Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 23/24 H

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 28. Juni 2023 (Az.: 100 Gs 1683/23) wird aufgehoben.

Der Angeklagte O. ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

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Der Angeklagte ist der ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 17. Oktober 2023 zur Last gelegten Taten aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel und seines Geständnisses dringend tatverdächtig im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO.

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Zudem liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor, da aufgrund der Straferwartung ein hoher Fluchtreiz besteht.

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Auch ist das Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung seines Umfangs seitens der Ermittlungsbehörden bis zur Anklageerhebung mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

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Allerdings gilt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen für das gesamte Verfahren und ist damit sowohl im Zwischenverfahren als auch während laufender Hauptverhandlung zu beachten. Nach Erhebung der Anklage ist seitens des Tatgerichts eine stringente Verfahrensplanung geboten. Hieran und an den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Phasen objektiver Verzögerung führen daher nicht stets zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes; ebenso können Phasen der Verzögerung durch Phasen der Beschleunigung kompensiert werden. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls, wobei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens zu würdigen ist. Maßgeblich kommt es deshalb nicht auf die Dauer der einzelnen Verzögerung durch eine bestimmte Verfahrenshandlung an, sondern darauf, ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.

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So liegt es hier.

1.

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Gemessen hieran erweist sich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der Auslastung der Kammer als nicht mehr verhältnismäßig. Dem Senat lagen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung sowohl die auf seine Verfügungen vom 22. und 27. Dezember 2023 erteilten Auskünfte der Kammervorsitzenden als auch deren Kalenderblätter für die Monate November und Dezember 2023 sowie Januar und Februar 2024 vor. Danach ergibt sich, dass die Kammer jedenfalls bis Ende Januar 2024 in anderen Haftsachen umfangreich Verhandlungen durchführt, so dass ihr Kalender nahezu „erschöpft“ ist. Allerdings ist auch ersichtlich, dass die Kammermitglieder zugleich an einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Tagen durch Anhörungen in Verfahren einer Großen Strafvollstreckungskammer, deren Mitglieder sie sind, und auch durch Notarprüfungstermine gebunden sind. Mithin stehen sie der Kammer nicht mit voller Arbeitskraft zur Verfügung. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2023 - 1 Ws 263/23 -), dass es sich nicht um eine unvorhergesehene, kurzfristige Überlastung, die hingenommen und durch spätere besonders beschleunigte Bearbeitung aufgefangen werden kann, handelt, wenn die betreffenden Richter trotz vollen Arbeitseinsatzes nicht alle ihnen zugewiesenen Verfahren - bei den Großen Strafkammern der Landgerichte handelt es sich in einer Vielzahl von Fällen um Haftsachen - zeitnah und beschleunigt bearbeiten können. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Senats dann um eine strukturell vorgegebene Überlastung, die ihre Ursache in der Justizorganisation hat, wenn nicht der Anfall an Verfahren unvorhersehbar bzw. temporär ist. So liegt es hier aber nicht, denn die Vorsitzende hatte bereits vor Eingang der Anklage in dieser Sache, nämlich am 12. Oktober 2023, ihre Überlastung angezeigt. Ob - was der Senat nicht im Einzelnen überprüft hat, - der Kammer an diesen Tagen ohnehin kein (geeigneter) Verhandlungssaal zur Verfügung gestanden hätte, ist unbeachtlich. Denn eine objektiv nachvollziehbare Verzögerung kann nur auf verfahrensimmanenten Gründen beruhen, nicht aber vom Vorhandensein von Sälen, anderer organisatorischer Umstände oder aber der Anzahl der Angeklagten abhängen.

2.

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Unbeschadet dieser schon strukturell bedingten Verzögerung ist das Verfahren nach Eingang der Anklage durch die Kammer nicht mit einer hinreichend stringenten Beschleunigung geführt worden. Zwar hat die Vorsitzende deren Zustellung unverzüglich verfügt, allerdings ist diese Verfügung erst eine Woche später ausgeführt worden. Weitere verfahrensfördernde Handlungen sind sodann ohne nachvollziehbare Gründe zunächst unterblieben. So hat die Vorsitzende erst mit Verfügung vom 9. November 2023 bei den Verteidigern deren Verfügbarkeit ab dem 15. Dezember 2023 abgefragt, ohne diesen - was nach Auffassung des Senats geboten gewesen wäre - eine angemessen kurze Frist zu setzen. Erst nachdem eine Mitteilung des Verteidigers des Mitangeklagten U. bis zum 23. November 2023 immer noch nicht erfolgt war, hat die Vorsitzende dessen Verfügbarkeit in seinem Sekretariat telefonisch abgefragt, welches - so der Vermerk der Vorsitzenden - mitgeteilt hat, dieser habe „bis einschließlich Januar 2024 keine Termine frei“. Da die Kammer zuvor Termine ab dem 15. Dezember 2024 abgefragt hatte, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Hauptverhandlungstermine zur Verfügung gestanden haben. Daher genügt es nicht, nur pauschal mitgeteilte wochenlange Verhinderungen eines Verteidigers ungeprüft zur Grundlage der weiteren Verfahrensplanung zu machen.

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Vielmehr ist von einer mit Haftsachen befassten Kammer zu erwarten, dass sie zum einen einen sich an der Vorrangigkeit von Haftsachen orientierenden Maßstab hinsichtlich etwaiger Verhinderungsgründe zugrunde legt und zum anderen die Verhinderung auch einer konkreten Prüfung unterzieht. Deshalb hatte der Senat mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 unter dortiger Ziffer 3. die Kammer um folgende Mitteilung gebeten:

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„Im Hinblick auf die mitgeteilte telefonische Terminsabstimmung lediglich mit dem Büro jedenfalls des Verteidigers B. am 23. November 2023 wird um Klarstellung gebeten, ob und ggf. wie eine Bewertung der lediglich vom Sekretariat mitgeteilten mangelnden Verfügbarkeit des Verteidigers B. über immerhin zwei Monate hinweg vorgenommen worden ist. Dies unter dem Aspekt, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine in Fällen gravierender Kindeswohlgefährdung, § 157 FamFG) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Terminsladungen. Erforderlich ist hierbei ggf. auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass schon eine Bestellung zum Pflichtverteidiger grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn auch eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der o. g. Ausführungen zu übernehmen, zu prüfen.“

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Eine solche ist aber auch auf die wiederholte Aufforderung vom 27. Dezember 2023 nicht erfolgt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verhandlungsbeginn nunmehr erst am 14. Februar 2024 maßgeblich auch darauf beruht, dass entweder eine verlässliche Verteidigung des Mitangeklagten U. nicht bestand oder aber seitens der Kammer auf die Mitwirkungspflichten des diesem beigeordneten Verteidigers nicht hinreichend hingewirkt wurde.

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Somit ist bereits zu diesem Zeitpunkt nicht nur strukturell, sondern auch konkret eine Verzögerung eingetreten, die nicht auf objektiven Gründen beruht. Diese Verzögerung wird auch nicht mehr kompensiert werden können durch die nach Eröffnung am 24. November 2023 nunmehr anberaumte Hauptverhandlung. Dieser fehlt es nämlich im Sinne einer gebotenen - kompensierenden - Beschleunigung an der gebotenen Verhandlungsdichte. Zwar ist angesichts des Umfangs der geplanten Hauptverhandlung mit nur fünf Verhandlungstagen nicht zwingend von einer bestimmten Verhandlungsdichte, wie sie in umfangreichen Verfahren auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten ist, auszugehen. Allerdings wird das konkrete Verhandlungszeitfenster mit Terminen am 14. und 28. Februar, 7. und 28. März sowie 11. April 2024 dem Beschleunigungsgebot nicht mehr gerecht, zumal hier weder mitgeteilt noch sonst erkennbar ist, warum der Kammer eine zeitlich dichtere Terminierung nicht möglich gewesen ist.

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Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat erweist sich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft daher als unverhältnismäßig, weshalb der Angeklagte O. unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.


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