichen Investitionen einen Kredit aufzunehmen und diesen aus den Erträgnissen zu finanzieren oder Geldmittel erforderlichenfalls auch durch einen kleinen Landabverkauf zu beschaffen.

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Im Übrigen kann aufgrund der Jahrzehnte langen gemeinsamen Bewirtschaftung eines 133 ha Hofs mit ihrem Ehemann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch mit den Abläufen der Ackerland- und Grünlandbewirtschaftung zur Bestellung, Düngung und Ernte vertraut ist. Sie kann Traktor fahren und diverse landwirtschaftliche Maschinen bedienen. Dabei ist ihr aufgrund der seit 40 Jahren für den konkreten nachgelassenen Hof durchgeführten Buchführung und Übernahme sämtlicher Schreibarbeiten und Formalitäten für den Erblasser auch geläufig, welches Saatgut, welche Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmitte usw. er wann, in welchen Mengen und zu welchen Preisen bestellt hat, wie in den vierzig Jahren der Bewirtschaftung die Fruchtfolge gewechselt worden ist, welche Lohnkosten angefallen sind, usw. Es kann danach zugrunde gelegt werden, dass jedenfalls Grundkenntnisse auch in diesem Bereich vorhanden sind.

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Das ist bei einer Betriebsgröße von gut 51 ha noch ausreichend. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der Antragstellerin überdurchschnittlich sind. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, beraten durch die ehrenamtlichen Richter in anderer Besetzung, dass fehlende vertiefende Kenntnisse im Bereich der Flächenbewirtschaftung in diesem Bereich im Erbfall jederzeit sofort dadurch ausgeglichen werden konnten, dass eine betriebs- und arbeitswirtschaftliche sowie produktionstechnische Offizialberatung der Landwirtschaftskammer oder anderer landwirtschaftlicher Berater in Anspruch genommen wurde (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2013 – 2L WLw 3/13 – betreffend eine Steuerfachangestellte und Tierärztin), wobei solche hier sogar im unmittelbaren familiären Umfeld vorhanden sind, etwa beim Ehemann als erfahrenen Landwirt und beim Sohn als Agrarbetriebswirt. Das deckt sich mit den Erfahrungen der sachkundigen ehrenamtlicher Richter in diesem Verfahren. Danach war aufgrund der betriebswirtschaftlichen Ausbildung der Antragstellerin, ihrer 45- jährigen Mitarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben und der vierzig jährigen Buchführung für den konkreten Betrieb ohne Weiteres im Erbfall schon zu erwarten, dass sie nach einer Betriebsberatung durch die Landwirtschaftskammer die Beratungsgrundlagen sofort und ohne, dass es dazu noch irgendeiner Lehrzeit bedurfte, unschwer umsetzen konnte.

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c) Die Antragstellerin verfügt aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung und jahrzehntelanger Mitbewirtschaftung eines eigenen Betriebs neben einer Familie mit der Erziehung zweier inzwischen erwachsenen Kinder bei gleichzeitiger Übernahme der Buchführung im Betrieb des Erblassers auch über ein Persönlichkeitsbild, das ohne Weiteres die Annahme gestattet, dass sie die ihr zufallende Stellung als künftige Betriebsleiterin des Hofs in X ausfüllen wird.

87

In Übereinstimmung mit dem LLUR und dem Landwirtschaftsgericht hat der Senat aufgrund des Werdegangs der Antragstellerin keinerlei Bedenken, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig war.

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d) Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, dass die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits 67 Jahre alt war. Hohes Alter als solches schließt die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus, gibt aber Anlass zu besonderer Nachprüfung (BGH NJW-RR 2004,1233; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 6 Rn. 121; Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 6 Rn. 109). So hat der Senat Wirtschaftsfähigkeit schon bei einer 81-Jährigen (Senatsbeschluss vom 27. November 2001 – 3 WLw 16/01 -) und bei einer 78-Jährigen (Senatsbeschluss vom 7. November 2000 – 3 W 9/2000 -) bejaht. Insbesondere ist ein hohes Alter des Prätendenten unschädlich, wenn für schwere körperliche Arbeiten dauerhaft Hilfskräfte zur Verfügung stehen (Senatsbeschluss vom 7. November 2000; Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, a. a. O., § 6 Rn. 50). Entscheidend ist, dass weiterhin die Fähigkeiten zur Leitung des Hofs, also zur Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte und Familienangehörigen und Beurteilung deren Arbeiten vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 – 3 WLw 92/04 -).

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Danach bestehen aufgrund des Alters der Antragstellerin keinerlei Bedenken an ihrer Wirtschaftsfähigkeit. Sie hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls gerade erst das Renteneintrittsalter von 67Jahren erreicht. Mit ihrem Sohn steht für die körperlichen Arbeiten zur Bewirtschaftung des Hofs ein kompetenter Landwirt dauerhaft als Hilfskraft zur Verfügung. Dass der Hof die Bezahlung von Hilfskräften entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin tragen kann, ergibt sich daraus, dass auch der Erblasser trotz Abschlusses eines Bewirtschaftungsvertrags und Hinzuziehung Dritter bei der Ernte Einnahmen aus der Landwirtschaft in auskömmlicher Höhe erzielt hat. Dass die Antragstellerin uneingeschränkt über die geistigen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofs und Überwachung eingesetzter Hilfskräfte verfügt, ergibt sich anschaulich daraus, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls sowohl die Buchführung für zwei Höfe erledigt hat.

90

e) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin sei zu verneinen, weil nicht ersichtlich und belegt sei, dass sie über die finanziellen Mittel verfüge, um angesichts der erheblichen Investitionsrückstände die erforderlichen Investitionen in den Hof tätigen zu können. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin entsprechend ihrem Vortrag über eigene Mittel für etwaige erforderliche Investitionen in den Betrieb verfügt.

91

Die Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben hängt nicht davon ab, ob er Geldmittel besitzt (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 110). Ein nach Fähigkeiten, Kenntnissen und Persönlichkeit Geeigneter darf nicht deshalb für wirtschaftsunfähig erklärt und als Hoferbe ausgeschlossen werden, weil er nicht über die Mittel für etwaig notwendige Instandsetzungen oder andere Investitionen verfügt (BGH RdL 1962, 206; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O.). Abgesehen davon, dass die Wirtschaftsgebäude in der Vergangenheit für die Bewirtschaftung des Hofs des Erblassers stets ausreichend waren, bestände, soweit erforderlich – wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, für erforderliche Investitionen einen Kredit aufzunehmen oder einen kleineren Landabverkauf vorzunehmen.

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f) Es ist unschädlich, dass die Antragstellerin beabsichtigt, die landwirtschaftlichen Flächen ihrem Sohn oder der von diesem und ihrem Ehemann geführten KG zur Bewirtschaftung zu überlassen. Die Wirtschaftsfähigkeit erfordert nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des Hofs. Er muss nur die Fähigkeit zur Eigenbewirtschaftung haben (BGH RdL 1958, 315; 1957, 14,16; 1955, 84, 85; Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2013 – 2 L WLw 3/13 - ; 6. September 2005 – 3 WLw 92/04 -; 7. September 2004 – 3 WLw 53/03 und 3 WLw 54/03 - ; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Juni 2011 – 10 W 41/11 – und 23. September 2008 – 10 W 22/08 -, jeweils juris; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 6 Rn. 96). Davon kann aufgrund des Werdegangs der Antragstellerin nach der sicheren Einschätzung des Senats in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht ausgegangen werden. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach ihren Kenntnissen und ihrer Persönlichkeit im Erbfall ohne Weiteres in der Lage war, den von ihr zu übernehmenden Hof selbständig und ohne besonderen Ertragsausfall ordnungsgemäß in Eigenbewirtschaftung zu nehmen, und dies auch – ohne dass es darauf ankommt – gegenwärtig noch kann.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44. 45 LwVG.

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Die Geschäftswertfestsetzung ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1 und 3, 61 GNotKG (vierfacher Einheitswert).


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