Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 W 14/22
Tenor
1. Der Streitwert wird von Amts wegen neu festsetzt auf 71.783,33 € (Räumung: 34.272,00 €, Zahlung: 33.159,15 € + 1.740,87 € + 2.611,31 €).
2. Auf Antrag nach § 33 RVG wird hiervon abweichend der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) auf 36.012,87 € (34.272,00 € + 1.740,87 €) und im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) auf 36.883,31 € (34.272,00 € + 2.611,31 €) festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 06.05.2022 hat das Landgericht eine Streitwertfestsetzung im streitgegenständlichen Verfahren vorgenommen, auf die Bezug genommen wird. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte namens der Beklagten zu 2) und 3) mit seiner Beschwerde vom 18.05.2022, Bl. 431 ff. d. A. Er meint, im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) sei der Streitwert zu niedrig festgesetzt worden, da der Streitwert für den Räumungsantrag hier jeweils mit 28.800,00 € zu bemessen sei. Maßgeblich für die Bemessung des Wertes der Räumungsklage des Hauptvermieters gegen den Untermieter sei das Durchsetzungsinteresse des Hauptvermieters, das sich nach dem Hauptmietzins für ein Jahr bemesse. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. In seinem Beschluss vom 04.07.2022 führt es aus, aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 41 Abs. 2 S. 2 GKG sei dieser auch auf Ansprüche nach § 985 BGB anzuwenden. Weil die Mietsache nur teilweise untervermietet sei, hafte der Untermieter nur im Verhältnis der von ihm genutzten Fläche zur Gesamtfläche des Mietobjekts. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf den entsprechenden Beschluss Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde nach § 33 RVG ist unzulässig, da die Beklagten zu 2) und zu 3), in deren Namen die Beschwerde ausdrücklich eingelegt wurde, durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert sind. Gegen eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts kann insofern von den Beklagten keine Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung eingelegt werden. (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 33, Rn. 14, § 32, Rn. 126).
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Die Streitwertfestsetzung war jedoch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist insofern zur Änderung verpflichtet, wenn es die Unrichtigkeit der vorherigen Wertfestsetzung erkennt (Vgl. BeckOK Kostenrecht-Jäckel, 38. Auflage, § 63, Rn. 29), was hier der Fall ist.
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Der Streitwert für das Verfahren insgesamt beläuft sich auf 71.783,33 € (Räumung: 34.272,00 €, Zahlung: 33.159,15 € + 1.740,87 € + 2.611,31 €). Maßgeblich ist für den Wert des Räumungsanspruchs nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt des Hauptmietverhältnisses. Dieses berechnet sich nach der vertraglich vereinbarten Nettokaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer. Laufende Neben- und Betriebskosten sind nur hinzuzurechnen, wenn sie als Pauschale vereinbart sind. (Vgl. Schneider/Volpert/Fölsch-Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 41 GKG, Rn. 6) Die Nettokaltmiete beträgt hier laut Mietvertrag, anders als im Urteil auf S. 3 angegeben, 2.400,00 € monatlich. Da über die Nebenkosten abzurechnen war, ist nur die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, so dass sich ein monatliches Entgelt von 2.856,00 € errechnet, für ein Jahr 34.272,00 €.
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Dieser Betrag reduziert sich nicht, weil sich aus § 41 Abs. 1 S. 1 GKG kein geringerer Streitwert ergibt. Dies könnte der Fall sein, wenn das auf die streitige Zeit entfallende Entgelt geringer wäre als das Entgelt für ein Jahr. (Vgl. hierzu Schneider/Volpert/Fölsch-Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 41 GKG, Rn. 8 ff.) Eine Herabsetzung kommt aber nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Nutzungsverhältnisses oder dessen Dauer besteht. Ist dies nicht der Fall, so bleibt es bei dem jährlichen Entgelt. (BeckOK Kostenrecht-Schindler, 38. Auflage, § 41, Rn. 32) Der Beklagte zu 1) und die Klägerin waren sich hier einig über die wirksame Kündigung und den Räumungszeitpunkt. Der Beklagte zu 1) hat seine Verpflichtung zur Räumung grundsätzlich anerkannt und lediglich Fristverlängerungen der Räumungsfrist vereinbart.
Dem Wert der Räumung sind die einzelnen gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Zahlungsansprüche hinzuzurechnen.
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Da zusätzlich eine Festsetzung nach § 33 RVG beantragt war, war der Wert gesondert im Verhältnis zwischen der Klägerin und jeweils den Beklagten zu 2) und zu 3) festzusetzen. Die Vorschrift ist gegenüber § 32 RVG subsidiär und nur anwendbar, wenn ein Sonderfall vorliegt, etwa die unterschiedliche Beteiligung von verschiedenen Personen am Verfahren. (Vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2011, 5 U 137/10, BeckRS 2012, 5924) Maßgeblich ist auch hier für den Räumungsantrag der o.g. Wert, nicht der Untermietzins. (BeckOK Kostenrecht-Schindler, 38. Auflage, § 41, Rn. 34; KG, Beschluss vom 26.11.2012, 8 W 77/12, BeckRS 2013, 01488; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2004, 10 W 61/04, NZM 2005, 240).
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Da die Klage gegen die Beklagten hier auch auf Eigentum gestützt wurde (Schriftsatz vom 11.06.2020, S. 5, Bl. 27 d. A.) ist allein das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich, selbst dann, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr betragen würde. (Vgl. Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage, 3. Rn. 98; Toussaint-Elzer, Kostenrecht, 52. Auflage, § 41, Rn. 38; OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2012, 2 W 269/12, BeckRS 2012, 22325; KG Beschluss vom 18.02.2013, 8 W 10/13, NZM 2013, 466).
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Der Wert ist auch nicht herabzusetzen wegen einer nur anteiligen Nutzung durch die Beklagten zu 2) und zu 3). Zwar kann eine solche Herabsetzung bei nur anteiliger Nutzung des Untermieters in Betracht kommen (Vgl. Schneider/Volpert/Fölsch-Kurpat, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 41, Rn. 35; Schneider, Streitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter, NJW-Spezial 2012, 411; KG Beschluss vom 26.11.2012, 8 W 77/12, BeckRS 2013, 01488) Jedoch steht dem hier entgegen, dass die Mieten für die Teilflächen mit 1.700,00 € Nettokaltmiete und 2.100,00 € Nettokaltmiete ausweislich der Anlagen B2 und B3 in der Summe noch über der vereinbarten Nettokaltmiete für die Gesamtfläche liegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Herabsetzung des Streitwerts nicht geboten, zumal die Gesamtfläche nur bei Räumung auch der Untermieter neu vermietet werden kann und sich damit das Räumungsinteresse des Klägers nicht auf die einzelnen untervermieteten Flächen beschränkt.
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Dem Wert des Räumungsantrags ist jeweils der Wert des gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteten Zahlungsantrags hinzuzurechnen.
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Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da die Streitwertfestsetzung des Landgerichts unrichtig war und deshalb im Ergebnis im Sinne der eingelegten, wenn auch unzulässigen Beschwerde, zu ändern war. Außergerichtliche Kosten sind jedoch nicht zu erstatten.
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Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- § 41 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 41 Abs. 2 S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 137/10 1x
- 8 W 77/12 2x (nicht zugeordnet)
- 10 W 61/04 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 269/12 1x
- 8 W 10/13 1x (nicht zugeordnet)