Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 193/25
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 3. November 2025 zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung an das Amtsgericht - Familiengericht - S. zurückgegeben.
Gründe
I.
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In dem vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen Kindeswohlgefährdung, das zunächst lediglich das Kind J. betraf, hat das Amtsgericht - Familiengericht - S. nach mehreren amtswegigen Ermittlungen mit Beschluss vom 15. April 2025 für das Kind J. die Verfahrensbeiständin bestellt. Sodann hat das Familiengericht am 7. Mai 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem lediglich die Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin und der Vertreter des Jugendamts erschienen sind. Der ordnungsgemäß geladene Kindesvater ist dagegen nicht erschienen.
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Nachfolgend hat das Familiengericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. Mai 2025 auf das Kind M. erweitert und die Verfahrensbeiständin auch für das Kind M. bestellt.
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Am 26. Mai 2025 hat ein Telefonat zwischen der Kindesmutter und der zuständigen Richterin stattgefunden, in welchem die Kindesmutter ihre Zustimmung zum Entzug von bestimmten Teilbereichen des Sorgerechts erklärt hat.
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Am 14. Mai 2025 hat das Familiengericht die beiden Kinder angehört. Der Anhörungsvermerk ist am 3. Juli 2025 an die Beteiligten übersandt worden.
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Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - S. den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Antragstellung nach den Sozialgesetzbüchern vorläufig entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und als Ergänzungspfleger das Jugendamt des Kreises S. bestellt. Der Beschluss ist dem Kindesvater am 5. Juli 2025 zugestellt worden.
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Zu einem nach Aktenlage nicht feststellbaren Zeitpunkt hat der Kindesvater beim Familiengericht einen USB-Stick eingereicht. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 ist er darauf hingewiesen worden, dass dies keine zulässige Form der Einreichung von rechtswirksamen Erklärungen sei.
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Am 27. Oktober 2025 ist ein Schreiben des Kindesvaters beim Familiengericht eingegangen, welches mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.07.2025 Familiengericht“ versehen ist. In seinem Schreiben beantragt der Kindesvater unter anderem, ihm „das volle und alleine Sorgerecht zu übertragen“. Dies sei auch der Wunsch der Kinder, damit sie endlich zur Ruhe kommen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Oktober 2025 Bezug genommen.
II.
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Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 3. November 2025 zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung an das Amtsgericht - Familiengericht - S. zurückzugeben.
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Das in seinem Betreff als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des Kindesvaters vom 27. Oktober 2025 ist unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzinteresses des Kindesvaters als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen.
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Entgegen der Annahme des Familiengerichts ist der Beschluss vom 1. Juli 2025 nicht aufgrund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen. Eine einstweilige Anordnung ist nur dann aufgrund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG ergangen, wenn die mündliche Erörterung in zeitlicher Nähe zu dem Beschluss stattgefunden hat und in ihr gerade die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Hat das Familiengericht dagegen nach einer mündlichen Erörterung noch weitere Ermittlungen veranlasst (z.B. einen Jugendamtsbericht eingeholt oder das Kind angehört), so ist die danach im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung (sog. gemischt mündlich-schriftliches Verfahren) nicht mehr aufgrund mündlicher Erörterung ergangen, wenn das Familiengericht seiner Entscheidung auch die aus den weiteren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt hat (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms FamFG 6. Auflage 2023 § 57 FamFG Rn. 13 mwN und § 54 FamFG Rn. 8; Zöller/Feskorn ZPO 36. Auflage 2025 § 57 FamFG Rn. 4). So liegt es hier.
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Nach dem Erörterungstermin vom 7. Mai 2025 ist das Verfahren zum einen auf das Kind M. erweitert worden und für diesen ebenfalls die Verfahrensbeiständin bestellt worden. Zum anderen sind nach dem Termin die beiden Kinder angehört worden. Sowohl die Verfahrenserweiterung als auch die aus den weiteren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse haben Eingang in den Beschluss vom 1. Juli 2025 gefunden (vgl. Seite 3 Mitte, Seite 4 unten / 5 oben). Damit ist der Beschluss vom 1. Juli 2025 in einem sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren ergangen.
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Vor diesem Hintergrund entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des - anwaltlich nicht vertretenen und im Termin nicht erschienenen - Kindesvaters, statt der Einlegung einer (nicht statthaften) Beschwerde einen Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu stellen, so dass sein am 27. Oktober 2025 beim Amtsgericht eingegangenes Schreiben entsprechend auszulegen ist.
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